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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.1976, Az.: 4 StR 155/76

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Tatmehrheit; Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung ; Anforderungen an das Vorliegen einer Tateinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1976
Aktenzeichen
4 StR 155/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 13.10.1975

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

1. Bergmann Bayram K. aus G.-H., geboren am ... 1940 in D./Türkei,

2. Bergmann Niyazi Ko. aus G.-B., geboren am ... 1936 in D./Türkei, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 14. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Oktober 1975

    1. a)

      dahin geändert, daß der Angeklagte K., soweit er nicht freigesprochen worden ist, der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§§ 177, 239, 52 StGB), der Angeklagte Ko. der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, (§§ 177, 239, 52, 53 StGB) schuldig sind,

    2. b)

      in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat das rechtliche Verhältnis der in der zweiten Phase des Geschehens verwirklichten Straftaten zu Unrecht nach § 53 StGB beurteilt. Die Tat des § 177 StGB ist ein zweiaktiges Delikt. Tathandlung ist die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangene Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf. Nach den Feststellungen ist hier die Nötigung der Marion G. seitens der beiden Angeklagten durch "dieselbe Handlung" im Sinne des § 52 StGB erfolgt. Die Angeklagten hatten verabredet, beide mit Gewalt den Geschlechtsverkehr mit der im Fahrzeug des K. festgehaltenen Frau zu vollziehen. Sie sind dementsprechend an die vorgesehene Stelle gefahren, wo zunächst der Angeklagte Ko. den Geschlechtsverkehr mit der Frau ausführte und unmittelbar anschließend der Angeklagte K. dies, wenn auch ohne Erfolg, versuchte. Es liegt danach eine auf demselben gemeinsamen Tatentschluß beruhende einheitliche Gewaltanwendung beider Täter gegenüber der Zeugin vor. Für die Annahme tateinheitlichen Handelns reicht es aus, wenn die tatbestandlichen Ausführungshandlungen teilweise identisch sind.

2

Der außereheliche Beischlaf, zu dem die Frau genötigt wird, kann nach § 177 Abs. 1 Satz 1 StGB vom Täter selbst oder einem Dritten ausgeführt werden. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht (für den zweiten Abschnitt des Tatgeschehens) beide Angeklagte als Mittäter angesehen. Unter diesen Umständen besteht keine Möglichkeit, im Schuldspruch hinsichtlich derselben einheitlichen Tat neben der Vollendung des Geschlechtsverkehrs (durch Ko.) auch den Versuch, ihn auszuführen (K.), zum Ausdruck zu bringen.

3

Da sich die rechtliche Folgerung aus den Urteilsfeststellungen eindeutig ergibt, kann der Senat den Urteilsspruch insoweit selbst berichtigen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen: Die Anklage ist bereits von Tateinheit ausgegangen.

4

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der gesamten Strafaussprüche.

5

Im übrigen sind die Rechtsmittel der beiden Angeklagten, wie auch in dem ihnen bekanntgemachten Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 25. März 1976 ausgeführt ist, offensichtlich unbegründet.

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