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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1976, Az.: VII ZR 260/75

Überweisung von Geld durch die Bank an den falschen Empfänger; Kenntnis des Empfängers von der Tatsache, dass die Überweisung an ihn nicht kraft Anweisung erfolgt ist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1976
Aktenzeichen
VII ZR 260/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 23.01.1975
LG Mannheim

Fundstellen

  • BGHZ 66, 372 - 378
  • DB 1976, 1421-1422 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1976, 923-924 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1449-1451 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Hans Lothar W., V., Adalbert-S.-Straße ...

Prozessgegner

Bezirkssparkasse We. We., B.straße.

Amtlicher Leitsatz

Eine Bank, die entgegen der ihr erteilten Anweisung Geld an den falschen Empfänger überweist, wie dieser weiß, hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger (im Anschluß an das zum Abdruck in BGHZ bestimmte Urteil vom gleichen Tage VII ZR 218/74).

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 23. Januar 1975 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte hat unter der Bezeichnung "S.-Immo" Grundstücksmaklergeschäfte betrieben. Auf Grund notarieller Vollmacht war er von der Bautreuhand-GmbH, L., die 1972/73 am Ort ihres Sitzes Eigentumswohnungen erstellte, ermächtigt worden, diese Gesellschaft bei der Durchführung eines Wohnbauprojekts "in jeder Richtung" zu vertreten. Unter den in der notariellen Urkunde einzeln aufgeführten Rechtshandlungen, zu denen der Beklagte "insbesondere befugt" sein sollte, ist eine Inkassovollmacht nicht erwähnt.

2

Die Eheleute H., D, und S. hatten Eigentumswohnungen des in Frage stehenden Bauvorhabens erworben. Durch gleichlautendes Schreiben wurden sie vom Beklagten aufgefordert, insgesamt 39.690 DM als weitere Kaufpreisraten auf ein bestimmtes Konto der Bautreuhand bei der V.bank We. zu überweisen. Sie erteilten der Klägerin entsprechende Überweisungsaufträge. Durch ein Versehen der Sachbearbeiter der Klägerin wurden jedoch insgesamt 29.992,02 DM nicht auf das angegebene Konto der Bautreuhand, sondern auf ein anderes ebenfalls bei der V.bank geführtes Konto des Beklagtenüberwiesen.

3

Nachdem sich der Beklagte geweigert hatte, den Betrag zurückzuerstatten, hat die Klägerin, um ihre Kunden vor Schwierigkeiten mit der Bautreuhand zu bewahren, die Summe noch einmal überwiesen, und zwar diesmal auf das Konto der Bautreuhand.

4

Im vorliegenden Verfahren fordert die Klägerin den an den Beklagten gelangten Betrag aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Sie verlangt ferner Ersatz des ihr entstandenen Verzugsschadens in Höhe von 416,13 DM Anwaltskosten, die sie an die Rechtsanwälte der Bautreuhand bezahlt hat.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage - mit Ausnahme geringfügiger Mehrzinsen - stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob dem Beklagten von der Bautreuhand Inkassovollmacht erteilt worden war. Die Kunden der Klägerin hätten den Auftrag erteilt, die angeforderten Beträge unmittelbar an die Bautreuhand zu überweisen. Von diesem Auftrag sei die Klägerin weisungswidrig abgewichen. Sie habe auch nicht auf ein anderes Konto des ihr angegebenen Empfängers überwiesen, denn der Beklagte sei ein anderer Empfänger, über dessen Konto die Bautreuhand nicht habe verfügen können. So, wie der Auftrag ausgeführt worden sei, hätten ihn die Auftraggeber nicht erteilt. Das Geld sei an den Beklagten also ohne entsprechende Anweisung der Kunden der Klägerin und damit unmittelbar aus dem Vermögen der Klägerin gelangt. Der Beklagte habe das auch erkannt, denn er habe die Kunden der Klägerin selbst aufgefordert gehabt, die fälligen Kaufpreisraten unmittelbar auf das Konto der Bautreuhand und nicht auf sein eigenes bei derselben Bank geführtes Konto zu überweisen. Er sei deshalb um die empfangenen Gelder auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert.

7

II.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

8

1.

Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses (BGHZ 61, 289, 291 mit Nachweisen). Es gibt aber Ausnahmen von diesem Grundsatz. Dabei kommt es auf die Besonderheiten des einzelnen Falles an. Denn bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292).

9

So hat der Senat in einem Fall, in dem eine Anweisung zunächst wirksam erteilt und dem Empfänger durch Übergabe eines (gültigen) Schecks bekannt gemacht war, dann aber noch vor Gutschrift oder Auszahlung ohne Kenntnis des Empfängers widerrufen wurde, angenommen, daß die Bank, die den Scheck gleichwohl eingelöst hat, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber hat, sondern einen eventuellen Bereicherungsausgleich bei ihrem Kunden suchen muß (BGHZ 61, 289).

10

Anders hat der Senat in dem zum Abdruck in BGHZ bestimmten Urteil vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74 - für den Fall entschieden, daß ein - wie dem Einreicher bekannt ist - vom Aussteller nicht unterschriebener und damit ungültiger Scheck eingelöst wird. Dann fehlt es von vornherein an einer gültigen Anweisung, wie der Scheckinhaber weiß. Deshalb kann die Zahlung der Bank an den Empfänger dem Kunden der Bank nicht als seine Leistung an den Empfänger zugerechnet werden. Die Bank kann vielmehr den von ihr irrtümlich gezahlten Betrag unmittelbar vom Empfänger aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen.

11

2.

Im vorliegenden Fall führte die klagende Bank Überweisungen an den Beklagten aus, zu denen ihr ihre Kunden keinen Auftrag erteilt hatten und zu denen sie auch aus anderen Gründen nicht berechtigt war. Die Kunden hatten die Klägerin ausdrücklich damit beauftragt, das Geld auf ein bestimmtes Konto der Bautreuhand, also unmittelbar an diese zu überweisen. Davon durfte die Klägerin nicht abweichen und die Beträge daher nicht auf das Konto des Beklagtenüberweisen. Für die Zahlungen, so wie sie ausgeführt worden sind, fehlte es von vornherein an von den Kunden der Klägerin erteilten Anweisungen.

12

a)

Die irrtümliche Überweisung an einen anderen als den in der Anweisung bezeichneten Empfänger ist ein Unterfall der von Anfang an fehlenden Anweisung (vgl. etwa Möschel JuS 1972, 297, 299, 303; Canaris BB 1972, 774, 778; Soergel/Mühl 10. Aufl. Rdn. 61 und Erman/H.P. Westermann, 6. Aufl. Rdn. 21 je zu § 812 BGB). Er unterscheidet sich nicht wesentlich von dem Fall, in dem eine Bank einen vom Aussteller nicht unterschriebenen Scheck einlöst (vgl. das erwähnte Senatsurteil vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74). Wenn der Bankkunde seiner Bank einen Überweisungsauftrag bestimmten Inhalts gibt und die Bank ihn falsch ausführt, so entzieht sich das dem Einflußbereich des Kunden. Die falsche Ausführung wird durch die von ihm erteilte Anweisung nicht gedeckt. Er hat die fehlgehende Zahlung nicht veranlaßt und muß sie sich deshalb auch nicht als eigene Leistung an den Empfänger zurechnen lassen.

13

b)

Ob es anders sein kann, wenn sich die Zahlung der Bank aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Anweisenden an ihn, den Empfänger, darstellt (vgl. Larenz Schuldrecht 10. Aufl. § 68 III c 2; Erman/H.P. Westermann a.a.O.), kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn hier wußte der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, daß eine Leistung der Kunden der Klägerin an ihn nicht gewollt war. Er hatte die Kunden der Klägerin selbst aufgefordert, die fälligen Kaufpreisraten unmittelbar an die Bautreuhand und nicht an ihn oder auch nur wahlweise an ihn zu entrichten. Gerade aus seiner Sicht war die Überweisung an ihn als Fehlzahlung der Bank offenkundig. Vertrauensschutz auf die Beständigkeit seines Empfangs kann er deshalb nicht beanspruchen.

14

c)

Die Interessenlage gleicht hier der bei der Einlösung eines vom Aussteller nicht unterschriebenen Schecks (vgl. das bereits angeführte Senatsurteil vom 31. Mai 1976).

15

Der Bankkunde bedarf in beiden Fällen des Schutzes gegen Drittwirkungen, die die Bank ohne sein Zutun und gegen seinen Willen herbeiführt. Daran, das zu verhindern, hat er ein besonderes Interesse, wenn Zahlungen an einen bestimmten Empfänger gehen sollen und die Bank das nicht beachtet. Die Bank, die das Risiko für den ihr unterlaufenen Fehler trägt, muß möglichst schnell und wirkungsvoll die Folgen ihres Fehlers rückgängig machen können.

16

Eine Bank, die entgegen der ihr erteilten Anweisung Geld an den falschen Empfänger überweist, wie dieser weiß, hat daher - wie bei der Einlösung eines vom Aussteller nicht unterschriebenen Schecks - einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger. Ob es sich dabei um eine "Leistungs"- oder um eine "Eingriffs"-kondiktion handelt, ist im Ergebnis gleichgültig und kann daher auf sich beruhen (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74).

17

3.

Unerheblich ist auch, ob der Beklagte Inkassovollmacht der Bautreuhand hatte, was zwischen den Parteien streitig ist. Das Berufungsgericht durfte das daher, entgegen der Ansicht der Revision, unterstellen.

18

a)

Die Zahlungen waren, ohne Rücksicht auf die etwaige Inkassovollmacht des Beklagten, ausdrücklich auf ein Konto angefordert, über das allein die Bautreuhand verfügen konnte. Die Kunden der Klägerin haben sich daran gehalten und den Überweisungsauftrag unter Beschränkung auf dieses Konto erteilt. Möglicherweise sollten so die Kunden der Klägerin aus etwaigen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bautreuhand und dem Beklagten über den Umfang der diesem zustehenden Befugnisse herausgehalten werden. Daß dazu aller Anlaß bestand, hat sich später gezeigt. Die Kunden der Klägerin hatten daher ein besonderes Interesse an der genauen Ausführung ihrer Anweisung. Die Bank war somit zu einer Abweichung auch dann nicht berechtigt, wenn der Beklagte tatsächlich Inkassovollmacht hatte.

19

b)

Die Abweichung von der erteilten Anweisung brauchen sich die Kunden der Klägerin nicht zurechnen zu lassen, so daß - wie dargelegt - die Zahlungen der Klägerin an den Beklagten nicht als Leistung der Kunden der Klägerin anzusehen sind und damit deren Schuld gegenüber der Bautreuhand auch dann nicht tilgen konnten, wenn der Beklagte inkassobevollmächtigt war. Denn insofern fehlt es an einer gültigen Tilgungsbestimmung; die Klägerin zahlte nicht etwa eine fremde Schuld im Sinn des § 267 BGB (vgl. von Cammerer JZ 1962, 385, 387; Möschel JuS 1972, 297, 302).

20

Erfüllten die Kunden der Klägerin die Forderung der Bautreuhand gegen sie mit der fehlgegangenen Zahlung an den Beklagten nicht, so mußten sie erneut zahlen, wie das die Klägerin dann auch veranlaßt hat, als sich der Beklagte nach Aufdeckung des Irrtums weigerte, die an ihn fehlgeleiteten Beträge wieder herauszugeben. Erst durch diese spätere Zahlung der Klägerin unmittelbar an die Bautreuhand ist die Schuld ihrer Kunden getilgt worden. Nicht dieser späteren Zahlung, wie die Revision irrig meint, sondern der vorher an den Beklagten gelangten Zahlung fehlt somit der Rechtsgrund.

21

c)

Der Beklagte hat die Überweisungen, wie deren Inhalt zeigt, auch nicht etwa als offener Vertreter der Bautreuhand, sondern im eigenen Namen empfangen. Sie waren an ihn persönlich gerichtet, weil die Sachbearbeiter der Klägerin, denen eine etwaige Inkassovollmacht des Beklagten für die Bautreuhand gar nicht bekannt war, irrtümlich davon ausgingen, der Beklagte sei selbst der Gläubiger der Kunden, wenn sie von der etwaigen Inkassovollmacht nichts wußten, konnte die Überweisung auch nicht an den Beklagten als "Zahlstelle" der Bautreuhand gerichtet gewesen sein.

22

d)

Unter diesen Umständen vollzieht sich hier der Bereicherungsausgleich unmittelbar zwischen der klagenden Bank und dem Beklagten als Empfänger der Zahlung. Unklarheiten über den Umfang der dem Beklagten von der Bautreuhand erteilten Vollmacht können nicht zu Lasten von Außenstehenden gehen. Das muß der Beklagte mit der Bautreuhand selbst austragen. Die Klägerin und ihre Kunden haben ein berechtigtes Interesse daran, davon freigehalten zu werden. Auch deshalb ist es sach- und interessengerecht, daß die Klägerin die irrtümlich an den Beklagten geleiteten Beträge wieder zurückerhält und der Beklagte mit seinen Ansprüchen an die Bautreuhand verwiesen wird.

23

4.

Da der Beklagte die Herausgabe der irrtümlich an ihn gezahlten Beträge zu Unrecht verweigert hat, ist er in Verzug geraten und muß deshalb der Klägerin als Verzugsschaden auch die Anwaltskosten der Bautreuhand ersetzen sowie Verzugszinsen zahlen, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt.

24

III.

Die Revision des Beklagten ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vogt
Girisch
Meise
Doerry
Bliesener