Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1976, Az.: VI ZR 245/74

Schadensersatzpflicht eines Wirtschaftsprüfers gegenüber einer Bank wegen unrichtigen Bilanztestats für einen Kreditnehmer; Darlegungslast und Beweislast im Rahmen des Tatbestandsmerkmals des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Tun des Schädigers und der Rechtsgutverletzung bei Ansprüchen aus § 826 BGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1976
Aktenzeichen
VI ZR 245/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 03.10.1974

Amtlicher Leitsatz

Schadenersatzpflicht eines Wirtschaftsprüfers gegenüber einer Bank wegen unrichtigen Bilanztestats für einen Kreditnehmer.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Oktober 1974 wird zurückgewiesen, soweit die Klage in Höhe von 164.468,67 DM nebst Zinsen abgewiesen worden, ist. Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Bank, verlangt von dem Beklagten, einem Wirtschaftsprüfer, Schadensersatz für nicht mehr beitreibbare Kredite. Sie wirft ihm vor, ein unrichtiges Bilanztestat bezüglich ihrer Darlehensschuldnerin, der Margarinefabrik und Molkerei Heinrich H. GmbH & Co., KG. (im folgenden: H.GmbH & Co), erteilt zu haben.

2

Die Klägerin führte im März 1971 mit dem Generalbevollmächtigten der H.GmbH & Co, Dr. B., Kreditverhandlungen in denen sie ihm einen Kredit von 500.000 DM eröffnete. Dabei soll dieser ihr zugesagt haben, eine Bilanz mit dem Testat eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Mit Schreiben vom 3. Juni 1971 übersandte er der Klägerin eine vom Beklagten testierte Bilanz der H.GmbH & Co per 30. Juni 1970, die auf eine Bilanzsumme von 9.157.271,95 DM kam, nebst Bericht. Die Klägerin hatte ihm indes schon am 23. März 1971 auf eines seiner Konten 400.000 DM und am 14. April 1971 die restlichen 100.000 DM überwiesen. Außerdem räumte sie in der Folgezeit der H.GmbH & Co. auf dem laufenden Konto Nr. 6.801 einen Überziehungskredit ein.

3

Der Beklagte hatte auf fünf Exemplaren der der Klägerin vorgelegten Bilanzfassung mit dem Datum vom 17. März 1971 den Prüfvermerk unterzeichnet. Sein Vermerk befindet sich auch auf einer ebenfalls für den 30. Juni 1970 erstellten Bilanz, die jedoch zusätzlich zu den in den anderen Bilanzen enthaltenen Posten unter den Passiva ein mittelfristiges Darlehen einer amerikanischen Bank von 1.500.000 DM und dafür unter den Aktiva noch eine langfristige Forderung von 1.600.000 DM enthielt und demgemäß eine Bilanzsumme von 10.757.271,95 DM auf wies.

4

Am 30. September 1971 war auf dem von der Klägerin für die H.GmbH & Co geführten Kreditkonto noch ein Sollbetrag von 498.197,24 DM ausgewiesen und auf dem Konto, auf dem der von ihr eingeräumte Überziehungskredit geführt wurde, ein solcher von 53.051,62 DM. Letzterer erhöhte sich bis zum 8. Dezember 1971 auf 108.402,45 DM, so daß sich die Klägerin für diesen Zeitpunkt insgesamt Ansprüche in Höhe von 606.599, 69 DM errechnete. Nach Abzug späterer Zahlungen in Höhe von 12.500 DM (vom Darlehensnehmer) und 329.776,56 DM (vom Übernehmer der Firma) und Hinzurechnung von 8.547,99 DM auf dem Kreditkonto aufgelaufener Zinsen und eines Zinsbetrages von 1.981,40 DM für das laufende Konto gelangt die Klägerin zu einer Schadenssumme von zusammen 274.852,52 DM. Den Ersatz dieses Betrages beansprucht sie vom Beklagten.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte vorsätzlich ein unrichtiges Bilanztestat ausgestellt habe. Dies wertet es als Verstoß gegen die guten Sitten und meint, der Vorsatz des Beklagten habe sich auch darauf erstreckt, daß sein unrichtiges Testat zur Schädigung von Kreditgebern führen konnte. Dies habe er in Kauf genommen.

7

Den so aus § 826 BGB hergeleiteten Klageanspruch läßt das Berufungsgericht deshalb scheitern, weil es die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten für den Schaden der Klägerin nicht feststellen konnte, da diese die Kreditsumme von 500.000 DM bereits ausgezahlt habe, ehe sie von der Belastung der H.GmbH & Co mit dem Kredit der amerikanischen Bank Kenntnis hatte.

8

Dr. B. hätte nach Auffassung des Berufungsgerichts der Klägerin keine Bilanz vorgelegt, wenn er vom Beklagten nur ein Testat für jene Bilanz erhalten hätte, welche die Forderung der amerikanischen Bank enthielt. Es fehle auch an Anhalt dafür, daß die Klägerin Anfang Juni 1971 irgendwelche den Kredit betreffenden Maßnahmen deshalb getroffen, vor allem ihn zurückgerufen hätte, weil noch keine testierte Bilanz vorlag. Aber selbst wenn sie Anfang Juni von dem Kredit der amerikanischen Bank erfahren und daraufhin sofort Rückzahlung der 500.000 DM verlangt hätte, fehle es an der Wahrscheinlichkeit, daß sie von der H.GmbH & Co oder von Dr. B. mehr erhalten hätte als ihr Ende 1971 aus dem Erlös der Firmenveräußerung zugeflossen seien. Da sie später Stützungskredite an die H. GmbH & Co gegeben habe, um ihre 500.000 DM ganz oder doch zum Teil zurückzuerlangen, scheide das falsche Testat des Beklagten auch als Ursache für diese späteren Kreditgewährungen aus.

9

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nur insoweit stand, als sie das Darlehen über insgesamt 500.000 DM (einschließlich der hierfür errechneten Zinsen) betreffen.

10

1.

Das Berufungsgericht verlangt mit Recht, ohne dies allerdings im einzelnen zu erläutern, daß bei Ansprüchen aus § 826 BGB der Ursachenzusammenhang zwischen dem Tun des Schädigers und der Rechtsgutverletzung nach § 286 ZPO und nicht nach der dem Geschädigten den Beweis erleichternden Vorschrift des § 287 ZPO zu beweisen ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 = VersR 1975, 540, 541 m.w.Nachw.).

11

Da die Klägerin das Darlehen bereits gewährt hatte, ehe ihr das Bilanztestat des Beklagten vorlag, konnte auch nicht der erste Anschein für eine mindestens mitwirkende Ursächlichkeit des Testates sprechen (vgl. Senatsurteil v. 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71 - VersR 1973, 247, 248 = NJW 1973, 321).

12

2.

Die vom Berufungsgericht hinsichtlich der Ursächlichkeit vorgenommene Würdigung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

13

a)

Es kann dahinstehen, ob die Revision mit ihren Rügen insoweit Erfolg haben kann, als das Berufungsgericht davon ausgeht, es könne schon nicht als wahrscheinlich angesehen werden, daß die Klägerin von dem Kredit der amerikanischen Bank Kenntnis erlangt hätte, wenn der Beklagte nur ein Testat für eine Bilanz erteilt hätte, die diese Forderung enthielt.

14

b)

Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar die Überzeugung gewonnen, es sei, selbst wenn die Klägerin im Juni 1971 von dem vorangegangenen Kredit erfahren hätte, unwahrscheinlich, daß sie eine weitergehende Teilbefriedigung erhalten hätte als später aus dem Erlös des Firmenverkaufs. Die hiergegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat im einzelnen geprüft; er sieht gemäß § 565 a ZPO davon ab, dies näher zu begründen. Ist somit von den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen, dann hat der Tatrichter daher rechtsfehlerfrei den der Klägerin obliegenden Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Ausstellung dem Bilanztestats und dem Verlust des Restbetrages aus dem Darlehen von 500.000 DM nicht für geführt angesehen.

15

III.

Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht auch bezüglich des weitergehenden Schadens der Klägerin die Ursächlichkeit verneint.

16

1.

Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit nicht scharf genug den von der Klägerin gewährten Überziehungskredit, dessen Ausfall (neben dem Rest des Kredits von 500.000 DM) allein zur weiteren Klagebegründung diente, von dem im Rechtsstreit ebenfalls erwähnten, bei der Schadensberechnung aber nicht berücksichtigten Stützungskredit, weil möglicherweise von anderen Banken gewährt (vgl. GA Bl. 211), abgegrenzt hat. Dies ergibt sich schon daraus, daß das Berufungsgericht den Anspruch auf Ersatz des mit der Nichteinbringlichkeit des Überziehungskredits begründeten Schadens mit der Erwägung versagt hat, das falsche Testat scheide als Ursache für den Schaden aus, da die Stützungskredite nur gegeben worden seien, um das früher gewährte Darlehen von 500.000 DM ganz oder teilweise zurückzuerlangen (BU S. 17).

17

2.

Das Urteil kann insoweit auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden. Insbesondere lassen sich die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Verlust des Darlehens von 500.000 DM nicht ohne weiteres auf diesen Schadensteil übertragen. Denn aus der von der Klägerin vorgelegten Zinsstaffel bezüglich des Kontos, auf dem sie der H. GmbH & Co dem Überziehungskredit eingeräumt hatte, muß entnommen werden, daß am 4. Oktober 1971 (jedoch nur für diesen Tag) ein Haben-Saldo ausgeworfen wurde. Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten für den durch die spätere Kontoüberziehung eingetretenen Schaden läßt sich daher nur verneinen, wenn festgestellt werden könnte, daß die Klägerin auch zu diesem Zeitpunkt noch die Kontoüberziehung hingenommen hätte, wenn ihr auch bis dahin noch keine testierte Bilanz vorgelegt worden wäre oder wenn ihr die "Vorbelastung" bekannt geworden wäre, bzw. wenn auch die Gestattung der Kontoüberziehung nach dem 4. Oktober 1971 der Zurückerlangung des Darlehens gedient haben sollte. Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Bezüglich des zuletztgenannten Umstandes hätte dann sogar die Behauptung der Klägerin (GA Bl. 210) widerlegt werden müssen, sie habe erst am 22. Oktober 1971 von Zahlungsschwierigkeiten der H. GmbH & Co erfahren.

18

IV.

Bei dieser Sachlage war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als darin die Klageabweisung auch hinsichtlich eines Betrages von 108.402,45 DM sowie der für das laufende Konto geltend gemachten Sollzinsen von 1.981,40 DM nebst weiteren Zinsen bestätigt worden ist. Da, wie ausgeführt, noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, mußte die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

19

Sollte das Berufungsgericht bei der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß dieser Teilanspruch nicht an fehlender Kausalität scheitert, so wird noch auf folgendes hingewiesen:

20

1.

Zu einer Verurteilung des Beklagten wird das Berufungsgericht nur gelangen können, wenn es sich mit dem Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 6. September 1974 unter III (GA Bd. I Bl. 243) und in der Revisionserwiderung vom 5. Juni 1975 unter III (SA Bl. 44 ff) auseinandergesetzt hat.

21

2.

Wenn auch grundsätzlich das Verhalten des Beklagten für die Gewährung des Überziehungskredites ursächlich war, so muß noch gesondert geprüft werden, ob die Klägerin noch nach Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten bei der H. GmbH & Co weitere Kontoüberziehungen gestattet hat.

22

3.

Auch dann, wenn die Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Schaden der Klägerin aus dem Überziehungskredit zu bejahen ist, kann der Schaden niedriger sein als der von der Klägerin errechnete Betrag. Die Schadenshöhe hängt nämlich davon ab, auf welche Darlehensbeträge die Zahlung der ehemaligen Schuldnerin und diejenige des Firmenübernehmers zu verrechnen war.

Dr. Weber
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt