Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.08.1976, Az.: 2 StR 342/76
Wiederholung der Ausführungen eines Sachverständigen im Urteil; Vorsätzlichkeit einer willkürlichen Handlung; Möglichkeit der Anhörung eines weiteren Gutachters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.08.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 342/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 13.01.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Stenotypistin Waltraud Magdalene L., geborene W., aus Wi., geboren am ... 1946 in We./Herzogtum La., zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. August 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - in Köln vom 13. Januar 1976 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten und des Nebenklägers, welche die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügen, bleiben ohne Erfolg.
I.
Die Revision der Angeklagten
1.
Die Revision rügt vergeblich die Ablehnung des auf die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen über ihre Schuldfähigkeit gerichteten Hilfsbeweisantrages.
Ein weiterer Sachverständiger braucht nicht schon deshalb gehört zu werden, weil nach Auffassung der Verteidigung die Möglichkeit besteht, er werde zu einem anderen Ergebnis kommen als die bereits vernommenen, sofern nur das Gericht von der Richtigkeit der bereits erstatteten Gutachten aus wohlerwogenen Gründen überzeugt ist und nicht die in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angeführten Ausnahmefälle gegeben sind (BGH, Urteil vom 1. August 1967 - 1 StR 274/67 -).
Das Schwurgericht hat die von ihm als "überzeugend" (UA S. 27) bezeichneten Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. H. und Dr. G. nicht, wie die Verteidigung vorträgt, ohne eigene Wertung wiederholt. Das Landgericht hat vielmehr die generelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten auch aufgrund des in der Hauptverhandlung von der Angeklagten gewonnenen Eindrucks und der ihm vom Sachverständigen Dr. G. vermittelten Sachkunde beurteilt (UA S. 25).
Daraus und aus den eingehenden Ausführungen zu den die Bewußtseinslage der Angeklagten zur Tatzeit bestimmenden Einflüssen (UA S. 25 - 29) ergibt sich, daß sich der Tatrichter auf der Grundlage der Darlegungen zweier Gutachter ein eigenes Urteil über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zur Zeit der Begehung der Tat gebildet hat.
2.
Die Sachverständigen nach der Art und dem Zeitpunkt der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen zu befragen, stand der Angeklagten und ihren Verteidigern in der Hauptverhandlung frei. Daß sie diese Gelegenheit ungenutzt verstreichen ließen, ist zur Begründung einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht ungeeignet.
Die Richtigkeit der durch den Sachverständigen Dr. Goette dem Gericht vermittelten Kenntnisse vom Intelligenzquotienten und den Charaktereigenschaften der Angeklagten wird durch den Umstand, daß der Sachverständige den I Q in einer halben Stunde ermittelt und die vorbereitende Exploration in der Untersuchungshaftanstalt vorgenommen hat, nicht in Frage gestellt.
3.
Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Insbesondere sind der bedingte Tötungsvorsatz und das Mordmerkmal der Heimtücke fehlerfrei festgestellt worden (vgl. BGHSt 6, 120; 11, 139). Das Urteil enthält keine Widersprüche. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine - vom Schwurgericht festgestellte - willkürliche Handlung eine vorsätzliche im Gegensatz zu einer unwillkürlichen. Im übrigen erschöpfen sich die Revisionsausführungen in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auf folgendes sei hingewiesen:
Das Schwurgericht erachtet eine Freiheitsstrafe, "die sich wenig unter der Mitte des vorgegebenen Strafrahmens bewegt", für angemessen. Hieran hält es sich mit der Verurteilung der Angeklagten zu acht Jahren Freiheitsstrafe bei einem Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren. Die Mitte wären neun Jahre.
II.
Die Revision des Nebenklägers
Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Darlegung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat auch zugunsten der Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer