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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1976, Az.: 3 StR 298/76

Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall ; Handel mit Haschisch; Abgabe von Haschisch an junge Deutsche zum Weiterverkauf in der Bundesrepublik; Subsidiarität innerstaatlichen Rechts gegenüber den allgemeinen Regeln des Völkerrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1976
Aktenzeichen
3 StR 298/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 11.05.1976

Fundstellen

  • BGHSt 27, 30 - 34
  • JZ 1977, 67-68
  • MDR 1977, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fortgesetztes Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall

Prozessführer

Harm Klaas D. aus A. (Niederlande), dort geboren am ... 1948

Amtlicher Leitsatz

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts, der die Anwendung des Veitrechtsprinzips auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln verbietet (hier: Verkauf von Betäubungsmitteln durch einen Niederländer in den Niederlanden an Deutsche zum Weitervertrieb in der Bundesrepublik).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Albrecht Mayer, Dr. Schauenburg und Dr. Krauth als beisitzende Richter,
der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... aus E.,
der Rechtsanwalt ... aus U. als Verteidiger sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. Mai 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist niederländischer Staatsangehöriger. Er gehörte einer "Release"-Gruppe an, die sich zum Ziel gesetzt hatte, jungen Menschen bei Schwierigkeiten zu helfen, die sich vor allem aus ihrem Drogenkonsum ergaben. In Arnheim/Niederlande stand der Gruppe ein zum Abbruch vorgesehenes Haus zur Verfügung, das der Angeklagte leitete. Zur teilweisen Finanzierung seiner "Release"-Station und zum eigenen Unterhalt betätigte er sich auch im Handel mit Haschisch. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abgabe von insgesamt über 10 kg Haschisch an junge Deutsche zum Weiterverkauf in der Bundesrepublik. Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte der Angeklagte das Rauschmittel entweder - teils gemeinschaftlich mit anderen - selbst oder vermittelte den Kauf gegen ein Entgelt, wobei er auch die Übergabe vornahm. Die Abnehmer, die aus verschiedenen Teilen der Bundesrepublik zu ihm in die Niederlande gereist waren, brachten das Haschisch zumindest zum größten Teil heimlich über die Grenze und vertrieben es in Deutschland weiter.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall (§ 11 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Nr. 5 BetMG) zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.

3

1.

Die Strafkammer entnimmt ihre Befugnis, Gerichtsbarkeit über den Angeklagten, einen Niederländer, wegen seiner in den Niederlanden begangenen Tat auszuüben, dem § 6 Nr. 5 StGB. Nach dieser Vorschrift gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatortes auch für den im Ausland begangenen unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln. Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht.

4

a)

§ 6 Abs. 5 StGB verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Revision meint, das Völkerrecht verbiete die in der Vorschrift getroffene Regelung, und zieht daraus den Schluß, diese sei mit Art. 25 GG nicht vereinbar. Art. 25 GG besagt indes nur, daß die allgemeinen Regeln des Völkerrechts als Bestandteil des Bundesrechts den Gesetzen vorgehen. Daraus folgt, daß innerstaatliches Recht gegenüber den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Kollisionsfall zurücktritt, nicht aber, daß es mit der dies bewirkenden Norm selbst unvereinbar ist. Zu einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG, wie sie der Beschwerdeführer anregt, besteht schon aus diesem Grunde kein Anlaß.

5

b)

§ 6 Nr. 5 StGB ist aber auch nicht unvereinbar mit einem allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG. Die Revision beruft sich zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes auf das Nichteinmischungsprinzip, das es jedem Staat verbiete, sich in Angelegenheiten einzumischen, die der inneren Jurisdiktion eines anderen Staates unterstehen. Selbst wenn man aus diesem Prinzip den Satz ableiten will, daß aus der Souveränität des Staates nicht ohne weiteres das unbeschränkte Recht fließt, seine Strafgewalt auf Taten zu erstrecken, die außerhalb seines Gebietes begangen worden sind, läßt sich indes kein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts ermitteln, welcher § 6 Nr. 5 StGB entgegenstände. Schon der genannte Satz selbst ist auch heute noch nicht unumstritten (vgl. Oehler, Internationales Strafrecht S. 127 ff). Noch weniger läßt sich Übereinstimmung über den Umfang der Beschränkungen feststellen, denen der nationale Gesetzgeber aus der Sicht des Völkerrechts bei der Setzung seiner Strafanwendungsnormen unterworfen ist. Geht man, wozu der Senat neigt, davon aus, daß es zur Ausdehnung der staatlichen Strafgewalt auf Auslandstaten ausländischer Straftäter eines legitimierenden Anknüpfungsgrundes bedarf, so fehlt es doch an eindeutigen völkerrechtlichen Maßstäben für das Gewicht solcher Gründe und das Ausmaß der durch sie bewirkten Normsetzungsbefugnis des nationalen Gesetzgebers.

6

Die Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität hat der deutsche Gesetzgeber in § 6 Nr. 5 StGB dem Weltrechtsprinzip unterstellt. Diese Entscheidung war, wie der Revision zuzugeben ist, nicht zwingend. So wäre es möglich gewesen, statt dessen das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege zu wählen, das die Bestrafung nach deutschem Recht von einer ihm im allgemeinen entsprechenden lex loci und von der Nichtauslieferung des Täters trotz Auslieferungsfähigkeit der Tat abhängig macht (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Die Revision irrt aber in der Annahme, daß in Wahrheit nur dieser Weg mit rechtlicher Wirksamkeit hätte beschritten werden dürfen.

7

Die Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB findet ihre innere Rechtfertigung heute in dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe, dem der Bundestag durch Gesetz vom 4. September 1973 (BGBl II S. 1353 ff) zugestimmt hat und das für die Bundesrepublik Deutschland am 2. Januar 1974 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 15. August 1974, BGBl II S. 1211). Aus dem Übereinkommen ergibt sich mit einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit, daß die Unterzeichnerstaaten, zu denen auch die Niederlande gehören, im Interesse der Gesundheit und des Wohles der Menschheit eine weltweite internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität für erforderlich halten. Dieses schon in der Präambel hervorgehobene Ziel läßt die in § 6 Nr. 5 StGB vorgeschriebene Anwendung des Weltrechtsprinzips jedenfalls nicht als eine willkürliche Vindikation deutscher Strafbefugnisse erscheinen. Hinzu kommen die in Art. 36 des Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen, die auf angemessene Bestrafung jeglicher Tathandlung in Bezug auf Suchtstoffe gerichtet sind. Allerdings legt Abs. 2 Buchst. a IV dieser Bestimmung die Annahme nahe, daß für die Behandlung von Ausländern bei Auslandstaten das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege ins Auge gefaßt war. Ganz eindeutig ist das aber deshalb nicht, weil die Strafbarkeit am Tatort nicht ausdrücklich zur Voraussetzung der Strafverfolgung im Ergreifungsstaat gemacht wird. In solchen Fällen hält auch Oehler, der im allgemeinen strengere Anforderungen stellt, die Anwendung des Weltrechtsprinzips für gerechtfertigt (a.a.O. S. 529). Im übrigen legt sich Artikel 36 des Übereinkommens, wie sich aus seinem Absatz 3 ergibt, selbst nicht die Kraft bei, die Strafanwendungsnormen der Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

8

Indes kommt es auf den genauen Inhalt der genannten Bestimmung, wie dargetan, nicht entscheidend an. Denn angesichts des Fehlens eines allgemeinen Grundsatzes des Völkerrechts, aus dem sich ein Verbot der Anwendung des Weltrechtsprinzips außer bei eindeutiger vertraglicher Vereinbarung ableiten ließe, kann der gesetzgeberischen Entscheidung, die in § 6 Nr. 5 StGB ZUM Ausdruck kommt, die Wirksamkeit nicht abgesprochen werden. Soweit ersichtlich, ist das bisher auch sonst nirgends geschehen. Den Ausführungen von Oehler, auf die sich die Revision beruft, ist nichts anderes zu entnehmen. Oehler steht der gesetzlichen Regelung zwar kritisch gegenüber (vgl. a.a.O. S. 147, 516), zieht daraus aber keineswegs den Schluß, sie sei als völkerrechtswidrig unanwendbar.

9

2.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt auch bei Berücksichtigung des Vertrags der Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Senat. Insbesondere sind die Ausführungen der Strafkammer zur Frage eines etwaigen Rechtsirrtums des Angeklagten rechtsfehlerfrei. Ein Irrtum über den Umfang der deutschen Gerichtsbarkeit wäre unbeachtlich. Was die Zumessung der Strafe angeht, so kommt es bei der Anwendung deutschen Rechts auf den in den Niederlanden geltenden Strafrahmen nicht an. Die Strafkammer hat gleichwohl ausdrücklich mildernd berücksichtigt, daß in den Niederlanden eine andere Einstellung zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität herrsche als in Deutschland. Das schloß weder die Beachtung generalpräventiver Gesichtspunkte noch die strafschärfende Verwertung der absoluten Uneinsichtigkeit des Angeklagten aus. Die Revision läßt hier wie auch sonst ganz außer Acht, daß der Angeklagte die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß eine große Menge Haschisch in der Bundesrepublik verteilt werden konnte.

Schmidt
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth