Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1977, Az.: 5 StR 4/77
Bezeichnung als "Betäubungsmittelhändler"; Unselbstständige Akte des Handeltreibens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1977
- Aktenzeichen
- 5 StR 4/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 08.09.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Elektriker Karl-Heinz K. aus B., dort geboren am ... 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und
auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 25. Januar 1977
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 8. September 1976 dahin geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Heroin in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte jedenfalls den größten Teil des Heroins veräußern. Er hatte bereits einen Teil in kleinere Portionen abgepackt, drei "Schuß" verkauft und hätte, wie das Landgericht errechnet, für die Gesamtmenge 16.800 DM, damit einen erheblichen Gewinn erzielt. Das Landgericht sieht den Angeklagten daher mit Recht als "Betäubungsmittelhändler" an (UA S. 9). Er hätte deshalb als solcher verurteilt werden müssen.
Da der Erwerb des Heroins in Holland, die Einfuhr nach Deutschland und die Veräußerung von Teilmengen nur unselbständige Akte des Handeltreibens waren, gehen sie in diesem Tatbestandsmerkmal auf (BGHSt 25, 290; 1 StR 83/75 vom 8.4.1975; 2 StR 167/75 vom 6.6.1975).
Der Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen; der geständige Angeklagte hätte sich nicht anders verteidigen können.
Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat wird hierdurch nicht berührt. Das Landgericht stellt in den Strafzumessungserwägungen nirgends auf den Erwerb, die Einfuhr oder die Veräußerung ab, sondern ausschließlich auf den "Handel mit Heroin".
Schmidt
Herrmann
Fuhrmann
Horstkotte