Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.1976, Az.: VII ZR 90/74
Ermittlung der Revisionssumme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1976
- Aktenzeichen
- VII ZR 90/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 04.09.1973
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Bauunternehmer Leonhard G., H. bei T.
Prozessgegner
Frau Margaretha R., T., B.straße ...
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Meise, Doerry und Bliesener
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 4. September 1973 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Der Kläger hat einen Werklohnanspruch nebst Verzugszinsen sowie Umsatz-, Mehrwert- und Gewerbesteuer geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Klage zum Teil abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Diese ist als unzulässig zu verwerfen, da die für dieses Verfahren noch maßgebliche Revisionssumme von 25.000 DM (§ 546 a.F. ZPO, Art. 3 Ziffer 1 Gesetz z. Änderung der Revision in Zivilsachen vom 8.7.1975, BGBl. I 1863) nicht erreicht ist.
I.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 13.1.1975 eingehend begründet hat, ergibt sich aus dem Revisionsantrag des Klägers ein Gebührenstreitwert von 25.334,78 DM. An diesem Beschluß hält der Senat auch angesichts der Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 12., 17. und 18. Februar 1976 und der dem letztgenannten Schriftsatz als Anlage beigefügten Aufstellung "Ermittlung der Gewerbesteuer" fest.
II.
Von dem festgesetzten Streitwert von 25.334,78 DM sind bei der Berechnung der Revisionssumme 570,82 DM abzusetzen.
1.
Für die Ermittlung der Revisionssumme sind anders als beim Gebührenstreitwert die Rechtsmittelanträge nur zu berücksichtigen, soweit sie fristgerecht begründet worden sind. Daraus folgt, daß die gesamte Revision als unzulässig zu verwerfen ist, wenn nur ein unter der Revisionssumme bleibender Teil begründet worden ist. Das entspricht der im Schrifttum (Rosenberg/Schwab, 11. Aufl., § 143 III 4 c = S. 783; Stein/Jonas, 19. Aufl., § 546 III 3; Wieczorek, § 511 a ZPO B I a 1, § 554 ZPO D.III b 4) und in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (RG HRR 1940, Nr. 1311; BGH Urteil vom 29.9.1953 - I ZR 164/52 = LM § 546 ZPO Nr. 14; Beschluß vom 16.1.1976 - VI ZR 26/74 -; vgl. auch RGZ 113, 166, 168). Diese Beschränkung ist erforderlich, um die künstliche Herstellung der Revisionssumme durch überhöhte Anträge zu vermeiden. Der Rechtsmittelkläger macht nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils in einem der Revisionssumme entsprechenden Umfange geltend, wenn er zwar einen diese Summe übersteigenden Antrag stellt, er aber nur einen darunter bleibenden Teil des Antrags begründet und dadurch zum Ausdruck bringt, daß ihm im übrigen keine Rechtsfehler des Berufungsurteils ersichtlich sind.
2.
Die Beschränkung auf den in der Revisionsbegründung behandelten Teil der Revisionsanträge rechtfertigt es, von dem sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Gebührenstreitwert einen Betrag von 570,82 DM abzusetzen. Sein Revisionsantrag umfaßt sämtliche Positionen, mit denen er in der Berufungsinstanz unterlegen ist. Das Berufungsgericht hat von den geforderten Vergütungen für einen Lichtschacht (Position 4 der Betonarbeiten), für eine umlaufende Nut (Position 7 der Betonarbeiten), für die Wanne der Fußbodenheizung (Position 16 der Betonarbeiten) und für die Planierungsarbeiten (Position 1 der Außenanlagen) Beträge in Höhe von 75,- DM, 32,90 DM, 344,50 DM und 118,42 DM aberkannt. Inwiefern die Entscheidung über diese Positionen fehlerhaft sein soll, ist weder der ersten, noch der zweiten Revisionsbegründung zu entnehmen.
Da die Revision des Klägers nicht die Revisionssumme erreicht, ist sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Erbel
Meise
Doerry
Bliesener