Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1976, Az.: 2 StR 709/75
Strafbarkeit wegen Betrugs und versuchten Betrugs; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ; Anforderungen an die Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 709/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 14.08.1974
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Gerd Peter M. aus B., dort geboren am ... 1938, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Mai 1976
in der Sitzung vom 6. Mai 1976,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... in der Verhandlung vom 5. Mai 1976 als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. August 1974 mit den Feststellungen aufgehoben
- 1.
im Fall B II 2 (K.) der Urteilsgründe,
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur in einem Fall der Verurteilung Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden:
1.
Erster Staatsanwalt P. wurde als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 1974 im Rahmen der Beweisaufnahme im Fall K., in der Hauptverhandlung vom 23. April 1974 in Zusammenhang mit der Nachtragsanklage und in der Hauptverhandlung vom 20. Juni 1974 zu seiner im Ermittlungsverfahren durchgeführten Vernehmung des Zeugen H. (Fall U.) als Zeuge vernommen; während seiner Vernehmungen wurde die Anklage von einem anderen Staatsanwalt vertreten. Die Revision beanstandet, daß Erster Staatsanwalt P. nach seinen jeweiligen Vernehmungen wieder die Vertretung der Anklage übernommen und auch die Schlußanträge gestellt hat.
a)
Die Rüge hat Erfolg, soweit sie sich auf den Fall K. bezieht.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (BGHSt 14, 265; 21, 85), kann ein als Zeuge vernommener Sitzungsstaatsanwalt in aller Regel nicht weiter als Anklagevertreter tätig sein. Dies gilt in jedem Fall dann, wenn der Staatsanwalt zu Einzelheiten vernommen wurde, die später Gegenstand seiner Beweiswürdigung sein und insbesondere seinen Schlußvortrag beeinflussen können. So lag es hier: Der Staatsanwalt machte, wie sich aus den Urteilsausführungen auf S. 262/263 UA eindeutig ergibt, Aussagen jedenfalls auch zur Glaubwürdigkeit des Zeugen K., von dessen Aussage wiederum die Entscheidung im Fall K. wesentlich abhing. Er hätte deshalb in diesem Fall die Anklage nicht weiter vertreten dürfen (vgl. BGHSt 21, 85, 89).
b)
Unbegründet ist dagegen die Rüge, soweit sie den Fall U. betrifft.
Schon der Leitsatz der Entscheidung BGHSt 14, 265 macht deutlich, daß der als Zeuge vernommene Staatsanwalt nur "in aller Regel" von der weiteren Sitzungsvertretung ausgeschlossen ist. Ausnahmen sind möglich. So darf der Staatsanwalt die Anklage jedenfalls dann weiter vertreten, wenn seine Vernehmung nur die Art und Weise seiner amtlichen Tätigkeit im Ermittlungsverfahren betrifft, ohne die vorgeworfene Tat selbst zu berühren. In solchen Fällen kann die dem Staatsanwalt obliegende spätere Beweiswürdigung und damit das Urteil auf der Verbindung zwischen Zeugenschaft des Staatsanwalts und weiterer Anklagevertretung nicht beruhen. Auch im Fall U. kann ein Beruhen in diesem Sinne ausgeschlossen werden: Schon nach den eigenen Darlegungen der Revision bezog sich hier die Aussage des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung nur auf äußere Umstände bei der Vernehmung des Zeugen H. im Ermittlungsverfahren, nicht aber auf den Inhalt und vor allem Beweiswert der Aussage des Zeugen H.. Dem Urteil kann nichts anderes entnommen werden.
c)
Im Fall der Nachtragsanklage geht die Rüge schon deshalb fehl, weil der Angeklagte insoweit freigesprochen worden ist.
2.
Die Revision beanstandet, daß in der Hauptverhandlung vom 19. Juli 1974 der Schöffe Ka. nach seiner Selbstablehnung ausgeschieden und an seiner Stelle der Ergänzungsschöffe Paul Sch. Mitglied des erkennenden Gerichts geworden ist. Sie meint, daß nach dem Wechsel im Schöffenamt das Gericht nicht mehr vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.
Die Rüge ist unbegründet, weil die Selbstablehnung des Schöffen berechtigt war. Dieser hatte ausdrücklich erklärt, daß er sich nach dem vorangegangenen, nach seiner Auffassung unbegründeten Vorwurf des Angeklagten, er habe sich während der Verhandlung mit privaten Dingen befaßt und sei deshalb abgelenkt gewesen, in seiner Entscheidung nicht mehr völlig frei fühle; er habe wohl noch zu wenig Erfahrung als Schöffe, um "Verärgerung und Enttäuschung vollkommen zu verdrängen". Bei dieser Sachlage haben die zur Entscheidung über die Ablehnung berufenen Richter mit Recht die Besorgnis der Befangenheit des Schöffen bejaht.
3.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Zeugen Notar N. und Notar-Bürovorsteher Pi. nicht vereidigt wurden. Auf diesem Verfahrensmangel kann jedoch das Urteil nicht beruhen.
Aus S. 252 ff UA ergibt sich, daß nach der Überzeugung der Strafkammer das auf den Aussagen der Zeugen R., Ha. und W. beruhende eindeutige Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Aussage des Zeugen N. nicht entkräftet werden konnte. Nach den Urteilsausführungen in ihrem Zusammenhang ist auszuschließen, daß die Vereidigung des Zeugen zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Aussage und damit zu einer anderen Beweiswürdigung geführt hätte.
Die Aussage des Zeugen Pi. war, wie aus S. 254 UA folgt, für die Entscheidung ohne jede Bedeutung.
4.
Ohne Erfolg rügt die Revision die Vereidigung der Zeugen Dr. S., K., H. und Wo..
§ 60 Nr. 2 StPO steht der Vereidigung nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, immer schon dann entgegen, wenn der Zeuge in irgendeiner Form beim Handeln des Angeklagten mitgewirkt hat. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist vielmehr stets der Verdacht einer strafbaren Beteiligung und zwar einer Beteiligung an der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat in einer der in § 60 Nr. 2 StPO bezeichneten Formen (BGHSt 4, 368; BGH NJW 1951, 324; 1952, 1102, 1103). Ob ein solcher Verdacht vorliegt, muß der Tatrichter in eigener Verantwortung entscheiden. Nichts spricht dafür, daß die Strafkammer dies verkannt oder ihr Ermessen unrichtig ausgeübt hat. Auch die Prüfung des Urteils ergibt keinen Anhaltspunkt, der der Strafkammer einen Verdacht in dem genannten Sinn hätte aufdrängen müssen.
5.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür, daß die von ihm geplanten Vorhaben auf Grund der im Termin vorgelegten Finanzierungszusagen realisierbar und die zugrunde liegenden Berechnungen richtig gewesen seien, er selbst durch das Verhalten Dritter in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, und schließlich mehrere Zeugen, insbesondere die Zeugen U. und H., außerdem v. Ro. und Scha. bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung teilweise die Unwahrheit gesagt hätten, zahlreiche Zeugen und Sachverständige benannt. Die Strafkammer hat durch Beschluß vom 2. August 1974 die Beweisanträge im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß die Beweisbehauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Die Revision macht geltend, daß "durch den Beschluß vom 2.8.1974 teilweise die Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden seien" (S. 66 der Revisionsbegründung). Soweit hierzu Rügen im einzelnen erhoben sind, sind sie unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
a)
Die Strafkammer hat es mit zutreffender Begründung abgelehnt, die vom Angeklagten beantragten Sachverständigengutachten einzuholen: Die in diesem Zusammenhang aufgestellten Beweisbehauptungen waren in der Tat für die Entscheidung ohne Bedeutung. Gegenstand des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs war und ist es nicht, daß er seinen Vertragspartnern die Realisierbarkeit objektiv nicht realisierbarer Objekte vorspiegelte oder unrichtige Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorlegte, sondern daß er sie über die von ihm geplante spätere Verwendung der erstrebten und dann auch erlangten Vermögensvorteile täuschte und sie dadurch zu ihren vermögensschädigenden Verfügungen veranlaßte (vgl. die zusammenfassenden Ausführungen auf S. 11 ff UA).
b)
Die in das Wissen des Zeugen Hü. gestellten Tatsachen (S. 30 der Revisionsbegründung) hat die Strafkammer mit Recht als unerheblich bezeichnet, weil sie allenfalls für die Beweggründe des Angeklagten, nicht aber für die ihm zur Last gelegten Straftaten Bedeutung haben konnten.
c)
Ein großer Teil der beantragten Zeugenvernehmungen sollte mit dem Nachweis von Hilfstatsachen dazu dienen, die Glaubwürdigkeit der Zeugen H., U., von Ro. und Scha. zu erschüttern. Ob die behaupteten Tatsachen geeignet waren, zu dem vom Angeklagten erstrebten Ergebnis zu führen und damit das Urteil zu beeinflussen, hatte die Strafkammer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen und zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1975 - 2 StR 480/73 - S. 19 ff). Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß der Strafkammer hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind, daß sie sich insbesondere im Urteil in Widerspruch zu den Gründen gesetzt hat, mit denen sie die Beweisanträge abgelehnt hat.
6.
Alle übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner Erörterung.
II.
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
III.
Die Aufhebung des Urteils im Fall K. hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen werden hiervon nicht berührt.
Kirchhof
Müller
RiBGH Baumgarten kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist, Schumacher
Meyer