Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.1973, Az.: 1 StR 32/73
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 32/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 30.05.1972
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Prozessführer
Maurer Kurt R. aus M., geboren am ... 1935 in K. (CSR)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. März 1973
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Gesuche des Angeklagten vom 9. Dezember 1972, ihm
- 1.
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 30. Mai 1972,
- 2.
gegen die Versäumung der Frist zur Herbeiführung einer revisionsgerichtlichen Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels (§ 346 Abs. 2 StPO),
- 3.
gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfristen zu 1) und 2) (§ 45 Abs. 1 StPO)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
- II.
Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 18. Oktober 1972 wird bestätigt.
Gründe
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung von Fristen kann nach § 44 StPO nur beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch einen unabwendbaren Zufall an der Fristeinhaltung verhindert worden ist. Ein solcher Zufall kann für den Angeklagten auch darin liegen, daß der Verteidiger die Säumnis verschuldet hat (vgl. RGSt 70, 186, 187/188). Voraussetzung für ein Wiedereinsetzungsbegehren ist dann jedoch, daß der Gesuchsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat (BGHSt 14, 306, 308; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72 - und vom 27. Februar 1973 - 1 StR 14/73).
Hier liegt ein Mitverschulden des Angeklagten vor. Nachdem er - mit Zugang des Beschlusses vom 18. Oktober 1972 erfahren hatte, daß sein Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte und daß deshalb die Revision als unzulässig verworfen worden war, durfte er sich nicht einfach darauf verlassen, daß der Anwalt die nunmehr weiter zu beachtenden Fristen einhalten werde. Daß diese Fristen wiederum nicht eingehalten wurden, geht daher zu seinen Lasten.
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