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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1976, Az.: 3 StR 380/76

Strafbarkeit wegen Kauf von Haschisch in den Niederlanden und anschließender Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland (BRD); Ersuchen der deutschen Staatsanwaltschaft im Zwischenfahren gegenüber einem niederländischen Untersuchungsrichter auf Befragung von Zeugen; Verlesung der Protokolle der ausländischen Zeugen bei deren Nichterscheinen in der Hauptverhandlung; Strafrechtliche Verfolgung von im Ausland begangenen Straftaten; Verwertung der Vernehmungsergebnisse bei Widerspruch des Betroffenen in der Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1976
Aktenzeichen
3 StR 380/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 02.06.1976

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Hausfrau Regina K. geborene W. aus K., dort geboren am ... 1940

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung von 15. Dezember 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Albrecht Mayer, Neifer, Dr. Schauenburg, Träger als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 2. Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

2

Seine Feststellung, die Angeklagte habe im Herbst 1974 im Auftrage des anderweitig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Zeugen L. in Venlo/Niederlande von dem Niederländer H. für etwa 7.000 DM mindestens 5 kg Haschisch (Cannabisharz) gekauft, das sie anschließend illegal in die Bundesrepublik brachte, stützt das Landgericht u.a. auf die Angaben des genannten Verkäufers und des niederländischen Zeugen van E.. Die beiden Zeugen hatten ihre Aussagen vor einem niederländischen Untersuchungsrichter in Roermond gemacht, der sie auf ein im Zwischenverfahren nach § 202 StPO ergangenes Ersuchen der deutschen Staatsanwaltschaft vernahm. Der Ladung zur Hauptverhandlung waren sie nicht gefolgt. Daraufhin beschloß die Strafkammer gegen den Widerspruch des Verteidigers, die Protokolle über ihre richterliche Vernehmung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu verlesen. In der Begründung des Beschlusses kommt die Überzeugung der Strafkammer zum Ausdruck, daß die Zeugen, die im übrigen auch der Mittäterschaft verdächtig seien, unter keinen Umständen gewillt seien, in Deutschland auszusagen. Zur Ausführung des Beschlusses wurden Übersetzungen der Vernehmungsniederschriften verlesen.

3

Die Revision meint, die Strafkammer habe sich ihre Überzeugung, die Zeugen würden auch künftig einer Ladung nicht Folge leisten, unter Verletzung ihrer Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung vorschnell gebildet. Sie beanstandet weiter, daß die Angeklagte und die Verteidigung, obwohl die Verteidigung dies beantragt habe, von dem Vernehmungstermin vor dem Richter in Roermond nicht benachrichtigt worden seien. Schließlich wendet sie sich gegen die Verwendung der verlesenen Übersetzungen, weil sie nicht erkennen ließen, daß sie von einem vereidigten Dolmetscher stammten.

4

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Annahme der Strafkammer, dem Erscheinen der Zeugen in der Hauptverhandlung ständen nicht zu beseitigende Hindernisse entgegen (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO), nicht zu beanstanden. Zwar muß das Gericht grundsätzlich alle zumutbaren und der Bedeutung der Aussage für die Wahrheitsfindung angemessenen Anstrengungen unternehmen, den ausländischen Zeugen zum Erscheinen vor dem deutschen Gericht zu veranlassen (BGHSt 22, 118). Hier waren solche Versuche jedoch entbehrlich. Aus dem Ausbleiben der Zeugen durfte das Gericht unmittelbar den Schluß ziehen, daß sie freiwillig nicht erscheinen würden, schon um sich nicht der Gefahr auszusetzen, in Deutschland wegen ihrer Beteiligung an der Tat der Angeklagten strafrechtlich verfolgt zu werden. Eine solche Verfolgung ist nicht bloß theoretisch möglich; sie ist nach § 6 Nr. 5 StGB auch zulässig (Senatsurteil vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 298/76, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt).

5

Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß die Vernehmungsprotokolle gegen den Widerspruch des Verteidigers verlesen wurden, obwohl die Verteidigung und die Angeklagte von dem Vernehmungstermin vor dem niederländischen Richter nicht benachrichtigt worden sind.

6

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Verletzung der bei richterlichen Vernehmungsterminen bestehenden Benachrichtigungspflichten gegenüber Anwesenheitsberechtigten die Verwertung der Vernehmungsergebnisse zumindest dann hindert, wenn der Betroffene der Verlesung in der Hauptverhandlung widerspricht. Das gilt nicht nur bei Vernehmungen im Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage nach § 168 c StPO (BGHSt 26, 332) und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung nach § 224 StPO (BGHSt 9, 24; BGH GA 1976, 242), sondern auch bei Vernehmungen, die im Zwischenverfahren nach § 202 StPO bewirkt werden.

7

Bei Vernehmungen im Ausland richtet sich die Benachrichtigungspflicht allerdings nicht allein nach deutschem Recht. Denn die um Rechtshilfe ersuchende Behörde muß sich damit begnügen, daß das Ersuchen nach den im ersuchten Staat geltenden Verfahrensregeln ausgeführt wird (BGHSt 7, 15). Läßt die Verfahrensordnung des Vernehmungsortes die Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers bei der Rechtshilfehandlung nicht zu, so wäre eine Benachrichtigung sinnlos, ihr Unterbleiben könnte einen Revisionsgrund nicht abgeben.

8

Nach der niederländischen Strafprozeßordnung ist, wie der Senat einem von ihm veranlaßten Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg im Breisgau entnimmt, die Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers bei einer im Wege der internationalen Rechtshilfe durchgeführten Zeugenvernehmung vor dem zuständigen Untersuchungsrichter erlaubt. Der von dem niederländischen Staatsanwalt an den Untersuchungsrichter gestalte Antrag, die erbetene Rechtshilfe zu leisten, führt zur Anwendbarkeit der insoweit in der richterlichen Voruntersuchung geltenden Vorschriften (Art. 552 o ndl. StPO). Nach Art. 186 ndl. StPO kann der Verteidiger im Regelfall an Vernehmungen teilnehmen und auf die Stellung bestimmter Fragen hinwirken. Besteht eine begründete Vermutung, daß ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht wird erscheinen können, so werden der Angeklagte und sein Verteidiger sogar ausdrücklich zur Teilnahme an der Vernehmung aufgefordert (Art. 187 ndl. StPO).

9

Um der Angeklagten die Vorteile zu erhalten, die sich für sie aus der Teilnahme ihres Verteidigers an der richterlichen Vernehmung der Zeugen H. und van E. hätten ergeben können, mußte das dieser vorausgehende Rechtshilfeersuchen mit der Bitte versehen werden,

"die ersuchende Behörde von dem anberaumten Termin so rechtzeitig zu benachrichtigen, daß die Beteiligten von dem Zeitpunkt der Beweisaufnahme verständigt werden und an ihr teilnehmen können".

10

Der Verstoß gegen diese in Nr. 153 Abs. 3 RiVASt hervorgehobene Verpflichtung im Rechtshilfeersuchen vom 15. Januar 1976 (Bl. 117 f d.A.) hat zum Unterbleiben der Terminsnachricht geführt.

11

Nach alledem durfte die Niederschrift über die Vernehmung der beiden Zeugen nicht gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden, da der Verteidiger ihr widersprochen hatte. Der Schuldspruch kann auf dem Verfahrensfehler beruhen. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung, ohne daß es noch auf die Herkunft der verlesenen Übersetzungen, deren inhaltliche Richtigkeit die Revision übrigens nicht bestreitet, und auf die Sachbeschwerde ankäme.

Schmidt
Mayer
Neifer
Dr. Schauenburg
Träger