Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1973, Az.: 1 StR 119/73
Vorliegen der Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr; Handeln auf Grund eines Verteidigungswillen als Voraussetzung der Notwehr; Bestimmung des Handelns des Angegriffenen von anderen Motiven, als dem der Verteidigung; Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 119/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 08.11.1972
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Fabrikarbeiter Johannes T. aus Z. geboren am ... 1928 in B., Landkreis D., zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Juni 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel und Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Richter am Landgericht ...
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 8. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Er rügt die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde bedarf keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift. Mit ihr wendet sich die Revision insbesondere dagegen, daß das Schwurgericht Handeln des Angeklagten in Notwehr mit der Begründung verneinte, § 53 StGB sei nicht anwendbar, weil das tatbestandsmäßige Verhalten nicht der Verteidigung diente.
1.
Es trifft zu, daß Rechtfertigung in Notwehr nur in Betracht kommt, wenn der Täter mit Verteidigungswillen handelt (RGSt 54, 196, 199; BGHSt 2, 111, 114; BGH, Urteil vom 30. März 1954 - 5 StR 47/54 -, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1954, 335). Doch braucht der Verteidigungswille nicht der ausschließliche Beweggrund zu sein. Neben ihm können noch andere Motive wie Haß, Empörung oder Rache eine Rolle spielen, wenn und solange sie den Zweck der Verteidigung nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGH, Urteil vom 27. Juli 1971 - 1 StR 104/71 -, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1972, 16; vgl. auch RGSt 60, 261, 262; 62, 76, 78; BGHSt 3, 194, 198). Die Frage, ob das Handeln des Angeklagten so sehr von anderen Motiven bestimmt war, daß sie den Verteidigungszweck völlig zurückdrängten, wird vom Schwurgericht nicht klar beantwortet. In der Sachverhaltsschilderung wird zwar gesagt, der Angeklagte habe dreimal "mit Angriffswillen" zugestochen und das Ergebnis der Beweiswürdigung wird in dem Satz zusammengefaßt, "das Schwurgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte ... in weitaus überwiegendem Maß mit Angriffswillen und nur in unerheblichem Umfang mit Verteidigungswillen gehandelt hat". Aber im Rahmen der Beweis Würdigung ist auch die Rede davon, daß der Wille, mit dem Messer zuzustechen, "die Oberhand über den als Reaktion auf den ersten Schlag mitschwingenden Verteidigungswillen gewann", daß der Angeklagte "den Anlaß des Angriffs des Sohnes auf ihn benutzte, um sich nicht so sehr zu verteidigen, als vielmehr gegen ihn mit Angriffswillen vorzugehen".
Diese Wendungen lassen es als zweifelhaft erscheinen, ob das Schwurgericht wirklich jenes Ausmaß der Überlagerung des Verteidigungswillens durch andere Motive angenommen hat, das die Verneinung des subjektiven Rechtfertigungselements begründet.
2.
Die durchgreifenden Bedenken gegen die Verneinung dieses Elements ergeben sich jedoch weniger aus den nicht völlig widerspruchsfreien Formulierungen des angefochtenen Urteils. Es kann keinen Bestand haben, weil es mangelnden Verteidigungswillen des Angeklagten (vor allem) daraus folgert, daß er "zum Messer griff", "gleich dreimal" und "in derart lebensgefährlicher Weise" zustach. Für diese Folgerung fehlt die Grundlage, weil das Schwurgericht nicht geprüft hat, ob und inwieweit die Handlungen des Angeklagten zur Verteidigung erforderlich waren. Waren sie es, dann kann sich aus dem Verteidigungsmittel und der Art und Weise, wie der Ange klagte es gebrauchte, kaum ein negatives Indiz gegen den Verteidigungswillen ergeben.
Was zur Verteidigung erforderlich ist, richtet sich nach den gesamten Umständen, unter denen Angriff und Verteidigung stattfinden, insbesondere also nach der Stärke des Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und seines Vorgehens und nach den Mitteln, die für die Abwehr zu Gebote stehen. Der Angegriffene muß zwar das mildeste wirksame Mittel, von dem er Gebrauch machen kann, verwenden. Auf weitere Verletzungen oder auf einen Ungewissen Ausgang des Kampfes braucht er sich aber nicht einzulassen. Er darf vielmehr das Mittel wählen, das mit Gewißheit die sofortige Beendigung des Angriffs gewährleistet (BGH GA 1969, 23 mit Nachweisen).
Die knappe Sachverhaltsschilderung läßt die Beantwortung der Frage nicht zu, ob der Angeklagte - bei objektiver Betrachtung seiner Lage im Zeitpunkt seiner Reaktion - das Maß der zulässigen Abwehr nicht einhielt, sei es dadurch, daß er überhaupt zustach, sei es dadurch, daß er seinen Sohn mehrmals und sehr schwer durch Stiche, von denen einer tödlich war, verletzte. Das entscheidende Geschehen wird nur wie folgt geschildert:
"Bertold trat in die Küche, ging sofort auf seinen Vater zu und fragte ihn, ob er die Äußerung mit der Fünfpfennighure und dem Scheißen auf das Grab der Mutter gebraucht habe. Der Angeklagte bestritt dies. Bertold schlug ihm darauf mit der Faust ins Gesicht, daß die Unterlippe blutete. Bei der folgenden Auseinandersetzung packte der Angeklagte seinen Sohn in der Weise vorn an der Brust, daß dieser keinen Schlag mehr anbringen konnte. Der Sohn drängte ihn jedoch etwa einen halben Meter zurück bis zum Kühlschrank. Der Angeklagte ergriff ein unmittelbar neben ihm auf der Spüle liegendes spitzes Fleischmesser (Klingenlänge 13 cm) und stieß es dem Sohn mit Angriffswillen zweimal seitlich links in den Oberkörper und ein drittes Mal seitlich links in den Hals."
Diese Schilderung läßt nicht erkennen, wie die dem Schlag des Sohnes "folgende Auseinandersetzung" ablief, obwohl es darauf wesentlich ankommen kann. Sie erklärt auch nicht, auf welche Weise der Angeklagte seinen Sohn so an der Brust zu packen vermochte, daß dieser "keinen Schlag mehr anbringen konnte". Insbesondere aber gibt sie keine Antwort auf die Frage, welche weiteren Angriffe der Angeklagte noch befürchten mußte, als er an den Kühlschrank zurückgedrängt war.
3.
Für den Fall, daß in der neuen Hauptverhandlung festgestellt werden sollte oder nicht ausgeschlossen werden kann, daß irrtümliche Vorstellungen und Annahmen des Angeklagten im Spiele waren, wird auf die rechtliche Erörterung der wesentlichen Irrtums fälle in BGH GA 1969, 24 hingewiesen.
Mösl
Pikart
Zipfel
Herdegen