Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1976, Az.: 2 StR 751/75
Mitverschulden des Angeklagten an der Versäumung der Antragsfrist bei Verlassen auf die Einhaltung der Frist durch einen bereits Fristen versäumt habenden Verteidiger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 751/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 11961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 28.05.1975
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Waffengesetz u.a.
Prozessführer
Schlosser Wilfried G. aus H.-L.-W., geboren am ... 1946 in Wa.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. März 1976
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Mai 1975 zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts vom 28. Mai 1975 durch einen erst am 10. Juni 1975, also verspätet, eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Die Strafkammer verwarf durch Beschluß vom 10. Juli 1975 gemäß § 346 Abs. 1 StPO die Revision als unzulässig. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 31. Juli 1975 zugestellt. Dem Angeklagten wurde eine weitere Ausfertigung zugesandt. Erst nachdem der Angeklagte zum Strafantritt geladen worden war, beantragte der Verteidiger durch einen am 10. November 1975 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist.
Dieser Antrag ist nicht innerhalb der Frist des § 45 StPO eingereicht und daher unzulässig.
Auch wenn er als ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist ausgelegt werden könnte, wäre dieser unbegründet, da der Angeklagte durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat. Nachdem er erfahren hatte, daß sein Verteidiger die Revisionseinlegungsfrist versäumt hatte und deshalb die Revision als unzulässig verworfen worden war, durfte er sich nicht darauf verlassen, daß der Verteidiger die nunmehr zu beachtenden Fristen einhalten werde (vgl. auch BGH Beschluß vom 27. März 1973 - 1 StR 32/73 -). Ihn trifft daher ein Mitverschulden daran, daß die neuen Fristen nicht eingehalten wurden.
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