Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.07.1953, Az.: 4 StR 265/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 265/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 23.01.1953
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zur Erpressung u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 23. Januar 1953 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer wegen Anstiftung zur Erpressung, wegen versuchter Nötigung und wegen versuchter Erpressung verurteilt ist. Im Falle der Nötigung wird das bezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, ebenso im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anrechnung der Untersuchungshaft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Revision des wegen Anstiftung zur Erpressung, wegen Nötigung und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilten Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat nur teilweise Erfolg.
1.
Unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Anstiftung zur Erpressung wendet. Diese rechtliche Würdigung wird von den Feststellungen getragen. Dabei muss von dem Sachverhalt ausgegangen werden, den das Landgericht für erwiesen erachtet hat. Die Revision kann nicht durchdringen, soweit sie tatsächliches Vorbringen des Angeklagten wiederholt, dem das Landgericht bereits den Glauben versagt hat. Sie übersieht, dass das Revisionsgericht eine Beweiswürdigung nicht selbst vornehmen kann, vielmehr die Entscheidung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler nachprüfen darf.
Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die frühere Mitangeklagte Else J. sich einer vollendeten Erpressung schuldig gemacht hat. Sie drohte allerdings nicht mit der Zufügung eines Übels, dessen Herbeiführung lediglich von ihrem Willen abhängig war. Sie kündigte vielmehr an, dass ihr Verlobter, der Beschwerdeführer, im Falle der Nichtzahlung der geforderten Geldsummen ihn bloßstellende Angaben der Presse zuleiten und der Ärztekammer Anzeige erstatten werde. Eine Drohung im Sinne des § 253 StGB liegt jedoch auch dann vor, wenn die Verwirklichung des Übels dem Bedrohten als im Einflussbereich des Drohenden liegend dargestellt wird (RGSt 15, 333, 335 ff; 27, 307; 32, 335). Dass aber den Worten der Frau J. zu entnehmen war, die Zufügung des empfindlichen Übels sei auch von ihrem Willen abhängig, ergibt sich daraus, dass der Bedrohte nicht nur die auf Geheiss des Angeklagten von ihr geforderten 150 DM, sondern aus Furcht vor weiterer Behelligung ausserdem 50 DM zahlte, die Frau J. für sich selbst von ihm beansprucht hatte.
Frau J. hat zwar dem Bedrohten gegenüber auch unwahre Behauptungen aufgestellt. Diese sollten aber die Drohung nur begleiten und wirksamer machen; Betrug scheidet sonach aus.
Zu dieser Erpressung hat der Angeklagte seine Verlobte angestiftet. Freilich hat er die Unwahrheit ihrer Behauptungen, Dr. M. habe sie mit unsittlichen Zumutungen belästigt, im Zeitpunkt der Anstiftung möglicherweise nicht gekannt. Für die rechtliche Würdigung ist dieser Umstand aber, entgegen der Auffassung der Revision, nicht von wesentlicher Bedeutung. Es kann dahingestellt bleiben, ob Frau J. bei Wahrunterstellung ihrer Angaben etwa berechtigt gewesen wäre, von Dr. M. irgendwelche Geldleistungen zu fordern. Jedenfalls stand ihr der Anspruch nicht, zu, den sie auf Geheiss des Angeklagten gegen Dr. M. geltend gemacht hat. Bei ihrer Unterredung trug sie diesem nämlich vor, ihr Verlobter habe die Verlobung gelöst, als er von ihren Beziehungen zu Dr. M. gehört habe, und von ihr Ersatz für seine Aufwendungen verlangt, die ihm durch Eingehung des Verlöbnisses entstanden seien. Diese "Ersatzansprüche" konnten aber schon deshalb gar nicht entstanden sein, weil das Verlöbnis nicht aufgelöst war, der Angeklagte vielmehr mit seiner Verlobten zusammenlebte und den geforderten und erhaltenen Betrag auch gemeinsam mit ihr verbrauchte. Deshalb hat sich - auch bei Unterstellung des Vertrauens des Angeklagten auf die Wahrheit der von Frau J. gegebenen Sachdarstellung - die von ihm angestiftete Täterin mit dem geforderten Geldbetrag zu Unrecht bereichert und auch bereichern wollen. Dass der Angeklagte sich der mangelnden Rechtsgrundlage dieser Forderung bewusst war, ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils. Das Landgericht legt weiterhin dar, dem Angeklagten sei als langjährigem Polizeibeamten klar gewesen, dass "selbst bei einem unkorrekten Verhalten des Arztes die von ihm seiner Braut aufgetragenen Drohungen rechtswidrig waren". Seiner in der Revisionsbegründung wiederholten Einlassung, er habe seine Verlobte nicht aufgefordert, Geld zu erpressen, vielmehr nur ein Schuldgeständnis des Dr. M. auf diese Weise herbeiführen wollen, hat der Tatrichter den Glauben versagt. Ob der Hinweis der Strafkammer, die Darstellung des Angeklagten sei insoweit in sich widerspruchsvoll, zutrifft, kann offenbleiben. Mit Rechtsgründen ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht diese Einlassung als unglaubhaft bezeichnet hat, weil das nachträgliche Verhalten des Angeklagten sich mit ihr nicht vereinbaren lasse.
Damit sind die Tatbestandsmerkmale der Anstiftung zur Erpressung rechtlich einwandfrei nachgewiesen.
2.
Die Annahme vollendeter Nötigung (§ 240 StGB) ist dagegen von Rechtsirrtum beeinflusst. Zum Tatbestand dieser Gesetzesbestimmung gehört, dass der Bedrohte unter dem Druck der Drohung die verlangte Handlung vorgenommen hat; führt er sie nicht zufolge des auf ihn ausgeübten Zwanges, sondern aus anderen Gründen aus, so liegt nur versuchte Nötigung vor. Dr. M. hat nach den Urteilsgründen der im Briefe des Angeklagten enthaltenen Aufforderung, zu bestimmter Zeit an einem bezeichneten Ort zu erscheinen, Folge geleistet. Er hatte aber zunächst seinen Rechtsanwalt um Rat gefragt und auf dessen Veranlassung der Kriminalpolizei die Angelegenheit gemeldet, worauf ihm nahegelegt worden war, das Zusammentreffen herbeizuführen; dabei waren auch Einzelheiten des von ihm zu beobachtenden Verhaltens vereinbart worden. Wenn das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes ausführt, die Drohung sei auch ursächlich dafür gewesen, dass Dr. M. nach Gronau fuhr, so hat es verkannt, dass eine auf einen bestimmten Erfolg gerichtete Tätigkeit bis zum Erfolg mitgewirkt haben muss, um ursächlich zu sein. Das ist nicht der Fall, wenn ein auf denselben Erfolg gerichtetes späteres Ereignis diese Fortwirkung beseitigt und den Erfolg durch Eröffnung einer neuen Ursachenreihe nach sich gezogen hat. Ersichtlich hat nicht die Drohung des Angeklagten, sondern der Rat der Polizei Dr. M. bewogen, das Zusammentreffen mit dem Angeklagten herbeizuführen, so dass hierfür nicht mehr der im Briefe des Angeklagten unternommene Zwang, sondern lediglich das Bestreben, den Angeklagten zu überführen, ursächlich war. Es liegt sonach nur ein versuchtes Vergehen der Nötigung vor. Den Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann der Senat insoweit ändern, ohne hieran durch § 265 StPO gehindert zu sein; zum Strafausspruch bedarf es aber der neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung.
Irrig ist die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe so vorgehen dürfen, denn er habe "etwas Unerlaubtes aufdecken und klarstellen" wollen. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verquickung dieses Zwecks mit den angewandten Mitteln dem gesunden Rechtsempfinden widersprach (§ 253 Abs. 2 StGB).
3.
Keinem Bedenken unterliegt schliesslich die rechtliche Beurteilung der dritten Straftat des Angeklagten. Hier hat er versucht, sich einen weiteren Geldbetrag in Höhe von 500 DM dadurch zu verschaffen, dass er für den Fall der Nichtzahlung Dr. M. androhte, die Angelegenheit nunmehr "in die Presse zu bringen" und der Bundesregierung bekanntzumachen. Darin hat die Strafkammer zutreffend eine versuchte Erpressung gefunden (§§ 253, 43 StGB).
4.
Auch die Annahme des Zusammentreffens aller drei Straftaten in Tatmehrheit (§ 74 StGB) ist frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe nach dem Gelingen der ersten Erpressung jeweils einen neuen Entschluss zur Begehung der weiteren. Straftaten gefasst. Zunächst habe er den Arzt zwingen wollen, nach Gronau zu kommen. Sein weiteres Vorgehen habe er davon abhängig gemacht, wie sich Dr. M. bei der Besprechung verhalten werde. Zwar besteht zwischen Erpressung und Nötigung Gesetzeseinheit, wenn beide Tatbestände in demselben Geschehen zusammentreffen (RGSt 41, 276; 71, 374); in einem solchen Falle findet nur § 253 StGB Anwendung. Hier hat aber der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts die Nötigungshandlung vorgenommen, um sich Gelegenheit zur etwaigen Begehung einer Erpressung zu verschaffen, die er auf Grund eines Vorsatzes alsdann auch ausführte (vgl RG Goltd. Arch 48, 451).
Die Rüge der Revision, es hätte eine fortgesetzte Handlung angenommen werden müssen, scheitert schon daran, dass das Landgericht einen einheitlichen Gesamtvorsatz ausdrücklich verneint hat.
Die Revision des Angeklagten hat daher nur im Falle 2 teilweise Erfolg. Im übrigen bleibt es bei dem Schuld- und Strafausspruch; die Strafzumessungserwägungen lassen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen; nach Lage des Falls ist auch ein Einfluss der Schuldspruchberichtigung im Falle 2 auf die übrigen Einzelstrafen unbedenklich auszuschliessen.
Mantel Bundesrichter Dr. Engels ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner
Dr. Augustin