Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1976, Az.: 2 StR 199/76
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei verminderter Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung; Zweck der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei krankheitsbedingter Alkoholunverträglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 199/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 11977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Limburg - 18.12.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
Straßenbauarbeiter Harald Heinz H. aus W., dort geboren am ... 1949,
zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. April 1976
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Limburg/Lahn vom 18. Dezember 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und die Anordnung der Einziehung der Tatwaffe sind frei von Rechtsfehlern. Dagegen muß die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben werden. Der Generalbundesanwalt nimmt hierzu Stellung wie folgt:
"Nach den Urteilsausführungen war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend zu handeln, erheblich vermindert. Diese Wertung stützt das Landgericht auf die Feststellung, 'daß der Angeklagte wegen seiner enormen Reizbarkeit und Unbeherrschtheit an einer schweren seelischen Abartigkeit mit Krankheitswert leidet, die in Verbindung mit der enthemmenden Wirkung von Alkohol' - (BAK zur Tatzeit 1,1 %o, UA S. 13) - die Schuldfähigkeit vermindert habe (UA S. 21).
Welchen Einfluß diese Reizbarkeit und Unbeherrschtheit des Angeklagten ohne Alkoholeinfluß auf die Fähigkeit des Angeklagten ausübt, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann nach dem Sinn des Gesetzes nur für Personen ausgesprochen werden, bei denen die Schuldfähigkeit oder deren Verminderung durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird (RGSt 73, 44, 46; BGH in LM Nr. 4 zu § 42 b StGB). Psychiatrische Krankenhäuser sind dazu da, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH 5 StR 410/71, Urteil vom 21. September 1971, 1 StR 828/75, Beschluß vom 10. Februar 1976).
Bewirkt aber erst die Blutalkoholkonzentration die Verminderung der Schuldfähigkeit, kann die Unterbringung nur angeordnet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (BGHSt 7, 35, 36) oder alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 10, 57, 61). Für beide Ausnahmefälle bietet sich in den Urteilsfeststellungen kein Anhalt.
In der Regel macht der Umstand allein, daß jemand weniger Alkohol verträgt als die meisten anderen Menschen, die Unterbringung nach § 63 StGB nicht zulässig. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn die Alkoholunverträglichkeit krankheitsbedingt ist (BGH a.a.O. 60, 61; BGH 3 StR 52/76, Beschluß vom 17. März 1976)."
Dieser Ansicht tritt der Senat bei.
Über die Einziehung der Tatwaffe braucht nicht neu befunden zu werden.
Kirchhof
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Buddenberg