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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.1976, Az.: 3 StR 387/76

Vorliegen versuchter Nötigung bei scheinbarem Eingehen der Opfer auf die Drohungen des Täters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1976
Aktenzeichen
3 StR 387/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 14.06.1976

Verfahrensgegenstand

Versuchte räuberische Erpressung

Prozessführer

Gesenkschmied Karl-Heinz Emil S. aus S., dort geboren am ... 1942

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Oktober 1976
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Juni 1976 im Schuldspruch dahin geändert, daß in allen drei Fällen die zusätzliche Verurteilung des Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangener Nötigung entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Zur Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung sowie zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Opfer haben sich nur scheinbar den Drohungen des Angeklagten gebeugt. In Wirklichkeit wollten sie den Angeklagten täuschen und überführen. Deshalb sind auch die Nötigungen mißlungen, also nur versucht (BGH, Urteil vom 30. Juli 1953 - 4 StR 265/53 - mitgeteilt bei Dallinger NDR 1953, 722). Die versuchten Nötigungen gehen in den versuchten Erpressungen auf. Der Schuldspruch muß daher entsprechend abgeändert werden.

Dies zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat die Strafen nicht dem § 240 StGB, sondern dem § 249 StGB entnommen. Dabei hat sie hervorgehoben (UA S. 15), daß das Steckenbleiben der Taten des Angeklagten im Versuchsstadium auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluß hatte, also nicht die Folge eines geringeren verbrecherischen Willens des Angeklagten war. Unter diesen Umständen kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich die andere rechtliche Bewertung auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte, zumal die Strafen ohnehin sehr maßvoll sind."

2

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Schmidt
Mayer
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth