Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1976, Az.: VIII ZR 125/75
Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Aussage eines im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen ohne dessen wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des Erstrichters für nicht zur Beweisführung ausreichend zu erachten ; Grundsätze der freien Beweiswürdigung; Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter und die sich daran anschließenden Haftungsfolgen für den Minderjährigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1976
- Aktenzeichen
- VIII ZR 125/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 10.04.1975
- LG Mönchengladbach
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1977, 1181 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 388 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Friedhelm Sch. in Rh., D. Straße ...
Prozessgegner
Kaufmännischer Angestellter Helmut B. in V., En de M.
Amtlicher Leitsatz
Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung eines von einem Minderjährigen geschlossenen Mietvertrages und benutzt dieser anschließend in Kenntnis des gesetzlichen Vertreters die Mietsache, so haftet der Minderjährige auf Herausgabe des ohne Rechtsgrund Erlangten nach § 819 BGB.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. April 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte ist am 12. Juli 1954 geboren. Mit Zustimmung seiner Eltern hielt er einen Fiat-Pkw. Am 4. November 1972 hatte er mit diesem Fahrzeug einen Verkehrsunfall. Dabei wurde es schwer beschädigt. Aufgrund eines am selben Tage mit dem Kläger abgeschlossenen Mietvertrages ließ er sich vom Kläger, der gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge vermietet, einen Ford Escort-Pkw übergeben. Der Vater des Beklagten hatte am 6. November 1972 mit dem Kläger in dessen Geschäftsräumen eine Unterredung. Nach dem Vorbringen des Klägers genehmigte er dabei den Abschluß des Mietvertrages. Am selben Tag schrieb er dem Kläger:
"Hiermit gebe ich mein Einverständnis, daß Sie die Kosten für den meinem Sohn Helmut Br. am 4.11.72 überlassenen Pkw Ford, Kennzeichen ... von der Versicherung: A. L. einklagen können. Mein Sohn hat zu Ihnen gesagt, daß er nur den Leihwagen nimmt, wenn die Versicherung zahlt. Dieses halte ich aufrecht und betone nochmals, daß Sie an mich keine Forderungen stellen können.
Wegen meines Fahrzeuges möchte ich folgendes erklären:
Ich werde vorher mit der Versicherung klären, ob ein Sachverständiger hinzugezogen werden soll oder nicht. Falls meine Forderungen nicht erfüllt werden, werde ich persönlich klagen."
Der Beklagte benutzte das Fahrzeug des Klägers bis 6. Januar 1973 und legte damit 2.676 km zurück. Der Kläger berechnete ihm hierfür 3.207,61 DM. Weil die Haftpflichtversicherungsgesellschaft des Halters des anderen an dem Unfall vom 4. November 1972 beteiligten Fahrzeuges dem Kläger nur 591,85 DM zahlte und der Beklagte die Entrichtung des restlichen Rechnungsbetrages von 2.615,76 DM verweigert, macht der Kläger den Anspruch auf Zahlung des Restbetrages mit der Klage geltend.
Das Landgericht, das als bewiesen ansah, daß der Vater des Beklagten den Abschluß des Mietvertrages genehmigte, hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat ohne weitere Beweisaufnahme die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Vater des Beklagten habe die Genehmigung des Vertragsabschlusses verweigert und der Beklagte sei um nicht mehr als den von der genannten Haftpflichtversicherungsgesellschaft gezahlten Betrag bereichert.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
1.
a)
Das Berufungsgericht hat angenommen, der von den Parteien abgeschlossene Mietvertrag sei mangels Einwilligung der Eltern des Beklagten zunächst schwebend unwirksam gewesen und später wegen Verweigerung der Genehmigung durch den Vater des Beklagten endgültig unwirksam geworden. Entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts hat es die Auffassung vertreten, den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen könne nicht entnommen werden, daß der Vater des Beklagten die Erklärungen seines Sohnes genehmigt habe.
b)
Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe gegen § 398 ZPO verstoßen, ist nicht gerechtfertigt.
Dem Berufungsgericht ist es nämlich nicht verwehrt, die Aussage eines im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen ohne dessen wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des Erstrichters für nicht zur Beweisführung ausreichend zu erachten (Senatsurteile vom 5. Juli 1967 - VIII ZR 169/65 = WM 1967, 900, 901; vom 13. März 1968 - VIII ZR 217/65 = NJW 1968, 1138 und vom 2. Juni 1976 - VIII ZR 11/75). Das gilt allerdings dann nicht, wenn das Berufungsgericht den Inhalt einer Zeugenaussage anders verstehen will als dies der Erstrichter getan hatte. Nur der Richter, der den Zeugen vernommen hat und daher die Möglichkeit hatte, durch Vorhalte und Rückfragen Unklarheiten und Zweifel zu beheben, kann nämlich verläßlich beurteilen, welchen Sinn die Aussage eines Zeugen hat (Senatsurteil vom 13. März 1968 - VIII ZR 217/65 = NJW 1968, 1138). Hier hat aber das Berufungsgericht den Sinn der Zeugenaussagen nicht anders verstanden als das Landgericht.
c)
Die Revision rügt aber mit Recht die Verletzung des § 286 ZPO. Das Gericht hat nämlich bei der Beweiswürdigung den gesamten Streitstoff zu erschöpfen. Das hat das Berufungsgericht aber nicht getan.
Das Oberlandesgericht hat es unterlassen, den Inhalt des Schreibens des Vaters des Beklagten vom 6. November 1972 zu würdigen. Zwar kann seinen Ausführungen entnommen werden, daß es der Auffassung ist, der Vater des Beklagten habe durch das genannte Schreiben die Verweigerung der Genehmigung erklärt; es legt aber nicht dar, weshalb es zu einer solchen Annahme kommt. Weiter hat das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, daß der Beklagte den Pkw des Klägers über zwei Monate lang benutzte und damit 2.676 km zurücklegte. Der Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, daß es angenommen hat, die Eltern des Beklagten hätten die Dauer und den Umfang der Benutzung des Pkw gekannt. Dann mußte das Oberlandesgericht aber diesen Gesichtspunkt bei der Beweiswürdigung erörtern. Er ist ein Indiz für die Erteilung der Genehmigung. Das gleiche gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, der Vater des Beklagten habe den Pkw zu Fahrten zum Arzt benutzt. Schließlich hätte das Oberlandesgericht die Behauptung des Klägers, er habe sich mehrfach vergeblich um die Rückgabe des Fahrzeuges bemüht, nicht ausschließlich bei Entscheidung des Haftungsumfanges würdigen dürfen. Sollte dieses Vorbringen zutreffen, kann nämlich auch hieraus, im Zusammenhang mit den übrigen Umständen auf die Erteilung der Genehmigung geschlossen werden.
2.
Das angefochtene Urteil konnte demnach keinen Bestand haben und mußte aufgehoben werden. Die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Senats liegen nicht vor. Der Rechtsstreit mußte deshalb zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
3.
Sollte das Berufungsgericht auch nach Würdigung aller Umstände feststellen, daß die gesetzlichen Vertreter des Beklagten den Mietvertrag nicht genehmigt haben, so wird es folgendes beachten müssen:
Der Beklagte hat vorgetragen, seine Eltern hätten von vornherein die Erteilung der Genehmigung abgelehnt (Schriftsatz vom 29. Januar 1974 S. 2). Spätestens von der Verweigerung der Genehmigung an ist die Haftung des Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung aber nach § 819 BGB verschärft. Mit Abgabe der Erklärung über die Verweigerung der Genehmigung weiß der gesetzliche Vertreter nämlich, daß der Vertrag keine Rechtsgrundlage für den Besitz des Minderjährigen an der übernommenen Sache ist. Die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters reicht jedenfalls dann aus, um die verschärfte Haftung nach § 819 BGB zu begründen (BGHZ 55, 128, 135, 136), wenn ihm - wie hier - auch bekannt ist, daß der Minderjährige trotz unwirksamen Mietvertrags die Sache benutzt. Bei Gesamtvertretung wie hier genügt die Kenntnis eines Vertreters (vgl. BGHZ 20, 149, 153 für die Gesamtvertretung einer Genossenschaft und BGHZ 62, 166, 167, 173 für die Gesamtvertretung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
Falls eine Haftung des Beklagten nach § 819 BGB zu bejahen ist, ist er verpflichtet, vom Beginn dieser Haftung an den Wert der von ihm in Anspruch genommenen Leistung zu erstatten, nämlich die für die Benutzung des Pkw übliche Vergütung zu entrichten (§§ 819 Abs. 1, 987 Abs. 1, 100, 818 Abs. 2 BGB; vgl. BGHZ 55, 128, 137).
Claßen
Hoffmann
Merz
Treier