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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1976, Az.: 3 StR 52/76

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit; Zweck der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Alkoholsucht oder Alkoholüberempfindlichkeit; Zulässigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei krankhafter Alkoholunverträglichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1976
Aktenzeichen
3 StR 52/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 29.08.1975

Verfahrensgegenstand

Sexuelle Nötigung

Prozessführer

Bauschlosser Winfried Lothar Gernot G. aus H., geboren am ... 1944 in G./Ostpreußen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. März 1976
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. August 1975 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichtszurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

2

Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 1976 zur Revision des Angeklagten ausgeführt:

"Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist die Schuldfähigkeit des Angeklagten "infolge seiner Charakterstruktur (gemeint ist: "die durch die körperliche Abartigkeit ... verursachte seelische Fehlentwicklung ...") und des genossenen Alkohols" im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert (UA S. 8/9); ohne das Hinzutreten von Alkohol ist das ersichtlich nicht der Fall. Das rechtfertigt bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,99 %o bzw. 0,91 %o etwa 3 bzw. 3 1/2 Stunden nach der Tat (UA S. 5, 7), also unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Abbauwerts von 0,2 %o pro Stunde von etwa 1,6 %o zur Tatzeit, die angeordnete Maßnahme nicht.

Die Anordnung einer solchen Maßregel kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung ihrer Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird (RGSt 73, 44, 46; BGH in LM Nr. 4 zu § 42 b StGB). § 63 StGB dient nämlich ebenso wie § 42 b StGB a.F. ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH 5 StR 410/71 vom 21. September 1971). Bewirkt aber erst die Blutalkoholkonzentration die Verminderung der Schuldfähigkeit, kann § 63 StGB nur angeordnet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (BGHSt 7, 35, 36) oder alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 10, 57, 61). Ob einer dieser Ausnahmefälle vorliegt, ergeben die Urteilsgründe nicht. Für eine krankhafte Alkoholsucht bietet sich danach kein Anhalt. Daß der Angeklagte bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von nur etwa 1,6 %o in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert ist, stellt noch nicht ohne weiteres eine krankhaft gesteigerte Alkoholempfindlichkeit dar. Daß jemand weniger Alkohol verträgt als die meisten Menschen, macht seine Unterbringung nach § 63 StGB in der Regel noch nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn die Alkoholunverträglichkeit krankheitsbedingt ist (BGH, a.a.O., S. 60/61; vgl. auch BGH 2 StR 251/70 vom 16. September 1970; 4 StR 370/71 vom 23. September 1971)."

3

Dem tritt der Senat bei.

Schmidt
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Krauth