Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1976, Az.: 4 StR 133/76
Revision wegen Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung; Voraussetzungen für eine Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1976
- Aktenzeichen
- 4 StR 133/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 08.10.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessgegner
US-Soldat Henry L. R. stationiert auf dem Flugplatz R., geboren am ... 1954 in L./L./USA.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. April 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Hürxthal Salger Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 8. Oktober 1975 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Angeklagten die Auslagen zu erstatten, die ihm im Revisionsverfahren notwendig entstanden sind.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt mit der Sachbeschwerde die Annahme eines minder schweren Falles. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist oder nicht, hat der Tatrichter wie früher bei mildernden Umständen (vgl. RGSt 48, 308, 310; BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869 und 1966, 894; BGHSt 26, 97 ff), alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung der belastenden und entlastenden Umstände (vgl. auch BGHSt 8, 186, 189; BGH Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 StR 179/73 -)gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzes zu hart wäre (vgl. RGSt 68, 294; BGH Urteile vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 440/73 - und vom 10. Februar 1976 - 1 StR 866/75 -), mit anderen Worten ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH Urteil vom 23. September 1975 - 1 StR 309/75 -). Diesen Grundsätzen entspricht das Urteil in seinen eingehenden und einfühlsamen Ausführungen.
Die Einwendungen der Revision gehen fehl. Inwieweit sich aus der Rechtsprechung der oberen Gerichte und aus den in der Literatur vertretenen Auffassungen bestimmte Fallgruppen bilden lassen, in denen normalerweise oder in der Regel ein minder schwerer Fall angenommen worden ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Auf keinen Fall kann der Revision in der Erwägung gefolgt werden, daß die Annahme minder schwerer Fälle auf diese Fallgruppen beschränkt bleiben müßte. Davon kann nach den oben dargelegten Grundsätzen keine Rede sein. Das Leben ist zu vielschichtig, als daß sich alle Sachverhalte in derartige Fallgruppen hineinpressen ließen. Die übrigen Darlegungen der Revision laufen letzten Endes darauf hinaus, die eigenen Erwägungen zur Strafzumessung an die Stelle der Überlegungen der Jugendkammer zu setzen. Welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beizumessen ist, hat allein der Tatrichter zu beurteilen. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler auf weisen. Solche sind hier nicht ersichtlich. Daß die Jugendkammer etwa wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hätte, behauptet selbst die Revision nicht. Sie will nur den einzelnen Erschwerungsgründen im Verhältnis zu den Milderungsgründen ein größeres Gewicht beimessen und damit auch die Gesamtbeurteilung zu Gunsten ihrer Auffassung verschieben. Das ist jedoch, da sich die Erwägungen der Jugendkammer an die oben dargelegten Rechtsgrundsätze halten, im Revisionsverfahren unzulässig (vgl. auch BGH GA 1963, 207, 208; BGH Urteil vom 10. Februar 1976 - 1 StR 866/75 -). Soweit die Revision schließlich als entscheidend hervorhebt, daß der Angeklagte den anfänglich noch verständlichen Eindruck, das Mädchen werde vielleicht (freiwillig) mit ihm geschlechtlich verkehren, jedenfalls ab dem Zeitpunkt nicht mehr gehabt habe, als es ihm das Gegenteil unmißverständlich zu verstehen gegeben habe, verkennt sie, daß es ohne dieses Fehlverhalten überhaupt nicht zu einer Bestrafung wegen Vergewaltigung hätte kommen können.
Börtzler
Hürxthal
Salger
Knoblich