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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1976, Az.: 1 StR 627/76

Bedeutung des Verteidigungswillens im Rahmen der Notwehr; Wirkungen des Vorliegens unterschiedlicher Beweggründe für die Bejahung eines Verteidigungswillens im Rahmen der Notwehr; Voraussetzungen des rechtmäßigen Einsatzes einer Stichwaffe im Rahmen einer Notwehr gegen einen Unbewaffneten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1976
Aktenzeichen
1 StR 627/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 09.03.1976

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Fräser Heinz Jürgen V., aus Nü.-Z., geboren am ... 1954 in P.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. November 1976,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsreferendar Dr. ... für Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat Erfolg.

2

I.

Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).

3

II.

Die Sachrüge greift durch.

4

1.

Die Jugendkammer hat festgestellt:

5

Zwischen dem Angeklagten und Walter P. kam es in einer Gaststätte zu einem Handgemenge. Der Gastwirt trennte die beiden. P., der aus der Nase blutete, schlug jedoch erneut nach dem Angeklagten. Der Gastwirt wies daraufhin P. aus dem Lokal. Zu Freunden sagte P., "daß er sich das nicht gefallen lasse". Er wartete auf den Angeklagten. Dieser kam etwa 15 Minuten später aus der Gaststube. P. stürzte sich auf ihn. Beide schlugen aufeinander ein. Der Gastwirt trennte sie zum zweiten Male. Er faßte P. am Arm, um ihn zum hinteren Ausgang zu bringen. P. riß sich los und folgte dem Angeklagten, der das Haus durch den vorderen Ausgang verlassen hatte. Vor dem Lokal kam es zu einem Kampf, der mit den Fäusten ausgetragen wurde. Der Angeklagte mußte mehr Schläge als sein Gegner einstecken. Er rannte davon. P. setzte ihm nach. Als er etwa 60 m zurückgelegt hatte, blieb der Angeklagte stehen. Er hielt seinen linken Arm, über den er seine Jacke gelegt hatte, schützend vor Kopf und Oberkörper. P. versuchte, den Angeklagten zurückzudrängen. In dieser Situation entschloß sich der Angeklagte, seinen Gegner zu "erledigen". Er zog sein Springmesser und rief zwei- oder dreimal: "Dich bring' ich um!" Dann stieß er P. das Messer mit Wucht in die rechte Brustseite. Der Stich öffnete die rechte Herzkammer. P. taumelte zurück, stürzte zu Boden und verstarb alsbald.

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2.

Zur Frage der Notwehr hat die Jugendkammer ausgeführt: "Der Angeklagte handelte nicht in Notwehr, denn er hatte keinen Verteidigungswillen. Er stach vielmehr in aufgestauter Wut mit bedingtem Tötungsvorsatz zu. Das ergibt sich insbesondere aus seinem der Tatausführung vorausgegangenem Ruf."

7

3.

Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen und Erwägungen der Jugendkammer nicht ausschließen, daß der Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten von Rechtsfehlern beeinflußt ist.

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a)

Zwar trifft es zu, daß Notwehr nicht in Betracht kommt, wenn der Täter nicht mit Verteidigungswillen handelt (BGHSt 2, 111, 114; BGH bei Dallinger MDR 1954, 335 und 1972, 16; BGH, Urt. vom 19. Juni 1973 - 1 StR 119/73 -; RGSt 54, 196, 199). Ein Verteidigungswille wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, daß neben dem Zweck, einer Rechtsgutsverletzung entgegenzutreten, Beweggründe anderer Art (wie Haß, Zorn, Wut oder Streben nach Vergeltung) eine Rolle spielen, wenn und solange sie den Zweck der Angriffsabwehr nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGHSt 3, 194, 198; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Urteile vom 19. Juni 1973 - 1 StR 119/73 -, vom 9. Oktober 1973 - 1 StR 426/73 - und vom 13. Juli 1976 - 1 StR 366/76).

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b)

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Tatgericht rechtsirrig angenommen hat, das subjektive Rechtfertigungselement entfalle, wenn das Handeln des Täters nicht völlig vom Verteidigungswillen bestimmt ist und daß es davon ausging, mit Wut und Drang nach Vergeltung sei das Motiv der Angriffsabwehr unvereinbar. Eine rechtsirrtümliche Auffassung über das subjektive Rechtfertigungselement würde allerdings den Bestand des Urteils nicht in Frage stellen, wenn der Sachverhalt eindeutig ergäbe, daß für den Angeklagten der Wille, einer körperlichen Mißhandlung entgegenzutreten, keine Rolle gespielt haben kann. Aber der Sachverhalt enthält Umstände, die für die gegenteilige Folgerung sprechen: Der Angeklagte wollte sich durch die Flucht einer weiteren Auseinandersetzung entziehen. Als er nach etwa 60 m stehen blieb, nahm er keine Angriffs-, sondern Verteidigungshaltung ein. Erst als P. auf ihn eindrang, griff er zum Messer.

10

In diesem Augenblick befand sich der Angeklagte in einer Verteidigungslage. Daß sie für ihn ohne Bedeutung war, kann der Drohung, die er zwei- oder dreimal ausstieß ("dich bring' ich um!"), nicht ohne weiteres entnommen werden. Der erheblich angetrunkene Angeklagte kann nur geprahlt, dahergeredet, sich Mut gemacht, den Gegner, der sich als der körperlich überlegene erwiesen hatte, gewarnt haben.

11

Weil die Jugendkammer die (mögliche) indizielle Bedeutung der objektiv gegebenen Notwehrlage für das subjektive Rechtfertigungselement außer Betracht gelassen und der mehrdeutigen Äußerung des Angeklagten ohne nähere Prüfung einen eindeutigen, gegen den Angeklagten sprechenden (weil den Willen zur Verteidigung negierenden) Sinn beigelegt hat, ist die Notwehrfrage nicht vollständig und möglicherweise rechtsfehlerhaft beantwortet worden.

12

4.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:

13

Auf das Risiko eines Kampfes mit bloßen Fäusten, dessen für ihn ungünstiger Ausgang wahrscheinlich war, brauchte sich der Angeklagte nicht einzulassen. Er durfte sich so wehren, daß die Gefahr körperlicher Mißhandlung durch P. sofort und endgültig gebannt war. Konnte dieser Verteidigungserfolg nur unter Einsatz des Messers erreicht werden, durfte sich der Angeklagte zwar der Stichwaffe bedienen, aber nur in einer Art und Weise, die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbot (BGHSt 24, 356, 358; BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Urteile vom 19. Juni 1973 - 1 StR 119/73 -, vom 9. Oktober 1973 - 1 StR 426/73 - und vom 13. Juli 1976 - 1 StR 366/76 -; LK 9. Aufl. § 53 Rdn. 20 und 23; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 32 Rdn. 38).

14

Die Art und Intensität des Angriffs (im angefochtenen Urteil wird nur gesagt, "P. versuchte, den Angeklagten weiter zurückzudrängen") und die dem Angeklagten nach wiederholter, erfolgloser Drohung verbliebenen Reaktionsmöglichkeiten bedürfen, soweit das möglich ist, weiterer Klärung. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann die Frage nicht abschließend beantwortet werden, ob der Angeklagte in den Grenzen der erforderlichen Verteidigung blieb.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen