Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1976, Az.: 1 StR 393/76
Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung; Sexuelle Nötigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung ; Öffentlichkeit des Verfahrens; Zustellungsversuche durch die Post und den Gerichtsboten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 393/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 17.02.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Handelsvertreter Frank Sch. aus Ne., geboren am ... 1950 in B., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. November 1976,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende
Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. Februar 1976 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Die Strafkammer hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensbeschwerde:
1.
Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ist offensichtlich unbegründet.
2.
Auch ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 251 Abs. 2 StPO kann der Strafkammer nicht vorgeworfen werden.
a)
Der Versuch, der Zeugin E. mit Hilfe des Landesgerichts Salzburg die Ladung zur Hauptverhandlung zustellen zu lassen, schlug fehl. Die Zustellabteilung des Landesgerichts teilte mit, die Zeugin sei "laut Postfehlbericht vom 26. Januar 1976 unbekannt verzogen, aber laut telefonischer Antrage beim Meldeamt H. noch immer aufrecht gemeldet". Auch der Zustellversuch des Gerichtsboten sei erfolglos geblieben (Bl. 133/133 R d.A.). Daraufhin ersuchte der Vorsitzende der Strafkammer am 13. Februar 1976 die Staatsanwaltschaft, "eilige Aufenthaltsermittlungen" durch die deutsche und österreichische Polizei zu veranlassen. Das geschah (Bl. 139/139 R d.A.). Auch diese Ermittlungen führten nicht zum Erfolg. Am ersten Hauptverhandlungstag (16. Februar 1976) unterrichtete der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten vom Ergebnis der polizeilichen Nachforschungen: Die Zeugin sei zwar seit 1971 in H. polizeilich gemeldet, habe aber zu keiner Zeit dort gewohnt. Sie sei unbekannten Aufenthalts. Anhaltspunkte, wo sie sich befinde, hätten nicht gewonnen werden können. Bei ihr "soll es sich um eine Liebesdienerin mit wechselndem Aufenthalt handeln" (Bl. 144/145 d.A.).
Der Staatsanwalt beantragte, die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin zu verlesen. Der Verteidige ermahnte das Gericht, "hinsichtlich der Zeugin alles zu versuchen, um sie aufzufinden". Er und der Angeklagte stimmten der Verlesung zu. Sie wurde angeordnet und ausgeführt. Die Verlesbarkeit wurde damit begründet, daß die Zeugin unbekannten Aufenthalts sei und Anhaltspunkte für die Ermittlung ihres Aufenthalts sich nicht ergeben hätten (Bl. 145/146 d.A.).
b)
Die Entscheidung der Frage, ob ein Zeuge "in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann" (§ 251 Abs. 2 StPO), erfordert eine Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse an der reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits unter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung (BGHSt 22, 118, 120). Das sich aus dieser Abwägung ergebende Ausmaß der Bemühungen, die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung zu ermöglichen und der in Kauf zu nehmenden Schwierigkeiten für die reibungslose und beschleunigte Durchführung des Verfahrens bestimmt das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH JR 1969, 266 mit Anm. von Peters; BGH bei Dallinger MDR 1974, 369; BGH, Urteile vom 27. Mai 1975 - 1 StR 658/74 - und vom 2. November 1976 - 1 StR 502/76).
c)
Das Tatgericht hat sich um die Behebung des Vernehmungshindernisses bemüht. Was auf Grund seiner Veranlassung geschehen war (Zustellungsversuche durch die Post und den Gerichtsboten; polizeiliche Aufenthaltsermittlungen), durfte es als ausreichend ansehen. Anhaltspunkte für noch in Betracht kommende Nachforschungen hatten sich nicht ergeben. Person und Lebenswandel der Zeugin ("Liebesdienerin mit wechselndem Aufenthalt"; vgl. auch Bl. 48, 95, 100, 105 d.A.) sprachen gegen die Erwartung, daß sich Anhaltspunkte in absehbarer Zeit ermitteln lassen. Jedenfalls war es trotz der Bedeutung der Aussage der Zeugin nicht rechtsfehlerhaft, daß das Tatgericht auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse diese Folgerung zog (vgl. RGSt 54, 22, 23; BGH JR a.a.O.).
d)
Der Ermittlungsversuch, der nach der Verlesung unternommen wurde (vgl. Bl. 150 d.A.), beruhte offensichtlich darauf, daß der Vorsitzende einem (tatsächlichen oder vermeintlichen) Anhaltspunkt nachgehen wollte, von dem das Gericht inzwischen erfahren hatte. Er stellte die Berechtigung der Prognose im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht in Frage. Sein Ergebnis war ein Indiz für ihre Richtigkeit.
e)
Die in der Revisionsbegründung aufgezeigte Möglichkeit, den Aufenthaltsort der Zeugin über ihre Bewährungshelferin zu ermitteln, muß außer Betracht bleiben. Die Revision behauptet nicht, daß der Angeklagte von dieser Möglichkeit das Tatgericht unterrichtet hatte oder daß sie dem Tatgericht erkennbar war.
3.
Von einem Verstoß des Tatgerichts gegen die Vorschrift des § 250 StPO kann keine Rede sein. Kriminalkommisar O. durfte als Zeuge vom Hörensagen über den Inhalt der Bekundungen vernommen werden, die Wilma E. am 28. Oktober 1975 bei der Polizei gemacht hatte (vgl. BGHSt 22, 268, 270/271; RGSt 67, 252, 255; Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 251 Rdn. 62).
4.
Die Rüge, das Tatgericht habe durch Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten vor dem Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich (Bl. 100 bis 105 d.A.) die Bestimmung des § 254 Abs. 1 StPO verletzt, hat die Revision auf einen Sachverhalt gestützt, für den nichts zu ersehen ist. Bl. 100 bis 105 d.A. enthalten die Niederschrift über die Aussage der Zeugin E. vor dem Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich. Diese Niederschrift ist auf Grund des unter I. 2. wiedergegebenen Beschlusses verlesen worden.
II.
Sachrüge:
1.
Im Falle I. 1. der Urteilsgründe sind die Feststellungen nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Die Revision unternimmt den unbeachtlichen Versuch, ihre Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatgerichts zu setzen. Auch die Anwendung des Gesetzes auf den Sachverhalt begegnet keinen Bedenken (vgl. BGHSt 1, 152, 154; 17, 1, 2).
2.
Im Falle II. 2. der Urteilsgründe bedarf die Frage der Erörterung, ob der Angeklagte auch wegen räuberischer Erpressung verurteilt werden durfte.
a)
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte die Zeugin E. mehrere Stunden lang sexuell mißbrauchte, wobei er sie vorübergehend fesselte, mit der Hand und mit einer Reitpeitsche schlug, eine brennende Zigarette auf ihrem Gesäß ausdrückte und ihr drohte, er werde sie umbringen, wenn sie sich seinen Wünschen widersetze. "In ihrer Todesangst bot die Frau dem Angeklagten an, sie werde ihm ihr ganzes Geld geben, wenn er sie laufen lasse. Nachdem er sich angezogen hatte, ließ sich der Angeklagte, der beschlossen hatte, von diesem Angebot Gebrauch zu machen, von dem, wie er wußte, noch ganz unter dem Eindruck seiner Quälereien stehenden Mädchen dessen Geldbörse übergeben, der er 1140 österreichische Schillinge entnahm, um sie für sich zu behalten. Er fuhr dann bis in die Gegend von O., wo er die Geschädigte aussteigen ließ, nicht ohne sie noch mit Abrechnung zu bedrohen für den Fall, daß sie Anzeige erstatte" (UA S. 9).
b)
Der Tatbestand der (räuberischen) Erpressung setzt voraus, daß Gewalt oder Drohung das Mittel sind, um das Opfer zur Vermögensverfügung zu veranlassen. Der notwendige Zusammenhang steht nach den Feststellungen außer Frage, wenn die vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertretene Rechtsansicht zugrunde gelegt wird. Nach dieser Ansicht genügt es, daß der Täter die Wirkung einer - auf Grund eines anderen Beweggrundes unmittelbar voraufgegangenen - Gewaltanwendung (oder Drohung) bewußt dazu ausnutzt, um in Bereicherungsabsicht das Opfer (welches sich nicht mehr zu widersetzen wagt) zu einer Vermögensschädigenden Handlung zu veranlassen (BGH, Urt. vom 26. Februar 1974 - 5 StR 7/74 -; vgl. auch BGH, Urt. vom 14. April 1967 - 5 StR 118/67).
Aber auch wenn man der Auffassung folgt, es sei zu unterscheiden, ob der Täter nur die ohne Bereicherungsabsicht geschaffene und psychisch fortwirkende Zwangslage auf Grund eines neuen Entschlusses zur Bereicherung ausnutzt oder ob er fortdauernder, mit anderer Motivation begonnener Gewaltanwendung (oder Drohung) eine neue Zielrichtung gibt, sie nunmehr (auch oder nur) als Mittel der Verwirklichung von auf Bereicherung gerichteter Absicht einsetzt und nur in Fällen der zweiten Alternative (räuberische) Erpressung annimmt (vgl. BGHSt 20, 32, 33; BGH bei Dallinger MDR 1968, 17, 18; BGH, Urteile vom 2. Oktober 1973 - 1 StR 422/73 - und vom 8. Oktober 1974 - 1 StR 272/74 -; LK 9. Aufl. § 249 Rdn. 10), ist tatbestandsmäßiges Handeln des Angeklagten zu bejahen: Er hatte die brutal mißhandelte Wilma E. so in der Gewalt, daß es einer zusätzlichen Einwirkung auf ihren Willen nicht mehr bedurfte. Aus jedem ernstgemeinten Verlangen des Angeklagten sprach für sein Opfer die Drohung neuer Gewaltanwendung. Das erkannte der Angeklagte (wie die Feststellung besagt, er habe gewußt, daß das Mädchen noch ganz unter dem Eindruck seiner Quälereien stand, als er die Übergabe der Geldbörse forderte und es seiner Forderung nachkam). Infolgedessen wurde die Vermögensverfügung der Geschädigten nicht nur durch das in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene, wenn auch psychisch fortwirkende Tun des Angeklagten, sondern durch dessen fortdauernde Drohung motiviert. Die Vermögensverfügung war die Folge einer Tathandlung, die zur ihr in unmittelbarer Mittel-Zweck-Relation stand.
3.
Die Strafzumessung und die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis weisen keinen Rechtsfehler auf.
Loesdau
Woesner
Herdegen
Kuhn