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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.1976, Az.: 4 StR 266/76

Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Zusammentreffen mehrerer Ordnungswidrigkeiten; Tateinheit bei Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Handlungsidentität im Straßenverkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1976
Aktenzeichen
4 StR 266/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
AG Olpe

Fundstellen

  • BGHSt 27, 66 - 68
  • MDR 1977, 331-332 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 442-443 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Prozessgegner

Student Martin K. aus S., geboren am ... 1949 in K./S.

Amtlicher Leitsatz

Eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, die während der Fahrt mit einem nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge entsprechenden Personenkraftwagen begangen wird, steht zu dieser Dauerordnungswidrigkeit nach der StVZO im Verhältnis der Tateinheit.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 11. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Mayr und
die Richter Börtzler, Hürxthal, Zipfel und Dr. Knoblich
beschlossen:

Gründe

1

Das Amtsgericht Olpe hat den Betroffenen wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit abgefahrenen Reifen - Ordnungswidrigkeit nach den §§ 36, 69 a StVZO, 24 StVG - zu einer Geldbuße verurteilt. Insoweit wird die Entscheidung von den Beteiligten nicht angegriffen. Gleichzeitig hat es den Betroffenen von dem Vorwurf, auf derselben Fahrt entgegen einem ausgeschilderten Überholverbot überholt zu haben, freigesprochen, und zwar mit den Worten: "Soweit freigesprochen worden ist, beruht dies auf tatsächlichen Gründen."

2

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ausdrücklich auf den "freigesprochenen Teil" des Urteils beschränkt worden ist, nach § 80 Abs. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Es möchte das angefochtene Urteil wegen unzureichender Begründung insgesamt, also auch hinsichtlich der Verurteilung, aufheben. Nach seiner Ansicht stehen die dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsverstöße in Tateinheit zueinander, so daß die Beschränkung des Rechtsmittels unzulässig sei.

3

An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 1973 - 1 Ss (B) 203/73 - (VRS 46, 194, 197) gehindert, der für den Fall des Zusammentreffens von während derselben Fahrt begangenen Dauerordnungswidrigkeiten nach der StVZO (Fahren mit einem überladenen Kraftfahrzeug bei fehlender Betriebsbereitschaft der Dauerbremse) mit dem Verstoß gegen das Überholverbot des § 5 StVOTatmehrheit angenommen hat.

4

Das Oberlandesgericht hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

5

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 121 Abs. 2 GVG). Von der Beantwortung der Vorlegungsfrage hängt die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ab. Bei der Annahme von Tatmehrheit liegt eine wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerde vor. Bei der Zugrundelegung von Tateinheit ist die Beschränkung unwirksam; das Rechtsmittel erfaßt in diesem Falle das gesamte erstinstanzliche Urteil (RGSt 59, 317, 318; BGHSt 6, 229, 230 und BGHSt 21, 256, 258; Kleinknecht, StPO 32. Aufl. § 327 Anm. 1 und 2).

6

In der Sache vertritt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, nach der Tateinheit anzunehmen ist. Diese Auffassung wird auch von der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum geteilt.

7

Nach § 19 Abs. 1 OWiG wird nur eine Geldbuße festgesetzt, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, verletzt.

8

Die hier maßgebliche Handlung (Willensbetätigung) des Betroffenen, die der rechtlichen Beurteilung unterliegt, ist das "Inbetriebnehmen" des Kraftfahrzeugs. Diese Tätigkeit umfaßt, wie der Senat erst in neuerer Zeit (BGHSt 25, 338, 343) entschieden hat, nicht nur das "Inbewegungsetzen" für die jeweilige Fahrt, sondern auch die unmittelbar anschließende Teilnahme am Verkehr mit dem Fahrzeug, also das "Führen" des Fahrzeugs, das u.a. aus Kuppeln, Schalten, Lenken, Bremsen usw. besteht (BGH VRS 49, 177). Entspricht hierbei die Bereifung nicht den Vorschriften der StVZO, so liegt eine Dauerordnungswidrigkeit vor.

9

Dieselbe Handlung, das ununterbrochene Führen des Kraftfahrzeugs, stellt aber notwendigerweise zugleich die Ausführungshandlung des weiteren Verkehrsverstoßes dar, das Steuern des Kraftfahrzeugs beim Überholen im Überholverbot. Allerdings bewirkt die bloße Gleichzeitigkeit der Verletzung zweier Tatbestände noch nicht die Handlungsidentität (vgl. BGH VRS 49, 177). Vielmehr ist erforderlich, daß diejenige Handlung, die einen Tatbestand (ganz oder teilweise) verwirklicht, zugleich, d.h. wenigstens in einzelnen der ihr zugehörigen Willensbetätigungen, einen anderen Tatbestand ganz oder teilweise erfüllt (so grundlegend RGSt 32, 137, 140; BGHSt 18, 29, 32/33). Zur Abgrenzung gegenüber den "nur gleichzeitigen", "nur gelegentlich" der Dauertat begangenen Verstößen, ist zu fordern, daß Identität in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen in der konkreten Form notwendigen Teil vorliegen muß (vgl. Geerds, Lehre von den Konkurrenzen im Strafrecht -1961 - S. 277), daß das Dauerdelikt selbst einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zu dem anderen Delikt abgibt (BGH, Beschluß vom 14. April 1976 - 4 StR 155/76).

10

Das ist hier zu bejahen. Das stetige Führen des mangelhaften Kraftfahrzeugs, auch während des verbotenen Überholmanövers, stellt notwendigerweise zugleich die Ausführungshandlung des Verstoßes gegen die StVO dar. Eine isolierte Betrachtung des Überholmanövers ist nicht möglich, ohne damit aus der einheitlichen Dauertat ein notwendiges Teilstück herauszulösen. Es liegt damit Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen vor, die nach ganz allgemeiner Meinung zur Annahme von Tateinheit führt.

11

Die erforderliche Verknüpfung der Tatbestände wird allein durch die Überlagerung der objektiven Ausführungshandlung begründet. Darüberhinaus einen "inneren Zusammenhang" zwischen beiden Taten zu verlangen, entspricht nicht der gesetzlichen Regelung (so allerdings OLG Neustadt a.a.O. und Francke DAR 1955, 121, 125).

12

Abweichend von der dargelegten Rechtsauffassung stellt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VRS 46, 194, 197) demgegenüber ohne weitere Begründung bei der Annahme von Tatmehrheit zwischen Überladung (§ 34 Abs. 2 StVZO) und fehlender Betriebsbereitschaft der Dauerbremse (§ 41 Abs. 15 StVZO) einerseits und dem Überholen im Überholverbot andererseits lediglich fest, die letztgenannte Tat sei "nur gelegentlich" der Fahrt mit dem überladenen und mit einem technischen Mangel behafteten Fahrzeug begangen worden. Anklänge in dieser Hinsicht finden sich auch in einer Entscheidung des Reichsgerichts (HRR 1937, Nr. 1631), in der in einem vergleichbaren Fall auf einen Zusammenhang des Mangels (unzulängliche Bremsanlage) mit dem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (Vorfahrtsverletzung) abgestellt worden ist.

13

Zwar ist der Auffassung, daß "nur gelegentlich" der Dauertat und ohne ausführungsmäßige Überlagerung mit dieser begangene andere Taten nicht mit dieser in Tateinheit stehen, zu folgen. Dieser Fall liegt hier indessen - wie ausgeführt - nicht vor.

14

Danach ist die Vorlegungsfrage in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt in dem aus dem Beschlußsatz ersichtlichen Sinne zu entscheiden.

Mayr
Börtzler
Hürxthal
Zipfel
Knoblich