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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1976, Az.: 1 StR 743/76

Verminderte Zurechnungsfähigkeit; Unbewusstes Handeln bei stark erhöhtem Blutalkoholwert; Bloße Preisgabe einer Sache als Zueignung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1976
Aktenzeichen
1 StR 743/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 03.08.1976

Verfahrensgegenstand

Unterschlagung

Prozessführer

Arbeiter Ante R. aus N., geboren am ... 1949 in S. (Ju.)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Dezember 1976,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. August 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Nürnberg (Strafrichter) zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

2

I.

Verfahrensvoraussetzungen

3

Die von der Revision in dieser Hinsicht geäußerten Bedenken sind unbegründet. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Landgerichts die Voraussetzungen des § 248 a StGB für gegeben hält, steht der Strafverfolgung kein Hindernis entgegen, weil die Geschädigte, die Zeugin H., frist- und formgerecht Strafantrag gestellt hat. Sie hat sogleich nach der Tat mündlich Anzeige erstattet und unmittelbar anschließend ihr Vernehmungsprotokoll unterschrieben (Bl. 2, 4, 4 R SA). Damit ist dem Formerfordernis des § 158 Abs. 2 StPO genügt (BGH, Urteil vom 15. Februar 1957 - 1 StR 522/56).

4

II.

Verfahrensrügen

5

1.

§ 265 StPO ist nicht dadurch verletzt, daß ein Hinweis auf § 248 a StGB unterblieben ist. Die Strafkammer hat die genannte Vorschrift nicht angewendet (UA S. 7).

6

2.

Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht entgegen einem Hilfsantrag des Verteidigers keinen Sachverständigen über eine - auf Alkoholisierung und Gefühlsaufwallung zurückzuführende - Schuldunfähigkeit des Angeklagten gehört hat. Die Rüge greift nicht durch.

7

Der Hilfsantrag nahm Bezug auf einen Schriftsatz vom 29. März 1976, in dem die Zuziehung des Landgerichtsarztes wegen der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit beantragt wurde. Verminderte Schuldfähigkeit hat das Landgericht wegen des Alkoholeinflusses angenommen (UA S. 9). Der Verteidiger hat den Hilfsantrag in der Hauptverhandlung noch dahin ergänzt, daß er durch den Sachverständigen geprüft wissen wollte, ob der Angeklagte bei Wegnahme der Tasche und beim Weglaufen unbewußt gehandelt habe. Abgesehen davon, daß die Strafkammer diesen Handlungsteil dem Angeklagten nicht zum Vorwurf macht (UA S. 4, 5), durfte sie bei einem (durch günstige Rückrechnung ermittelten) Blutalkoholgehalt von 1,63 %o (UA S. 3, 8) auf Grund eingehender Beweiswürdigung (UA S. 8) aus eigener Sachkunde die Voraussetzungen des § 20 StGB verneinen (UA S. 7). Die Anführung des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO beruht ersichtlich auf einem Schreibfehler.

8

3.

Die weitere Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die Revision gibt nicht an, mit welchen Beweismitteln der Tatrichter hätte feststellen sollen, daß das Geld aus der Tasche herausgefallen sei.

9

III.

Sachbeschwerde

10

1.

Das Landgericht sieht als Gegenstand der Zueignung im Sinne des § 246 StGB auch die Handtasche an, die der Angeklagte nach Entnahme der 7 DM aus dem Fenster geworfen hatte. Hierin kann der Strafkammer nicht gefolgt werden.

11

Die Zueignung setzt nicht nur den Willen voraus, eine Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen, sondern auch den Willen, die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zuzuführen, also ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie für sich auszunutzen (BGHSt 4, 236, 238). Eine eigenmächtige Verfügung als solche genügt nicht (S. 239 a.a.O.). In der bloßen Preisgabe einer Sache kann eine Zueignung nicht gefunden werden (BGH NJW 1970, 1753 Nr. 19; Urteile vom 16. Juni 1959 - 1 StR 265/59 - und vom 25. Juni 1963 - 1 StR 183/63). Anders liegt es dann, wenn vor der Preisgabe der Zueignungswille betätigt worden ist (BGH a.a.O.); das aber hat der Tatrichter hier nicht feststellen können.

12

2.

Als Gegenstand der Unterschlagung bleibt hiernach nur der Geldbetrag von 7 DM. Damit vermindert sich der Schuldumfang erheblich; der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.

13

§ 248 a StGB wäre damit jedenfalls anwendbar; da ein Strafantrag vorliegt, bleibt es bei der rechtlichen Würdigung als Vergehen gegen § 246 StGB. Einer Anwendung der §§ 153 ff StPO in der neuen Hauptverhandlung steht die Bestätigung des Schuldspruchs nicht entgegen.

14

Gemäß § 354 Abs. 3 StPO hat der Senat die Sache an den Strafrichter zurückverwiesen, dessen Zuständigkeit gemäß § 25 Nr. 3 GVG auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft durch Zurückverweisung begründet werden kann (BGH, Urteil vom 23. Januar 1953 - 2 StR 863/52 - bei Dallinger MDR 1953, 273, 274 zu dem gleichlautenden § 25 Nr. 2 c GVG a.F.).

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Herdegen
Kuhn