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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1976, Az.: VIII ZR 267/74

Zahlungsanspruch auf Grund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts; Möglichkeit einer Aufrechnung gegen einen Anspruch aus verlängertem Eigentumsvorbehalt; Kenntnis von der Vorausabtretung; Gleichbehandlung von Vorausabtretung und Abtretung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.06.1976
Aktenzeichen
VIII ZR 267/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 06.09.1974
LG Koblenz

Fundstellen

  • BGHZ 66, 384 - 387
  • DB 1976, 1329-1330 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • DNotZ 1977, 23-24
  • MDR 1976, 835 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1351-1353

Prozessführer

1. Firma E.-Zentrale F. & Co. KG i.L.,
vertreten durch die Firma E.-Einkaufszentrale GmbH als Liquidatorin,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, 1. Kauffrau Anneliese W., in Ko.-Ho., Ha.weg ..., 2. Kaufmann Josef Wo. in Ko.-Mo.,

2. Firma E.-Einkaufszentrale GmbH in Ko.-L., Wa. Weg ...,
vertreten durch ihre Geschäftsführer,
1. Kauffrau Anneliese Weis in Ko.-Ho., Ha.weg ...,
2. Kaufmann Josef Wo. in Ko.-Mo.,

Prozessgegner

Firma Kl. & Co.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Dr.h.c. Günter H. in N., Hof.,

Amtlicher Leitsatz

Kenntnis einer Vorausabtretung steht der Kenntnis der Abtretung im Sinne des § 406 BGB gleich.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1976
durch
die Richter Braxmaier, Hoffmann, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. September 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hatte der Firma Mineralöl-Vertriebsgesellschaft mbH (künftig MVG) aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen, die einen verlängerten Eigentumsvorbehalt enthalten, Vergaserkraftstoff und Heizöl geliefert. Einen Teil dieser Lieferungen veräußerte die MVG an die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin bzw. Liquidatorin die Zweitbeklagte ist. Am 23. Juli 1970 wurde über das Vermögen der MVG der Konkurs eröffnet.

2

Die Klägerin nimmt aufgrund ihres verlängerten Eigentumsvorbehalts die Beklagten auf Zahlung von Lieferungen an die MVG im März und April 1970 im Gesamtbetrage von 31.062,17 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagten machen geltend, die Klagforderung sei durch Aufrechnung mit Gegenforderungen aus Lieferungen im Jahre 1969 an die MVG erloschen.

3

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab ihr statt.

4

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I.

Die Erstbeklagte gilt trotz der Löschung im Handelsregister als fortbestehend, weil die Löschung keine rechtserzeugende, sondern nur rechtsbekundende Wirkung hat und weil eine Gesellschaft trotz Löschung fortbesteht, soweit ihre Rechtsbeziehungen noch nicht abgewickelt sind, insbesondere noch Vermögen vorhanden ist (HGB-RGRK 2. Aufl. § 157 Anm. 11 und 12 m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall. Denn die Erstbeklagte hat noch Ansprüche gegen die MVG bzw. an deren Konkursmasse.

6

II.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, eine Aufrechnung der Beklagten mit Forderungen gegen die MVG sei gegenüber der Klägerin nicht möglich. Denn infolge des verlängerten Eigentumsvorbehalts seien die Kaufpreisforderungen aufgrund der Veräußerungsgeschäfte der MVG mit der Erstbeklagten unmittelbar in der Person der Klägerin entstanden. Eine Aufrechnungslage und damit eine Aufrechnungsmöglichkeit habe deshalb nie bestanden. Selbst wenn indessen die Forderungen in der Person der MVG entstanden und dann sogleich auf die Klägerin übergegangen seien, käme eine Aufrechnung gegenüber der Klägerin nicht in Betracht.

7

Eine Aufrechnung gemäß § 406 BGB könne nur erfolgen, wenn der Käufer der Sache, hier die Erstbeklagte, nicht wisse, daß der Verkäufer, hier die MVG, diese unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben habe. Hier sei indessen aufgrund der Gesellschafter- und Geschäftsführeridentität der MVG und der Beklagten von deren Kenntnis des verlängerten Eigentumsvorbehalts auszugehen. Die von der Klägerin aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts erworbenen Forderungen würden von der vom Konkursverwalter der MVG wegen eines Teilbetrages von 15.065,30 DM erklärten Konkursanfechtung nicht berührt, weil der Konkursverwalter nicht Zahlung der Kaufpreisforderung, sondern Ersatz des aus dem Vermögen der MVG weggegebenen Wertes verlange.

8

III.

Da die Aufrechnung das Bestehen der Klagforderung voraussetzt, bedarf es vorweg der Prüfung, ob die Klage infolge der Konkursanfechtung teilweise unbegründet ist. Dem ist nicht so. Der Konkursanfechtung käme nur dann Bedeutung zu, wenn die Rückgewähr gemäß § 37 KO erfolgt wäre. In diesem Fall könnten die Beklagten nach § 320 BGB oder nach §§ 323 ff BGB insoweit die Erfüllung der Kaufpreisforderung verweigern und diesen Einwand gemäß § 404 BGB der Klägerin entgegenhalten. Dazu ist indessen nichts vorgetragen und nichts festgestellt.

9

IV.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis darin recht, daß die Beklagten wegen der Gegenforderungen der Beklagten zu 1) gegen die MVG nicht gemäß § 406 BGB eine Aufrechnung geltend machen können.

10

1.

Es kann offen bleiben, ob das in den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der MVG enthaltene Aufrechnungsverbot einer Aufrechnung gegen die Klagforderung entgegenstünde, obwohl die Gegenforderungen der Beklagten zu 1) entscheidungsreif und begründet sind (vgl. Senatsurteil vom 3. März 1971 - VIII ZR 194/69 = WM 1971, 722).

11

2.

Es bedarf auch keiner Erörterung, ob die Klägerin die vorausabgetretenen Forderungen der MVG mit ihrer Entstehung unmittelbar erworben hatte (Unmittelbarkeitstheorie) oder erst erlangt hatte, nachdem die Forderungen in der Person der MVG entstanden waren (Durchgangstheorie). Denn § 406 BGB ist in jedem Fall, entweder unmittelbar oder rechtsähnlich, anzuwenden (BGH Urteil vom 19. November 1968 - VI ZR 215/66 = NJW 1969, 276 m.w.Nachw.).

12

3.

Eine Aufrechnung der Beklagten zu 1 gemäß § 406 BGB scheitert daran, daß die Beklagten die Vorausabtretung kannten oder deren Kenntnis sich zurechnen lassen müssen.

13

a)

Unstreitig hatte die Klägerin die MVG seit dem Jahre 1966 mit Vergaserkraftstoff und Heizöl beliefert. Nach dem in der Berufungsinstanz nicht mehr bestrittenen Vortrag der Klägerin lagen deren Geschäftsbedingungen allen Lieferungen an die MVG zugrunde. In Nr. VII 4 dieser Geschäftsbedingungen waren die Forderungen der MVG aus der Weiterveräußerung der von der Klägerin bezogenen Vorbehaltsware an die Klägerin vorausabgetreten. Die Vorausabtretung war also vereinbart, bevor die Beklagte zu 1) ihre Gegenforderungen gegen die MVG erlangte, die aus Lieferungen des Jahres 1969 herrühren.

14

b)

Die Gesellschafter und Geschäftsführer F. und Ka. der Beklagten zu 2) waren auch die Gesellschafter und Geschäftsführer der MVG. Die Beklagte zu 2) war persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1), deren Kommanditisten ebenfalls Frank und Ka. waren. Unter diesen Umständen können die Beklagten nicht geltend machen, daß die Vorausabtretung ihnen unbekannt gewesen sei. Selbst wenn, wie die Beklagten behaupten, die Führung der Geschäfte der MVG einem Angestellten überlassen gewesen wäre, hätten sich die Beklagten dessen Kenntnis nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen zu lassen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

15

c)

Die, soweit ersichtlich, nicht höchstrichterlich entschiedene Frage, ob die Kenntnis einer Vorausabtretung der Kenntnis einer Abtretung im Sinne des § 406 BGB gleichsteht, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet.

16

aa)

Nach der ursprünglichen Auffassung v.T. ist die Vorausabtretung zwar "nicht von derselben rechtlichen Struktur wie die normale Zession". Dennoch sei der Zedent der künftigen Forderung dem bisherigen Gläubiger gleichzustellen, so daß der Schuldner auch bei einer Vorausabtretung mit Gegenforderungen gegen den Zedenten dann gemäß § 406 BGB aufrechnen könne, wenn er beim Erwerb der Gegenforderung von der Vorausabtretung keine Kenntnis hatte (DJZ 1904, 426, 430). Später hat v. Tuhr allerdings die Meinung vertreten, der Schuldner könne auch dann, wenn er die Vorausabtretung gekannt habe, mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die er gegen den Zedenten vor Entstehung der vorausabgetretenen Forderung erworben hatte, weil bei der Vorausabtretung das Recht des Zessionars nicht schon mit der Zession, sondern erst mit der Entstehung der Forderung ins Leben trete (v. Tuhr, Der Allgemeine Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts Bd. II 1 S. 394).

17

bb)

Demgegenüber ist in neuerer Zeit Scho. (Aufrechnung des Schuldners bei verlängertem Eigentumsvorbehalt BB 1969, 940) der Ansicht, daß § 406 BGB in erster Linie bezwecke, das Vertrauen des Schuldners auf eine bestehende Aufrechnungslage zu schützen. Ein Schuldner könne indessen auf eine Aufrechnungsmöglichkeit nicht vertrauen, wenn er bei dem Erwerb der Forderung von der Vorausabtretung Kenntnis hatte. In diesem Fall sei daher eine Aufrechnung gemäß § 406 BGB nicht zulässig.

18

d)

Der Senat schließt sich dieser Meinung an.

19

aa)

Wie sich aus den Motiven zum BGB (Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. II S. 131) ergibt, hängt es mit den Vorschriften zum Schutz des gutgläubigen Schuldners zusammen, daß § 406 BGB nicht auf den Zeitpunkt der Forderungsabtretung, sondern auf denjenigen der Kenntnis des Schuldners von der Abtretung abstellt. Dem (gutgläubigen) Schuldner solle die Aufrechnungsmöglichkeit durch die Abtretung nicht abgeschnitten werden. Er sei "in der rechtlichen Kompensationslage mit von ihm vor der Zeit der Kenntniserlangung gegen den bisherigen Gläubiger erworbenen Gegenforderungen zu schützen".

20

bb)

§ 406 BGB soll also den gutgläubigen Schuldner schützen und ihm die gegenüber dem Zedenten bestehende Aufrechnungslage auch gegenüber dem Zessionar erhalten. Das trifft nicht nur bei der Abtretung, sondern auch bei der Vorausabtretung zu. Auch im Falle der Vorausabtretung ist nämlich das Vertrauen des Schuldners auf die Aufrechnungslage, gleichgültig, in welchem Zeitpunkt der Abtretungstatbestand vollendet ist, nur dann schutzwürdig, wenn er die Vorausabtretung zur Zeit des Erwerbs seiner Forderung nicht kannte. Ist ihm diese bekannt, so kann er nicht erwarten, sich durch Aufrechnung von der gegen ihn gerichteten Forderung zu befreien. Wie Schomaker zutreffend ausgeführt hat, sprechen die in § 406 BGB bestimmten Ausnahmen ebenfalls dafür, auch bei einer Vorausabtretung nur dem "gutgläubigen" Schuldner den Schutz dieser Vorschrift zuzubilligen. Denn in beiden Ausnahmefällen, wenn der Schuldner die Abtretung kannte oder wenn seine Forderung später fällig wurde als die abgetretene Forderung des Zedenten, fehlt es an einem Vertrauen des Schuldners auf eine Aufrechnungslage, das zu schützen wäre.

21

cc)

Überdies steht es dem Schuldner bei Kenntnis einer Vorausabtretung ebenso wie bei Kenntnis einer Abtretung frei, eine Verbindlichkeit nicht einzugehen, wenn es ihm auf die Aufrechnungsmöglichkeit ankommt. Wollte man annehmen, daß ein Schuldner trotz Kenntnis einer Vorausabtretung aufrechnen könne, so würde das zu dem Ergebnis führen, daß er Verbindlichkeiten gegenüber dem Zedenten eingehen könnte, um sich durch Aufrechnung von seiner Schuld gegenüber dem Zessionar zu befreien, was dem Zweck des § 406 BGB widerspräche.

22

V.

Eine Aufrechnung der Beklagten zu 1 gegenüber der MVG gemäß § 407 BGB scheidet, wie auch die Revision nicht verkennt, schon deswegen aus, weil den Beklagten zu diesem Zeitpunkt die - aufgrund der Vorausabtretung vollzogene - Abtretung der Kaufpreisforderung der MVG an die Klägerin bekannt war. Überdies ist eine Aufrechnungserklärung nicht substantiiert behauptet.

23

VI.

Daß eine Aufrechnungsvereinbarung getroffen worden sei, hat das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Rüge.

24

VII.

Da die Klagforderung nicht mehr bestritten ist und eine Aufrechnung nicht in Betracht kommt, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Braxmaier
Hoffmann
Wolf
Merz
Treier