Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1976, Az.: 3 StR 469/75
Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch eines Kindes; Verurteilung wegen Vergiftung in Tateinheit mit versuchter beabsichtigter schwerer Körperverletzung ; Verätzungen mit Salzsäure
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 469/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 22.07.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1976, 768-769 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1851-1852 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergiftung u.a.
Prozessführer
Maurer Günter Horst B. aus D. dort geboren am ... 1929,
Amtlicher Leitsatz
§ 229 StGB greift auch dann ein, wenn das Gift die Gesundheit des Opfers von außen her zerstört (Bestätigung von BGHSt 15, 113).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Juni 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Albrecht Mayer, Neifer, Dr. Schauenburg
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. für den Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 1975 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und wegen Vergiftung in Tateinheit mit versuchter beabsichtigter schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge ist nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Form erhoben und daher unzulässig.
II.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Fehl gehen insbesondere die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Vergiftung.
Nach den Feststellungen des Urteils schüttete der Angeklagte seiner Stieftochter aus einer Entfernung von weniger als einem Meter dreißigprozentige Salzsäure - den Inhalt eines Bierglases - ins Gesicht, um die Gesichtshaut zu verätzen und das Mädchen zu entstellen.
Etwas. Säure drang in das linke Auge. Dort wurde die Bindehaut zerstört und die Hornhaut milchig getrübt. Das Sehvermögen, das zunächst mittelgradig herabgesetzt war, ist inzwischen wiederhergestellt. Zwar ist das untere Drittel der Hornhaut durch eingewachsene Gefäße undurchsichtig getrübt; die Trübung erreicht jedoch nicht den Bereich der Pupille.
Mit Recht hat das Landgericht das Vorgehen des Angeklagten als vollendete Vergiftung (§ 229 StGB) gewertet.
Die Salzsäure war in dieser Konzentration und Menge nach der Art ihrer Anwendung geeignet, die Gesundheit des Mädchens, nämlich dessen Sehvermögen, zu zerstören. Zwar trat diese Folge nicht ein; die Sehkraft blieb erhalten. Darauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist, daß die Säure die Gesundheit zerstören konnte. Die Salzsäure traf das unvorbereitete Opfer voll im Gesicht. Damit lag eine Gesundheitszerstörung nahe. Die Gefahr war groß, daß das Mädchen sein Augenlicht verlieren würde. Nur einem Zufall ist es zu verdanken, daß die Hornhaut des linken Auges nicht im Bereich vor der Pupille, sondern lediglich in ihrem unteren Drittel getrübt wurde und damit das Sehvermögen voraussichtlich auch weiter bestehen bleibt. Diese weitergehende Gefährdung war gerade ausgeschlossen in jenen von der Rechtsprechung behandelten Fällen, in denen die beigebrachte Giftmenge so gering war, daß sie die Gesundheit eines Menschen nicht zu zerstören vermochte (vgl. u.a. RG JR 1927, 1144; RG DRiZ 1931, Sp. 622; BGHSt 4, 278, 279), und in denen deshalb allenfalls eine Bestrafung wegen versuchter Vergiftung in Betracht kam.
Zu Unrecht meint die Revision, das Gift sei dem Mädchen nicht "beigebracht" worden. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHSt 15, 113, 115), kommt es nicht darauf an, ob ein Gift innerlich oder äußerlich angewendet wird. Auch eine äußerliche Einwirkung reicht aus, wenn die Schwere der Gefahr derjenigen bei "innerlicher" Anwendung gleichkommt (BGH a.a.O. S. 115). Das war hier der Fall. Die Salzsäure hatte das Mädchen voll im Gesicht getroffen. Damit konnte sie ihre gesundheitszerstörende Wirkung entfalten. Es bestand die Möglichkeit, daß die Säure durch die Augenhöhle oder den Tränenkanal in das Innere des Körpers eindringen würde. Noch näher lag die Gefahr, daß die Hornhaut des linken Auges nicht nur in ihrem unteren Drittel, sondern etwas höher, im Bereich vor der Pupille, durch die Salzsäure undurchsichtig getrübt werden würde. Auch dann wäre das Mädchen auf diesem Auge erblindet.
Die Revision ist allerdings der Ansicht, § 229 StGB setze - selbst bei äußerlicher Anwendung des Gifts - voraus, daß dieses seine Wirkung im Körper inneren entfalte. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum vertreten (vgl. Schröder JR 1960, 466 in Anm. zu BGHSt 15, 113; Hirsch in LK, 9. Aufl., § 229 Rdn. 10; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 5. Aufl., § 11 II 2, S. 104). Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden. § 229 StGB greift auch dann ein, wenn das Gift die Gesundheit von außen her zerstört. So war es bereits in dem Fall, der der Entscheidung BGHSt 15, 113 zugrunde lag. Dort hatte der Täter seinem Opfer Salzsäure ins Gesicht und in die Augen geschüttet; dadurch war die Hornhaut eines Auges derart angegriffen worden, daß das Sehvermögen verloren gegangen war (a.a.O. S. 113, 114). Hierin - in dieser äußeren Einwirkung - erblickte das Urteil die Gesundheitszerstörung, wie sich aus dem nicht veröffentlichten Teil der Entseheidüngsgründe noch deutlicher ergibt (BGH, Urteil vom 12. August 1960 - 4 StR 294/60 - S. 7, 8). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Sie trägt der Entwicklung moderner Gifte und gesundheitszerstörender Stoffe Rechnung, auf die bereits das oben erwähnte Urteil hingewiesen hat. Vom Schutzzweck der Vorschrift her kann es keinen Unterschied machen, ob das Opfer sein Sehvermögen durch äußere Einwirkung - etwa durch eine Trübung der Hornhaut - oder von innen her - über den Tränenkanal - verliert. Daß § 229 StGB sein Gepräge gerade durch die besondere Gefährlichkeit der inneren Wirkungsweise erhielte (so Hirsch, a.a.O.), trifft jedenfalls angesichts der Vielgestaltigkeit der heute bekannten Gifte nicht zu. Entscheidend ist die besondere Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels, das unabhängig vom weiteren Zutun des Angreifers seine zerstörerische Wirkung auf die Gesundheit des Opfers entfalten kann. Diese Gefährlichkeit rechtfertigt die Höhe der Strafdrohung (vgl. BGH a.a.O. S. 114, 115). Sie hebt § 229 StGB auch von den Begehungsweisen des § 223 a StGB ab. Es besteht deshalb kein Anlaß, § 229 StGB bei einer nur äußeren Einwirkung des Gifts zugunsten des § 223 a StGB einzuengen.
Fehl gehen die Angriffe der Revision auch, soweit sie den inneren Tatbestand der Vergiftung betreffen. Der Angeklagte wollte seine Stieftochter "durch Verätzung der Gesichtshaut so entstellen, daß sie für jeden Mann abstoßend wirken würde" (S. 12 UA). Darin liegt die Absicht des Angeklagten, die Gesundheit seines Opfers zu beschädigen. Der Angeklagte wußte auch, daß die Säure geeignet war, die Gesundheit des Mädchens zu zerstören. Nach seiner Einlassung, die die Kammer als glaubhaft gewertet hat (S. 18 UA), war dem Angeklagten auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt, "wie schwere und gefährliche Verletzungen diese Säure am und im menschlichen Körper verursachen" kann (S. 12, 20, 27/28 UA); er wollte sich an seiner Stieftochter rächen und "ihr ganzes Gesicht zerstören" (S. 20 UA). Damit war dem Angeklagten bewußt, daß das Mädchen durch seinen Angriff das Sehvermögen verlieren konnte. Eine hierauf gerichtete Absicht war nicht erforderlich.
III.
Auch gegen die Strafzumessung sind Bedenken nicht zu erheben. Die Revision macht geltend, die Kammer habe die Einzelstrafe für die sexuellen Verfehlungen des Angeklagten festgelegt, ohne zu berücksichtigen, daß sich das Mädchen dem Angeklagten anbot, wenn es etwas von ihm erreichen wollte. Das Urteil braucht jedoch nur die bestimmenden Strafzumessungserwägungen darzulegen, eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben (BGHSt 24, 268 mit weiteren Nachweisen). Um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelte es sich aber bei dem von der Revision als solchen angesehenen Umstand nicht. Aus den Urteilsfeststellungen S. 7, 19 und 23 UA ergibt sich nämlich, daß solche Vorfälle nur manchmal gegen Ende des strafbaren Verhältnisses des Angeklagten vorkamen. Überdies kann aus der Tatsache, daß ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht angeführt ist, nicht geschlossen werden, daß der Tatrichter ihn übersehen oder nicht gewertet hätte (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 646/70 - bei Dallinger MDR 1971, 720, 721). Das gilt hier um so mehr, als die Strafkammer den von der Revision angeführten Umstand mehrfach in den Urteilsgründen erwähnt; nichts spricht dafür, daß sie ihn bei der Bemessung der Strafe übergangen hätte.
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Schauenburg