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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1976, Az.: 3 StR 487/75

Verletzung der funktionellen Zuständigkeit; Verbot der Richterentziehung; Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung eines Zeugen; Unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung; Aufklärungspflicht des Gerichtes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.03.1976
Aktenzeichen
3 StR 487/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 30.12.1974

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Kaufmann Nathan R. aus H., geboren am ... 1924 in L. (Polen)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. März 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Albrecht Mayer, Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 1974 in den Aussprüchen über die im Falle 1 (Allianz-Versicherung) verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in einem besonders schweren Falle, eines weiteren Vergehens des versuchten und eines solchen des vollendeten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung Verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

2

1.

Die Verfahrensrügen

3

a)

Seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO), wie die Revision behauptet, hat das Landgericht schon deshalb nicht, weil Verletzungen der funktionellen Zuständigkeit nicht unter diese Bestimmung fallen (BGHSt 3, 353, 354/55; 11, 106, 109). Nur um eine solche Verletzung könnte es sich hier handeln, denn berufen zur Durchführung des Verfahrens gegen den Angeklagten war unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten (§§ 7-9 StPO) auf jeden Fall das Landgericht Düsseldorf; die Frage konnte allenfalls sein, ob nicht eine andere Strafkammer dieses Gerichts zuständig gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Damit scheidet auch ein Verstoß im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO aus.

4

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf für das Jahr 1974 waren als Wirtschaftsstrafsachen anzusehen solche, die bestimmte Zuwiderhandlungen betrafen "und bei denen der Angeschuldigte (Angeklagte) ... die Tat nach dem Inhalt der Anklageschrift ... in der Eigenschaft als Vollkaufmann, Vorstandsmitglied einer AG oder Genossenschaft, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder als Prokurist begangen hat ...". Geschäftsführer in diesem Sinne sind, wie auch ein Blick auf die Verordnung des Justizministeriums von Nordrhein-Westfalen vom 7. August 1972 zeigt, welche die Grundlage für die Verteilung der Sachen war, nicht nur solche einer Handelsgesellschaft, sondern die Geschäftsführer eines jeden Wirtschaftsunternehmens. Das wird bestätigt durch die Behandlung der Prokuristen, die ohne Ausnahme erfaßt werden; für die Geschäftsführer kann vernünftigerweise nichts anderes gelten. Das entspricht zudem den mit der Schaffung der Wirtschaftsstrafkammer verfolgten gesetzgeberischen Absichten. Geschäftsführer war der Angeklagte indes; er wird in der Anklageschrift wiederholt so bezeichnet.

5

Keinesfalls könnte diese Auslegung, selbst wenn sie unrichtig wäre, als willkürlich angesprochen werden. Nur gegen Willkür aber, nicht gegen bloßen Irrtum - darin ist Schäfer (in Löwe-Rosenberg, StPO 22. Aufl., § 21 e GVG Anm. III 13) beizutreten - schützt das hier gegebenenfalls berührte Verbot der Richterentziehung (so auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere BVerfGE 29, 45, 48 mit weit. Nachweisen).

6

Danach kann dahinstehen, ob der Geltendmachung der Unzuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer nicht von vorneherein § 13 b Abs. 3 StPO entgegensteht. Nicht eben befriedigend wäre es jedenfalls, sollte diese Bestimmung nur für die Zuständigkeit verschiedener Gerichte (so Kleinknecht, StPO 32. Aufl., § 13 b Anm. 1; Dünnebier bei Löwe/Rosenberg 23. Aufl., § 13 b StPO Randn. 10), nicht aber dann gelten, wenn es sich um die vergleichsweise weniger gewichtige Frage handelt, welche Strafkammer eines und desselben Gerichts zur Entscheidung berufen war.

7

b)

Die Rüge, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Saramet hätte nicht verlesen werden dürfen, ist schon nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben. Die Revision teilt nicht mit, worin denn nun diejenige Fehlerhaftigkeit des gerichtlichen Vorgehens liegen soll, welche sie beanstanden will. Erst aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfährt das Revisionsgericht, daß der Angeklagte in der möglicherweise unterbliebenen Belehrung des Zeugen über ein Auskunftsverweigerungsrecht, das heißt darin, daß die Niederschrift ungeachtet dieser Unterlassung verlesen wurde, den Verfahrensmangel sieht. Das hat der Generalbundesanwalt offenbar aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 26. November 1974 entnommen, auf den sich die Rechtfertigungsschrift bezieht. Solche Bezugnahmen sind jedoch nicht statthaft. Das gilt auch für eine Verweisung auf das Sitzungsprotokoll (Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl., S. 102), dem hier der Schriftsatz als Anlage beigegeben wurde. In dieser Form ist die Beanstandung nicht aus sich heraus verständlich und daher unzulässig. Sie wäre übrigens auch unbegründet.

8

c)

Was der Vorsitzende ausweislich der Niederschrift vor der Verlesung der Aussage des Zeugen F. bekanntgab, war ein Gerichtsbeschluß. Gegen § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO hat das Landgericht somit nicht verstoßen. Eine ausdrückliche Begründung für die Verlesung (§ 251 Abs. 4 Satz 2 StPO) hat es allerdings nicht gegeben. Darauf kann aber das Urteil nicht beruhen, denn bei der gegebenen Sachlage konnte, auch nach dem Hinweis auf § 251 Abs. 2 StPO, bei keinem der Verfahrensbeteiligten ein Zweifel daran aufkommen, daß der in Argentinien wohnende Zeuge in absehbarer Zeit durch das erkennende Gericht nicht vernommen werden konnte. Auf eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 1, 39; 11, 213, 218). Die Form der Niederschrift rechtfertigt nicht die Annahme, der Zeuge habe nicht im Zusammenhang berichten können (§ 69 StPO).

9

d)

Der behauptete Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erwiesen. Der Inhalt des Aktenvermerks kann durch dessen Verfasser, den Kriminalhauptwachtmeister P., in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Zwar gibt die Sitzungsniederschrift zunächst an zwei Stellen die Erklärung des Zeugen wieder, an Einzelheiten der Anhörung des Prokuristen W. könne er sich nicht mehr erinnern. Auf das Protokoll kann sich die Revision aber dafür, daß ein Zeuge eine bestimmte Aussage gemacht habe, nicht berufen (vgl. BGH LM § 273 StPO Nr. 3). Im übrigen mag sich später im Laufe der Vernehmung auf den Vorhalt des Vermerks eine weitergehende Erinnerung bei dem Zeugen wieder eingestellt haben.

10

e)

Auf S. 55 UA wird bei der Angabe der Beweismittel allerdings auch der Zeuge Fr. genannt. Das Landgericht ist der verbreiteten Übung gefolgt, die Tatsachenfeststellung mit einer Aufzählung aller zur Hauptverhandlung herangezogenen Beweismittel abzuschließen, ohne eine Prüfung dahin, ob das einzelne Beweismittel für die Entscheidung von Belang war, ein Zeuge etwa überhaupt die Entscheidung tragende Tatsachen bekundet hat. Im vorliegenden Falle ist der Zeuge gar nicht vernommen, es ist aber auch nicht seine frühere (im Ermittlungsverfahren gemachte) Aussage verwertet worden. Seine Benennung im Urteil beruht vielmehr, wie der Vorsitzende dargetan hat, auf einem Versehen. Dieses wäre vermieden worden, hätte sich die Strafkammer auf die Angabe derjenigen Beweismittel beschränkt, die bei der Feststellung vom Angeklagten nicht zugestandener Tatsachen verwertet wurden, und das einzelne Beweismittel jeweils im Zusammenhang mit der Erörterung der betreffenden Tatsache gebracht.

11

f)

Der Revision ist darin beizutreten, daß die vom Vorsitzenden vorgenommene Einbesserung der Worte "was geschieht" in die Sitzungsniederschrift vom 13. Dezember 1974 Seite 4 an der Beweiskraftwirkung des § 274 StPO nicht teilhat, weil die vorgenommene Ergänzung nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre, vom Urkundsbeamten (durch einen mit Datum und Unterschrift versehenen Vermerk) genehmigt wurde. Die erst am 22. Juli 1975 nach erfolgter Revisionsbegründung erklärte Zustimmung muß unbeachtet bleiben (vgl. BGHSt 2, 125; 10, 145). Die - vor Eingang der Revisionsbegründungsschrift vorgenommene - Ergänzung ist aber nicht völlig wirkungslos. Mit ihr wäre der Vorsitzende, wollte man die ursprüngliche, dem Verteidiger übermittelte Fassung als zum Beweise der Nichtverlesung der Aussage S. an sich geeignet ansehen, von dieser Passung abgerückt, mit der Folge, daß an die Stelle der formellen Beweiskraft das Freibeweisverfahren zu treten hätte. Die freie Beweiswürdigung greift indessen unabhängig davon schon aus einem anderen Grunde Platz. In der Fassung vom 17. Dezember 1974 ist das Protokoll in dem fraglichen Punkte nämlich widersprüchlich. Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf eine Verlesung würde besagen, daß eine solche nicht geschehen ist. Dem steht aber der Vermerk über die Feststellung gegenüber, daß der Zeuge vom Konsul ordnungsmäßig vereidigt wurde. Eine solche Feststellung wird erfahrungsgemäß erst nach der Verlesung des Vernehmungsprotokolls, auf jeden Fall in so engem zeitlichem Zusammenhang mit ihr getroffen, daß sie auf die Vornahme auch der Verlesung schließen läßt.

12

Die danach gebotene freie Würdigung aber ergibt, daß die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen verlesen wurde. Das folgt aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 21. Juli 1975.

13

g)

Bei der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Rechtsanwalts M. hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich angegeben, wie dies an sich erforderlich gewesen wäre, ob sie die Beweistatsache aus tatsächlichen - in diesem Falle aus welchen - oder aus rechtlichen Gründen für bedeutungslos hielt. Das bleibt indes ohne Folgen. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nach § 349 Abs. 2 StPO bereits ausgeführt:

"Für alle Beteiligten lag auf der Hand, daß die Strafkammer die behauptete Überraschung und Bestürzung des Angeklagten bei Feststellung des Schadens deshalb als bedeutungslos angesehen hat, weil sie auf Grund des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt war, daß der Angeklagte seine etwaige Überraschung und Bestürzung nur vorgetäuscht hatte. Das Urteil kann deshalb nicht darauf beruhen, daß die Strafkammer diese offenkundigen tatsächlichen Erwägungen in ihrem ablehnenden Beschluß nicht ausdrücklich hervorgehoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1965 - 5 StR 223/65).

Die vorerwähnten tatsächlichen Erwägungen der Strafkammer stellen auch keine "unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung" dar. Die behaupteten Reaktionen des Angeklagten waren keine unmittelbar erheblichen Tatsachen, sondern hatten lediglich mittelbar Bedeutung für die richterliche Überzeugung, Da aber der Schluß von den behaupteten Tatsachen auf die Unschuld des Angeklagten nicht zwingend, sondern nur möglich war, hatte die Strafkammer über die Frage der Erheblichkeit in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (BGH GA 1964, 77). Wenn sie dabei den von der Verteidigung gewünschten Schluß im Hinblick auf das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme abgelehnt hat, so liegt darin keine verbotene Vorwegnahme der beantragten Beweiserhebung. Es ist zwar dem Tatrichter untersagt, auf Grund schon erhobener Beweise anzunehmen, daß die beantragte Beweiserhebung ihr Ziel nicht erreichen werde. Er ist aber nicht gehalten, aus Beweisbehauptungen die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen (BGH, a.a.O.)."

14

Dem tritt der Senat bei. In der Ablehnung des Antrags liegt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht.

15

h)

Das Schreiben der Allianz vom 27. Oktober 1966, dasjenige des Rechtsanwalts H. vom 29. Oktober 1966 und das des Rechtsanwalts Dr. von B. vom 30. November 1966 werden in den Urteilsgründen (UA S. 38, 41) nur mit einer kurzen Angabe ihres Inhalts erwähnt. Daß sie nicht verlesen worden sind (§ 249 StPO), bedeutet schon deshalb keinen Verfahrensverstoß, weil die Feststellung des Inhalts und des Wortlauts kurzer und leicht faßlicher Schriftstücke auch durch Vorhalt, das heißt mit Hilfe der darauf abgegebenen bestätigenden Erklärung einer Auskunftsperson geschehen kann (BGHSt 11, 159, 160; BGH, Urt. vom 28. Januar 1975 - 1 StR 651/74). Als solche Auskunftspersonen, denen die Schriftstücke vorgehalten worden sein können, kommen hier der Versicherungsangestellte R. und die ebenfalls als Zeugen vernommenen beiden Rechtsanwälte in Betracht.

16

Bei der Erklärung der Ehefrau des Angeklagten über das Zustandekommen des Vertrags und dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. von B. vom 16. Februar 1967 mit der Schadensberechnung handelt es sich allerdings um längere, im Urteil (UA S. 44, 45 ff) in vollem Wortlaut wiedergegebene Schriftstücke. Diese Schriftstücke sind aber nicht als Beweismittel verwertet worden, wie § 249 StPO es voraussetzt. Es hätte, was zunächst die "Schadensberechnung" angeht, völlig ausgereicht, wenn das Landgericht im Urteil die durch die Zeugenaussagen bewiesene Geltendmachung eines Schadens und die Höhe der Gesamtforderung mitgeteilt haben würde. Weder kam es auf den Wortlaut des Schriftstücks noch auf die Einzelposten an (vgl. dazu BGHSt 11, 29, 30). Das Landgericht hat das Schreiben des Rechtsanwalts mit der Berechnung ersichtlich nur der Einfachheit und der Vollständigkeit halber wörtlich wiedergegeben. Unter diesen Umständen liegt darin kein Verfahrensverstoß (vgl. BGHSt 11, 159, 162). Ebenso verhält es sich mit der Erklärung der Ehefrau. Sie enthielt keine beweisbedürftigen Tatsachen, die zu Lasten des Angeklagten verwertet worden wären; auf ihre Wiedergabe hätte ohne weiteres verzichtet werden können. Damit kann auch von einem Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht die Rede sein.

17

i)

Das Landgericht hat § 261 StPO (und Art. 103 Abs. 1 GG) auch nicht im Zusammenhang mit der Urteilsberatung und -verkündung verletzt.

18

Der Tatrichter hat seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen. Dazu gehören auch die Schlußvorträge der Verfahrensbeteiligten; ihre Ausführungen muß der Richter anhören und bei der Urteilsfindung mitberücksichtigen (BGHSt 11, 74, 75/76). Indessen läßt sich nicht feststellen, daß dies hier nicht geschehen wäre. Das Gegenteil ergibt sich nicht daraus, daß das Urteil 1 1/2 Stunden nach Beendigung der Plädoyers der Verteidiger verkündet wurde. Das Revisionsgericht kann dem Tatrichter nicht vorschreiben, wie lange er zu beraten hat, und die Strafkammer mochte, wofür sich die Verhandlungspause vom 20. bis 30. Dezember 1974 geradezu anbot, die bisherigen Verhandlungsergebnisse bereits gesichtet und vorbereitend besprochen gehabt haben. Das ist nicht unzulässig, ja in größeren Verfahren geradezu unumgänglich (vgl. BGHSt 17, 337). Für eine Mißachtung des § 261 StPO spricht schließlich auch nicht, daß sich der Vorsitzende, wie die Revision vorbringt, bei der mündlichen Urteilsbegründung eines umfangreichen, offenbar schon vor den Schlußausführungen der Verteidiger hergestellten Manuskripts bediente. Auch dagegen bestehen solange keine Bedenken, als sich der Richter des zunächst nur vorläufigen Charakters dieses Schriftstücks als eines bloßen Entwurfs bewußt und bereit bleibt, die Schlußvorträge in sich aufzunehmen, sie bei der Urteilsfindung zu beachten und seinen Entwurf gegebenenfalls zu ändern (BGHSt 11, 74, 76 ff). Es besteht keinerlei greifbarer Anhalt dafür, daß es den Richtern der hier erkennenden Strafkammer an dieser Bereitschaft gefehlt hätte. Freilich sollte das Gericht auch jeden dahingehenden Anschein zu vermeiden trachten.

19

k)

Ob sich die Strafkammer trotz der Aussage des Versicherungsangestellten F. (Bl. 94 des Protokollbandes) um eine weitere Aufklärung hinsichtlich des Datums der Ausgangsrechnungen hätte bemühen müssen, wenn sie daraus dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen hätte, kann dahinstehen. Da sie dies nicht getan hat, wie sich aus Seite 70-72 UA klar ergibt, ist der Angeklagte durch das Unterbleiben weiterer Maßnahmen auf jeden Fall nicht beschwert.

20

Es liegt schließlich auch kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer den Zeugen H. als unerreichbar angesehen und ihn nicht im Wege der Rechtshilfe durch einen argentinischen Richter hat vernehmen lassen. Der Zeuge hatte sich geweigert, zur Haupt Verhandlung in die Bundesrepublik zu kommen; er war auch nicht bereit gewesen, in seiner Heimat vor einem deutschen Konsul zu erscheinen. Der Versuch mit einem Rechtshilfeersuchen auf diplomatischem Wege würde nach aller Erfahrung eine Verzögerung des Verfahrens mindestens um mehrere Monate zur Folge gehabt haben. Andererseits waren, worauf bereits der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, nach den Bekundungen des Zeugen im Ermittlungsverfahren kaum irgendwelche wesentlichen, auf jeden Fall keine den Angeklagten entlastenden Angaben zu erwarten. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen nach Würdigung der Bedeutung der Aussage und des Beschleunigungsgrundsatzes von weiteren Bemühungen absah, so ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden. Nicht anders beurteilten offenbar auch die Verteidiger die Sachlage, denn sie haben nach Bekanntgabe der fernschriftlichen Mitteilung, daß der Zeuge sich auch weigerte, vor dem deutschen Konsul zu erscheinen, keinen weiteren Antrag mehr gestellt und die Schließung der Beweisaufnahme widerspruchslos hingenommen.

21

2.

Die Sachbeschwerde

22

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

23

Dagegen kann der Strafausspruch nur teilweise bestehen bleiben. Vom Boden des zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Rechts aus enthält zwar auch er keinen Mangel. Gegenüber § 44 Abs. 3 StGB a.F., der beim Versuch nur das Mindestmaß der Strafe herabsetzte, sieht aber § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. auch eine Minderung des Höchstmaßes vor. Statt eines Strafrahmens - im Falle der Milderung - von drei Monaten bis zu neun Jahren und elf Monaten für den Fall des versuchten Betruges gegenüber der A.-Versicherung (§§ 263 Abs. 3, 44 Abs. 3, 19 StGB a.F.) hätte dem Landgericht nach neuem Recht ein Rahmen nur bis zu sieben Jahren und sechs Monaten zur Verfügung gestanden. Dieses neue Recht ist auch noch im Revisionsrechtszug zu beachten (§§ 354 a StPO, 2 Abs. 3 StGB n.F.). Der Senat hält es immerhin in diesem Falle nicht für völlig ausgeschlossen, daß die Gesetzesänderung zu einer niedrigeren Strafe geführt hätte. Er folgt im übrigen bei der Ermittlung des Strafrahmens der herrschenden Auffassung, daß auch für die versuchte Tat in besonders schwerem Falle die fakultative Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB n.F. in Betracht kommt (so schon BGH, Urt. vom 12. September 1972 - 5 StR 364/72; ferner Lackner, StGB 9. Aufl., § 46 Anm. 2 b dd; Heimann-Trosien in LK zum StGB, § 243 Rdn. 48; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl., § 50 Rdn. 7) und der Umstand, daß die Tat im Versuch steckenblieb, nicht durch seine Berücksichtigung bei der Entscheidung über die Frage des schweren Falles bereits "verbraucht" ist (so Dreher, StGB 35. Aufl., § 49 Anm. 3 C und § 243 Anm. 11).

24

Das Urteil muß danach in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Falle 1 und über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Schmidt
Mayer
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth