Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.09.1972, Az.: 5 StR 364/72
Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche wegen unterbliebener Verhängung von Einzelstrafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.09.1972
- Aktenzeichen
- 5 StR 364/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 06.09.1971
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl u.a.
Prozessführer
Klaus V. aus K., dort geboren am ... 1945
Der 5 Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 12. September 1972,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter
Schuster als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 6. September 1971 in allen Strafaussprüchen samt den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Kiel zurückverwiesen, die auch über die Kosten das Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten V. wegen sechs Diebstählen im schweren Fall, eine versuchten Diebstahls im schweren Fall und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg. Es führt zur Aufhebung sämtlicher gegen den Angeklagten V. verhängten Strafen.
I.
Die Verfahrensbeschwerde
1.
Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß kein medizinischer Sachverständiger gehört worden ist. Die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Tatsachen drängten dem Landgericht die vermißte Beweiserhebung nicht auf. Auch der Verteidiger des Beschwerdeführers hat in der Hauptverhandlung vor dem Strafkammer keinen Anlaß gesehen, die Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen zu beantragen.
2.
Im übrigen beanstandet die Revision, daß vier Berichte der Bewährungshelfer S., W. und G. aus der Zeit vom 4. November 1964 bis zum 6. Januar 1966 in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verlesen worden sind. Die Revision meint, das verstoße gegen § 256 Abs. 1 StPO.
Ob ein Verstoß gegen § 256 StPO vorliegt, brauchte der Senat nicht zu prüfen. Von dieser Rüge können nur die Strafaussprüche betroffen werden, nicht aber die Schuldsprüche. Die Strafaussprüche müssen aber ohnehin auf die Sachrüge aufgehoben werden.
II.
Die Sachrüge
1.
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des gesamten Urteils hat, soweit es den Beschwerdeführer V. betrifft, keine rechtlichen Bedenken zum Schuldspruch ergeben.
2.
In den Strafaussprüchen kann das Urteil jedoch nicht bestehenbleiben.
a)
Wie die Revision zutreffend vorgetragen hat, ist in den Fällen 6, 7 und 8 der Urteilsgründe zwar ein Schuldspruch ergangen, aber die Verhängung von Einzelstrafen unterblieben. Dieser Mangel zwingt hier zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche und nicht nur zur Zurückverweisung zwecks Verhängung der fehlenden Einzelstrafen und Bildung einer neuen Gesamtstrafe. Denn der Senat kann nicht nur prüfen, ob die Gesamtstrafe dem Gesetz entspricht. Er kann auch nicht ausschließen, daß der aufgezeigte Mangel sich auf die übrigen Einzelstrafen ausgewirkt hat.
§ 358 Abs. 2 StPO steht der Verhängung von Strafen in den Fällen 6, 7 und 8 nicht entgegen. Die übrigen Einzelstrafen dürfen allerdings nich erhöht werden. Auch die Gesamtstrafe darf nicht zum Nachteil des Angeklagten V. geändert werden (vgl. BGHSt 1, 345, 346 [BGH 30.08.1951 - 3 StR 556/51]/347).
b)
Auf die weiteren Einzelangriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe brauchte der Senat nicht einzugehen. Bemerkt wird nur, daß im Falle 3 der Urteilsgründe das Landgericht von einer unrichtigen gesetzlichen Mindeststrafe ausgegangen ist. Sie beträgt nicht sechs Monate Freiheitsstrafe, sondern einen Monat und 15 Tage (vgl. Koffka in Leipz.Komm. 9. Aufl. StGB § 17 RdZ 24 und Heimann-Frosien § 243 RdZ 48 gegen Dreher StGB 33. Aufl. § 243 Anm. 10).
III.
Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie aber nicht übernommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Siemer
Herrmann
Fleischmann
Schuster