Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1953, Az.: 2 StR 863/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1953
- Aktenzeichen
- 2 StR 863/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Bonn - 05.07.1952
Fundstelle
- MDR 1953, 273-274 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Begünstigung
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten Bärhausen wird das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 5. Juli 1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Amtsgericht Bonn (Einzelrichter).
Gründe
Die Verurteilung wegen Täterbegünstigung, begangen zu Gunsten der früheren Mitangeklagten Christine B. hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Unklar ist schon, in welchem Verhalten. Tun oder Unterlassen, der Angeklagten das Schwurgericht die Begünstigungshandlung im Sinne des § 257 StGB gefunden hat, an die es den Schuldvorwurf knüpft: ob nur darin, dass die Angeklagte es, züliess, dass ihr 13-jähriges Töchterchen das rotgetupfte Kleid, das die Christine B. während der Tat getragen und dann gewechselt hatte, auf deren Weisung aus dem Tathaus wegbringen sollte - so versteht die Revision das Urteil - oder auch in ihrem vorhergehenden Verhalten (dem Wegschicken ihrer Kinder nach dem Eintritt der Christine B. in ihre Wohnung und insbesondere der Überlassung der Kittelschürze zum Zwecke des Kleiderwechsels). Diese Unklarheit kann jedoch auf sich beruhen. Denn das Urteil muss jedenfalls deshalb aufgehoben werden, weil es, wie die Revision zutreffend vorbringt, nicht einwandfrei feststellt, dass die Angeklagte der Christine B. in der Absicht Beistand geleistet hat, sie der Bestrafung zu entziehen. Zwar führt es auf S 18 UA aus, es bestehe kein Zweifel, dass "ihr Tun" bezweckte, die Christine B. vor Entdeckung zu Benutzen. Es stellt dann aber (UA S 19 Mitte) fest, die Angeklagte habe gewusst, dass die Wegschaffung des rotgetupften Kleides aus dem Hause B.platz ... eine Überführung und damit Bestrafung der Christine B. erschweren, ja vereiteln konnte, und fährt dann fort: "Durch ihr Verhalten hat die Angeklagte zu erkennen gegeben, dass sie diesen Erfolg gekannt und gebilligt hat." Hiernach fehlt eine klare, widerspruchsfreie Feststellung dahin, dass die Begünstigungshandlung(en) der Angeklagten von der Absicht der Strafvereitelung getragen war(en), sie also um dieses Erfolges willen tätig geworden ist (RGSt 55, 126); ihr Förderungswille, verbunden mit der Billigung des für möglich gehaltenen Erfolges, allein genügt nicht.
Das angefochtene Urteil war deshalb mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen. Dabei erschien es dem Senat angebracht, von der Befugnis des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass nach den bisherigen Feststellungen (UA S 8) die Christine Burgunder erst bei einer zweiten Durchsuchung des Hauses Beethovenplatz 4 in der Küche der Angeklagten angetroffen werden ist. Es wird daher gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Angeklagte die Christine B. nicht während der Hausdurchsuchung bei sich verborgen hat, um sie vor der Entdeckung und der Festnahme durch die Polizei zu bewahren.
Streitwertbeschluss:
Von Rechts wegen
Dr. Dotterweich
Dr. Sauer
Dr. Ludwig
Dr. Arndt