Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1972, Az.: 1 StR 267/72
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ; Unmöglichkeit der Verteidigung wegen der Schwierigkeit und des außerordentlichen Umfangs der Sache ; Berücksichtigung der Möglichkeit eines Mitverschuldens des Verurteilten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1972
- Aktenzeichen
- 1 StR 267/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 11880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Coburg - 15.12.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 25, 89 - 95
- MDR 1973, 327-328 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 521-522 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessgegner
Bitumenmischer Manfred W. aus K., geboren am ... 1943 in B., zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage eines Mitverschuldens des Angeklagten an der Versäumung von Revisionsbegründungs- und Wiedereinsetzungsfrist.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger Fritz H., Eduard und Hannelore W.
in der Sitzung vom 21. Dezember 1972
beschlossen:
Tenor:
- I.
Dem Angeklagten wird auf sein Gesuch vom 11. September 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
- 1.
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Coburg vom 15. Dezember 1971,
- 2.
gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist.
Der Beschluß des Landgerichts vom 21. April 1972, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird damit gegenstandslos.
- II.
Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Revision des Angeklagten gegen das am 10. März 1972 zugestellte Urteil des Schwurgerichts auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11. April 1972 durch Beschluß vom 21. April 1972 wegen Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 24. April 1972 zugestellt und zugleich dem in Haft befindlichen Angeklagten, der zuvor bereits von dem Verwerfungsantrag Kenntnis erhalten hatte, unter Hinweis auf die erfolgte Zustellung abschriftlich mitgeteilt. Der Verteidiger bat hierauf mit Schreiben vom 5. Mai 1972, dem die Revisionsbegründung beigefügt war und das am 8. Mai 1972 bei Gericht einging, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Das Begehren wurde im wesentlichen damit gerechtfertigt, daß es der Verteidigung wegen der Schwierigkeit und des außerordentlichen Umfangs der Sache nicht möglich gewesen sei, die Frist des § 345 Abs. 1 StPO einzuhalten, und daß dieser Umstand, welcher dem Verteidiger nicht zum Verschulden gereiche, erst recht dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden könne.
Der 1. Strafsenat hat das Wiedereinsetzungsgesuch durch Beschluß vom 19. Juli 1972 als unzulässig verworfen und den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 21. April 1972 bestätigt. In der Begründung hierfür ist u.a. ausgeführt, daß der Antragsteller kein der Fristwahrung entgegenstehendes unabwendbares Hindernis glaubhaft gemacht und insbesondere auch die Möglichkeit eines Mitverschuldens des Verurteilten nicht ausgeräumt habe. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 4. September 1972 zugestellt.
Nunmehr beantragt der Verteidiger in seinem am 11. September 1972 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erneut die Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, diesmal jedoch unter Beschränkung auf die durch eidesstattliche Versicherungen belegte Behauptung, daß die Fristversäumnis unter den gegebenen Umständen jedenfalls für den Angeklagten selbst unabwendbar gewesen sei; zugleich bittet er darum, dem Angeklagten insoweit auch Wiedereinsetzung im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO zu gewähren. Diesem neuen Gesuch kann entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger der Erfolg nicht versagt werden.
1.
Gegen die Zulässigkeit der begehrten Wiedereinsetzung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Daß der Angeklagte gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision auch dann noch in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden kann, wenn das Rechtsmittel selbst schon rechtskräftig verworfen worden ist, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (RGSt 53, 286; 67, 197; BGH, Urteil vom 24. April 1956 - 5 StR 57/56). Anders verhält es sich nur, wenn das Verfahren bereits durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung - etwa durch Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO - abgeschlossen war (BGHSt 17, 94; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 8. März 1966 - 5 StR 42/66 - und vom 5. Juli 1966 - 5 StR 202/66). Eine solche Entscheidung in der Sache selbst liegt aber hier nicht vor. Auch die Bestätigung des landgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses hindert das Anbringen eines neuen Wiedereinsetzungsgesuchs nicht. Wenn die Wiedereinsetzung als außerordentlicher Rechtsbehelf vom Gesetz mit der Macht ausgestattet worden ist, das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen in einen Abschnitt vor der Fristversäumung zurückzuversetzen und ihm damit einen anderen Verlauf zu geben als den, der die Folge der Säumnis gewesen wäre, so kann eine derartige Wirkung auch durch die formelle Billigung der zunächst eingetretenen Säumnisfolgen nicht in Frage gestellt werden. Einwände lassen sich schließlich auch nicht daraus herleiten, daß sich das neue Wiedereinsetzungsbegehren im Grunde genommen auf dieselben Vorgänge stützt, wie sie dem ersten - abgewiesenen - Antrag zur Rechtfertigung dienten. Denn es handelt sich hier weder um eine bloße Wiederholung alten Vorbringens noch um ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen, sondern ersichtlich um einen neuen Antrag, dessen verfahrensrechtliche Voraussetzungen selbständig zu prüfen sind.
Diese Voraussetzungen sind im übrigen auch gegeben: Die neue Frist des § 45 StPO, die nach dem Vortrag des Gesuchstellers durch Zustellung des Senatsbeschlusses vom 19. Juli 1972 in Lauf gesetzt worden war, ist gewahrt. Das Wiedereinsetzungsbegehren enthält zudem jetzt - neben einer ausreichenden Bezugnahme auf die eingereichte Revisionsbegründung - auch die erforderlichen Angaben zur Glaubhaftmachung. Daß sich dabei auch eine eidesstattliche Versicherung des Angeklagten selbst befindet, ist unschädlich. Zwar ist an sich für eidesstattliche Erklärungen des Angeklagten in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren kein Raum (RGSt 57, 53; BGH, Beschluß vom 2. Februar 1955 - 4 StR 14/55). Dieser Grundsatz steht jedoch einer Wertung des Erklärungsinhalts im Rahmen des § 45 StPO nicht unbedingt entgegen, zumal selbst schlichte Erklärungen eines Beschuldigten dafür ausreichen können, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Versäumnisgründes zu vermitteln (BVerfGE 26, 315, 320) [BVerfG 09.07.1969 - 2 BvR 753/68].
2.
Das Wiedereinsetzungsbegehren ist aber auch in der Sache begründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist kann allerdings nach § 44 StPO nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller durch einen unabwendbaren Zufall an der Fristwanrung gehindert war. Hierbei sind an den Begriff der Unabwendbarkeit grundsätzlich scharfe Anforderungen zu stellen. Es muß sich um Ereignisse handeln, die unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, der Sachlage angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder abzuwehren noch in ihren schädlichen Folgen zu vermeiden sind. Hierunter können auch Vorkommnisse fallen, die auf menschlicher Tätigkeit beruhen, für die aber jede Verantwortlichkeit des Betroffenen abzulehnen ist (vgl. RGSt 70, 186, 187/188). So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Verschulden des Verteidigers, der eine Frist versäumt hat, für den Angeklagten einen unabwendbaren Zufall darstellen kann. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Gesuchsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat (BGHSt 14, 306, 308) [BGH 25.05.1960 - 4 StR 193/60].
Ein solches Mitverschulden könnte hier jedenfalls darin liegen, daß der Angeklagte, nachdem er von dem Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft und dem landgerichtlichen Verwerfungsbeschluß unterrichtet worden war, selbst nichts zur Stellung eines sachdienlichen Antrags unternommen, sondern sich weiterhin voll und ganz auf seinen Verteidiger verlassen hat, obwohl offenbar war, daß dieser es mit der Einhaltung wichtiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen nicht genau genommen hatte. Von diesem naheliegenden Vorwurf würde den Angeklagten auch nicht entlasten, daß er einer Anwaltssozietät Vertrauen geschenkt hat, die für sich "besondere Erfahrungen oder Kenntnisse" im Bereich des Strafrechts und Strafverfahrens in Anspruch nimmt. Denn es konnte auch für ihm kein Zweifel daran bestehen, daß die Vorschriften der Strafprozeßordnung von jedem Anwalt zu beachten sind.
Der Gesuchsteller hat jedoch Umstände dargelegt und durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen erhärtet, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Der Senat verkennt nicht, daß diese Darlegungen teilweise von früheren Angaben abweichen, und läßt dabei insbesondere auch die hierzu vom Generalbundesanwalt und von den Nebenklägern vorgetragenen Bedenken nicht außer acht. Er hält das Vorbringen dennoch in den entscheidenden Punkten, nämlich soweit es die Tätigkeit und die Vorstellungen des Angeklagten selbst betrifft, für glaubhaft. Hiernach ist davon auszugehen, daß der in Haft befindliche und unter dem Eindruck eines sehr schwerwiegenden Schuldvorwurfs stehende Angeklagte von seinem Anwalt in besonders intensiver und nachhaltiger Weise darauf hingewiesen und in den Glauben versetzt worden ist, daß die Begründung der Revision ausschließlich Sache der Verteidigung sei, während er, der Angeklagte, sich um nichts kümmern müsse. Auch als der Angeklagte durch die Mitteilungen über die beantragte und erfolgte Verwerfung seiner Revision in Unruhe geraten war, hatte es der Anwalt verstanden, ihn jeweils durch die Versicherung zu beruhigen, daß er sich weiterhin absolut auf die Verteidigung verlassen könne, welche die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Maßnahmen schon einleiten werde. Entsprechende Zusagen waren auch den Eltern des Angeklagten gegeben worden. Bei dieser besonderen Sachlage war von dem rechtsunkundigen Angeklagten schwerlich zu verlangen, sicherheitshalber noch eigene Schritte zu unternehmen, um für alle Fälle die rechtzeitige Begründung der Revision oder wenigstens die rechtzeitige Stellung eines gegen die Versäumung der Begründungsfrist gerichteten Wiedereinsetzungsgesuchs auch unabhängig von den anwaltlichen Bemühungen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist nicht ohne Bedeutung, daß die für den Angeklagten bestimmte fernmündliche Nachricht, er solle sich wegen des Verwerfungsbeschlusses keine Sorge machen, die Kanzlei seines Verteidigers werde hiergegen sofort etwas unternehmen und alles Notwendige veranlassen, damit das Revisionsverfahren ordnungsgemäß fortgesetzt werde (vgl. eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten G.), ersichtlich ohne Kommentar durch einen Beamten der Vollzugsanstalt übermittelt worden ist.
Nach alledem unterscheidet der vorliegende Fall sich wesentlich von dem Sachverhalt, welcher dem Revisionsurteil BGHSt 14, 306 zugrunde liegt. Dort handelt es sich um einen auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten, der die Mitteilung seines Anwalts über die voraussichtlich bevorstehende - urlaubsbedingte - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und deren nachträgliche Korrektur durch ein Wiedereinsetzungsgesuch ohne Bedenken hingenommen und sich auch später nicht mehr um den Fortgang des Verfahrens gekümmert hatte, bis ihn die Ladung zum Strafantritt erreichte. An der Ansicht, daß unter solchen Umständen ein Mitverschulden des Angeklagten an der Versäumung der Rechtsmittelfrist bejaht werden muß, ist festzuhalten. Hier lag es jedoch so, daß die dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information und freien Entscheidung weitgehend beschränkt waren und daß die sich ihm aufdrängenden Bedenken durch seinen Verteidiger, dem er nach wie vor vertraute, wirkungsvoll zerstreut wurden. Der Generalbundesanwalt weist mit Recht auf die Gefahr hin, daß ein Rechtsanwalt es bei entsprechender Einflußnahme auf seinen in Haft befindlichen Mandanten darauf anlegen könnte, auf dem Wege über die Schaffung von Wiedereinsetzungsgründen eine Verlängerung von Rechtsmittelbegründungsfristen nach Gütdünken zu bewirken. Auch der Senat hat diese Frage bereits in seinem Beschluß vom 19. Juli 1972 berührt. Abgesehen davon aber, daß diese Gefahr im Hinblick auf die Bindung der Rechtsanwälte an Gesetz und standesrechtliche Pflichten schon generell nicht überschätzt werden sollte, ist ihre Bedeutung auch dadurch herabgemindert, daß sie sich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen verwirklichen könnte.
Hier ist dem Angeklagten jedenfalls auch bei Anlegung der Maßstäbe, die grundsätzlich für die persönliche Sorgfaltspflicht des Beschuldigten bei Einlegung von Rechtsmitteln gelten, ein Mitverschulden an den von seinem Verteidiger schuldhaft herbeigeführten Fristversäumnissen nicht zur Last zu legen. Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis, nämlich das uneingeschränkte Vertrauen in die Prozeßführung des Verteidigers, ist erst durch Zustellung des Senatsbeschlusses vom 19. Juli 1972 beseitigt worden. Die nachgesuchte Wiedereinsetzung war dem Angeklagten daher in beiden begehrten Richtungen zu erteilen.
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner