Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1976, Az.: 5 StR 623/76
Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1976
- Aktenzeichen
- 5 StR 623/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 14.05.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Salih C. aus H., geboren am ... 1937 in M. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 9. November 1976
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Mai 1976 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch im Falle II/1 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Ausfuhr von Betäubungsmitteln wegfällt. Auf die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vorn 6. Juni 1975 - 2 StR 167/75 - wird verwiesen. Was dort über das Verhältnis des Handeltreibens zur Einfuhr dargelegt ist, gilt gleichermaßen für die Ausfuhr zum Zwecke des Handeltreibens.
Die Schuldspruchänderung berührt den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht. Es erscheint ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Strafen niedriger bemessen hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, daß die Ausfuhr in dem umfassenden Handeltreiben aufging.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz vom 3. November 1976 hat vorgelegen.
Schmidt
Herrmann
Schuster
Horstkotte