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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1976, Az.: 1 StR 237/76

Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; Anforderungen an die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1976
Aktenzeichen
1 StR 237/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 19.09.1975

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessführer

1. US-Soldat John Z. aus N. geboren am ... 1947 in W./... zur Zeit in Haft

2. Bürogehilfin Gisela K. aus F., geboren am ... 1952 in R.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Juni 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten Z.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten Z. und K. gegen das Urteil des Schwurgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. September 1975 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Z. wegen versuchten Mordes, begangen in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, zur Freiheitsstrafe von neun Jahren und die Angeklagte K. wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte K. erkannten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten. Der Angeklagte Z. rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Angeklagte K. erhebt die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

2

A.

Die Revision des Angeklagten Z.

3

I.

Die Verfahrensvoraussetzungen

4

1.

Der Angeklagte Z. untersteht deutscher Gerichtsbarkeit. Er ist Angehöriger der US-Streitkräfte in Deutschland. Versuchter Mord und versuchte räuberische Erpressung sind nach deutschem und amerikanischem Recht strafbar. Demgemäß ist die konkurrierende Strafgerichtsbarkeit des Entsende- und des Aufnahmestaates im Sinne des Art. VII Abs. 1 des Nato-Truppenstatuts (BGBl 1961 II 1183, 1190) gegeben. Die nach Art. VII Abs. 3 Buchst. b bevorrechtigte Bundesrepublik hat zwar in Art. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II 1183, 1218) allgemein auf ihr Vorrecht verzichtet. Der Verzicht ist hier jedoch nach Art. 19 Abs. 2 und 3 des Zusatzabkommens fristgerecht und ordnungsgemäß widerrufen.

5

Die Staatsanwaltschaft hat eine solche Mitteilung mit Schreiben vom 20. Dezember 1973 an die zuständige Militärbehörde gerichtet (HA I 64, 70, 71).

6

2.

Eine Einstellung des Verfahrens wegen etwaiger Verletzung des Rechts des Angeklagten auf alsbaldige und schnelle Verhandlung nach Art. VII Abs. 9 Buchst. a des Nato-Truppenstatuts scheidet aus, weil die tatsächlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (UA S. 27 bis 29). Im übrigen enthält die zwischenstaatliche Übereinkunft für einen solchen Fall grundsätzlich keine verfahrensrechtliche Vorkehrung. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 21, 81 mit ausführlicher Begründung dargetan. Der Senat sieht keine Veranlassung, von diesen Rechtsgrundsätzen abzuweichen.

7

II.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

8

1.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Schwurgericht habe über einen Antrag des Verteidigers erst entschieden, nachdem es zuvor entgegen dem Antrag gehandelt habe. Der Verteidiger habe beantragt, die Vernehmung des Zeugen E. Staatsanwalt Li. "darüber, was andere Personen ... dem Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten Z. erklärt haben", nicht zuzulassen. Das Schwurgericht habe erst nach der Vernehmung des Zeugen darüber entschieden.

9

Der Verteidiger des Angeklagten Z. hat hat einen solchen Antrag in der Hauptverhandlung vom 15. September 1975 gestellt, nachdem das Gericht bereits mit der Vernehmung des Zeugen Li. zur Sache begonnen hatte (HA III 373). Er stellte zusätzlich Beweisanträge, über die das Gericht noch am selben Verhandlungstage entschied. Das Schwurgericht setzte sodann die Vernehmung des Zeugen L. fort (HA III 379, 380). Am 16. September 1975, dem zweiten Verhandlungstage, bat der Vorsitzende den Verteidiger des Angeklagten Z. "noch einmal um Erläuterung seiner bei der Vernehmung des Zeugen Li. gestellten Anträge und Beweisanträge, um zu prüfen, ob der Beschluß vom 15. September 1975 die Anträge voll erschöpft" (HA III 399, 400). Nach der Erläuterung durch den Verteidiger erging der Ablehnungsbeschluß des Gerichts (HA III 400).

10

Diese Verfahrensweise ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch wenn der Ablehnungsbeschluß zu spät erging, lag darin kein Verstoß gegen § 330 Nr. 8 StPO, weil eine Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt nicht vorlag. Wie unten zu II 2 dargelegt, verletzte die Vernehmung des Zeugen Li. das durch Art. VII Abs. 9 Buchst. c des Nato-Truppenstatus begründete Recht des Angeklagten auf Gegenüberstellung nicht.

11

2.

Unbegründet ist auch die Rüge, das Schwurgericht habe den Antrag des Verteidigers des Angeklagten Z., den Zeugen Li. nicht darüber zu vernehmen, was andere Personen ihm in Abwesenheit des Angeklagten erklärt hätten, rechtsfehlerhaft abgelehnt.

12

Der Zeuge Li. hat die Angeklagte K. in seiner Eigenschaft als Ermittlungsrichter am 3. November 1973 in Abwesenheit des Angeklagten Z. als Beschuldigte vernommen. Er hatte sie zuvor gemäß § 136 und § 115 Abs. 3 StPO belehrt (HA I 46 R). Die Angeklagte K. sagte zur Sache aus. Auch nach dem Hinweis, ihr stehe ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn ein Verlöbnis mit dem Angeklagten Z. anzunehmen sei, hielt sie ihre Aussage vor dem Ermittlungsrichter aufrecht (HA I 46 R). In der Hauptverhandlung machte sie vom Recht des Angeklagten, nicht zur Sache auszusagen, Gebrauch. Das Schwurgericht vernahm deshalb den früheren Ermittlungsrichter Li. als Zeugen über den Inhalt der damaligen Aussage der Angeklagten K..

13

Gegen die Vernehmung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es ist zulässig und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO), daß das Gericht die Verhörperson als Zeugen vom Hörensagen vernimmt, denn auch dieser Zeuge ist unmittelbares Beweismittel für das, was er selbst wahrgenommen hat (BGHSt 17, 382).

14

Auch das in Art. VII Abs. 9 Buchst. c des Nato-Truppenstatuts verankerte Recht des Angeklagten, "den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden", ist nicht beeinträchtigt. Belastungszeuge war der Zeuge Li., nicht die jetzige Mitangeklagte K.. Seine Aussage war Gegenstand der Beweiswürdigung durch den Tatrichter. Bei Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung war der Angeklagte anwesend. Er hatte die Möglichkeit, ihm Fragen zu stellen und Vorhalte zu machen. Damit war dem Recht des Angeklagten, den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden, Genüge getan. Die Übernahme des Nato-Truppenstatuts durch den deutschen Gesetzgeber hat im übrigen nicht zu einer inhaltlichen Umgestaltung des deutschen Beweisrechts geführt. In Kenntnis der Regelungen des Truppenstatuts hat der Gesetzgeber trotz vielfacher Neuerungen keine Veranlassung gesehen, das Beweisrecht im Hinblick auf Art. VII Abs. 9 Buchst. c des Truppenstatuts zu ändern. Die von der Rechtsprechung zur Benachrichtigungspflicht nach § 168 c StPO entwickelten Grundsätze (BGH, Urteil vom 6. April 1976 - 1 StR 805/75) gelten nur für die Vernehmung von Zeugen; hier geht es um die Vernehmung einer Mitbeschuldigten. Im übrigen legt die Revision nicht dar, welche Fragen und Vorhalte der Angeklagte, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, gegenüber der Mitangeklagten vorgebracht hätte und zu welchen Beweisergebnissen diese geführt hätten.

15

Eines Eingehens auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Urkundenbeweis mit Protokollen nach § 251 StPO unter dem Gesichtspunkt des Art. VII Abs. 9 Buchst. c des Nato-Truppenstatuts (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. März 1973 - 4 StR 37/73, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1973, 729; Urteil vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 475/74 = BGHSt 26, 18) bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Ebensowenig ist eine Erörterung der Ausgestaltung des Rechts auf Gegenüberstellung im anglo-amerikanischen Rechtsbereich erforderlich, da die unterschiedlichen Verfahrensordnungen der Aufnahmestaaten nur zur Sicherung bestimmter prozessualer Mindestrechte durch das Statut führten und die deutsche Verfahrensordnung dieses Minimum in der Handhabung des § 250 StPO erfüllt.

16

3.

Auch die weitere Beanstandung der Revision, das Schwurgericht habe dem Zeugen Alfred G. keine Vorhalte aus dessen polizeilichen Vernehmingen machen dürfen, weil der Angeklagte Z. bei diesen Vernehmungen nicht anwesend gewesen sei, geht fehl. Der Zeuge ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Nur diese Aussage war für die Urteilsfindung maßgebend. Der Angeklagte hatte die Möglichkeit, ihn zu befragen oder ihm Tatsachen vorzuhalten. Die Rechte des Angeklagten aus Art. VII Abs. 9 Buchst. c des Truppenstatuts waren damit gewahrt.

17

4.

Entsprechendes gilt für die Rüge, das Schwurgericht habe die Vernehmung des Zeugen Sch. nicht darauf erstrecken dürfen, welches Ergebnis die Lichtbildvorlage an den Verletzten Alfred G. im Krankenhaus am 3. November 1973 gehabt habe, weil der Angeklagte Z. bei dieser Vorlage nicht zugegen gewesen sei. Der Angeklagte konnte auch diesen Zeugen in der Hauptverhandlung befragen. Das genügt im Hinblick auf Art. VII Abs. 9 Buchst. c des Truppenstatuts.

18

5.

Die Revision bemängelt weiter, das Schwurgericht habe den Antrag des Verteidigers, den Sachverständigen Dr. St. insoweit nicht zu vernehmen, als frühere Aussagen der Mitangeklagten K. zugrunde gelegt geworden seien, zu Unrecht abgelehnt.

19

Auch diese Beanstandung ist unbegründet. Der Sachverständige Dr. Stoerger untersuchte beide Angeklagten gesondert bei der Vorbereitung des von ihm zu erstattenden psychiatrischen Gutachtens. Dabei machten beide Angeklagten Angaben. Das Schwurgericht vernahm den Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten.

20

Art. VII Abs. 9 Buchst. c des Truppenstatuts begründet kein Recht eines Angeklagten, bei der psychiatrischen Untersuchung eines anderen Angeklagten zugegen zu sein. Er hat keinerlei Anspruch auf Anwesenheit bei jeder Ermittlungshandlung. Soweit der Sachverständige als Zeuge in der Hauptverhandlung Aussagen über Zusatztatsachen machte, konnte der Angeklagte Z. sein Recht auf Gegenüberstellung durch Ausübung des Fragerechts wahrnehmen.

21

6.

Aus den gleichen Erwägungen ist auch die Verfahrensbeschwerde, die sich gegen die Verwertung von Teilen der Bekundung des Sachverständigen Dr. Stoerger richtet, sachlich nicht gerechtfertigt. Der Sachverständige ist keine Verhörsperson. Er untersuchte die Mitangeklagte K. im übrigen als Beschuldigte und nicht als Zeugin.

22

7.

Die auf die Einholung von Gutachten, Auskünften und auf Vernehmung von Zeugen über das Verfahren und die völkerrechtliche Bedeutung des Nato-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens sowie über das anglo-amerikanische Verfassungs- und Strafverfahrensrecht gerichteten Anträge des Verteidigers sind vom Schwurgericht mit der zutreffenden Begründung abgelehnt worden, daß sie nicht Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 244 StPO zum Gegenstand haben, sondern auf die Klärung von Rechtsfragen abzielen. In der Behandlung dieser Anträge war der Tatrichter im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens freigestellt. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar. Ein Erfordernis, die Quellen der Rechtskunde darzulegen, bestand nicht.

23

8.

Der Beschwerdeführer meint, das Schwurgericht habe das Schreiben vom 18. Juni 1974 nicht verlesen dürfen, weil der Angeklagte es seinem früheren Verteidiger innerhalb eines Vertrauensverhältnisses übergeben und dieser es dem Gericht zugänglich gemacht habe. Der Tatrichter habe deshalb rechtsfehlerhaft den Antrag des Verteidigers abgelehnt, den Schriftsachverständigen Sgoff nicht zu vernehmen, soweit sich sein Gutachten auf dieses Schreiben erstrecke.

24

Auch dieser Angriff geht fehl. Der frühere Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Bo., hat das Schreiben vom 18. Juni 1974 mit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth übergeben (HA II 231, 232). Damit stand es dem Gericht und einem Sachverständigen zur Auswertung zur Verfügung. Als selbständiges Beweismittel durfte es ungeachtet der späteren Aussageverweigerung des Zeugen Bo. gemäß § 249 StPO verlesen werden.

25

9.

Soweit weitere Verfahrensbeanstandungen nicht ausdrücklich abgehandelt sind, erachtet der Senat sie als offensichtlich unbegründet.

26

III.

Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende sachlichrechtliche Überprüfung der Verurteilung des Angeklagten Z. deckt keinen Rechtsfehler auf.

27

B.

Die Revision der Angeklagten K.

28

Die Verurteilung der Angeklagten K. wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat ist rechtlich nicht zu beanstanden.

29

I.

Der Tatbestand des § 138 Nr. 8 StGB setzt u.a. glaubhafte Kenntnis des Täters von dem Vorhaben der Straftat voraus. Es genügt nicht, daß der Täter bei gehöriger Aufmerksamkeit zu dieser Erkenntnis hätte gelangen müssen.

30

Entgegen der Annahme der Revision reichen die Feststellungen des Schwurgerichts insoweit aus. Z. erklärte der Angeklagten K., es sei einfach, "etwas zu stehlen", weil im Juweliergeschäft nur ein älteres Ehepaar anwesend sei (UA S. 9). Diese Bemerkung eines Ausländers war ersichtlich nicht rechtstechnisch in dem Sinne zu verstehen, daß er sich auf einen Diebstahl beschränken werde. Sie bedeutete lediglich, daß Z. entschlossen war, Wertgegenstände aus dem Schmuckwarenladen an sich zu bringen. Dabei ergeben die festgestellten Gesamtumstände, daß dies unter Anwendung von Gewalt oder unter Drohungen im Sinne des § 255 StGB geschehen sollte.

31

Z. und K. nahmen an, daß sich zur Tatzeit im Laden zumindest eine "alte Frau" aufhielt. Z. äußerte, er glaube nicht, daß die alten Leute sich wehren und "Helden" spielen würden. Das bedeutet, daß er von einem der Aneignung entgegenstehenden Willen der Opfer ausging, zugleich aber erwartete, sie würden sich nicht zur Wehr setzen. Um sein Ziel zu erreichen, mußte er den entgegenstehenden Willen der Opfer brechen. Die Möglichkeit, daß er sich in den Laden begeben wollte, um dort - heimlich - zu stehlen, ist damit hinreichend ausgeschlossen. Auch ohne Waffengebrauch ist ein Zusammenraffen der Wertgegenstände unter Nötigung der Opfer, die Wegnahme zu dulden, räuberische Erpressung, wenn der Täter die Mittel des Raubes einsetzt (BGHSt 14, 386, 390). Die Angeklagte K. wußte, daß Z. einen geladenen Trommelrevolver mitnahm, als er zum Tatort ging (UA S. 9).

32

Die weitere Äußerung Z.s, er werde davonrennen, falls sich die Leute wehren würden, die könnten ihm sowieso nicht nachlaufen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie besagt, daß Z. es beim Versuch belassen wollte, falls er auf Widerstand stoßen sollte. Eine derartige Willensrichtung ändert nichts am "Vorhaben" der Tat im Sinne des § 138 Nr. 8 StGB, denn dieses Merkmal ist schon beim Vorhandensein eines ernsthaften Tatplanes gegeben, ohne daß es auf Einzelheiten oder auf das Eintreten von Bedingungen ankommt (RGSt 60, 254; LK 9. Aufl. § 138 Rdn. 6). Keineswegs bedeutet die Bemerkung, Z. wolle die Wertgegenstände nur bei "freiwilliger" Hingabe mitnehmen, denn die Weggabe der wertvollen Schmuckwaren ohne Nötigung schied nach Lage der Dinge aus.

33

Die Angeklagte K. wußte danach, selbst wenn sie sich einen Tatablauf ohne Waffengebrauch vorstellte, daß Z. eine gewaltsame Aneignung der Wertsachen vorhatte. Die Wendung, es sei ihr völlig gleich gewesen, daß bei dem beabsichtigten Raub durch Einsatz einer Schußwaffe auch Menschen gefährdet oder verletzt werden könnten (UA S. 43), läßt erkennen, daß sie zumindest mit dem Einsatz der Schußwaffe rechnete.

34

Das Schwurgericht stellt fest, die Angeklagte habe die Ausführung noch abwenden und die Bedrohten rechtzeitig warnen können (UA S. 36). Sie blieb aber untätig im Pkw sitzen. Anhaltspunkte für einen Gebotsirrtum (BGHSt 19, 295) sind nicht erkennbar; sie werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.

35

II.

Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Woesner
Herdegen