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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1976, Az.: 1 StR 756/75

Reichweite der Aussagepflicht eines Zeugen; Pflicht des Richters zur erschöpfenden Würdigung des Sachverhalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1976
Aktenzeichen
1 StR 756/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 05.06.1975

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Meineid

Prozessgegner

Rechtsanwalt Johann Georg K. aus F./..., geboren am ... 1927 in I.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Februar 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des fortgesetzten Meineids freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

2

Auf die Aufklärungsrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

3

I.

Das Landgericht meint, die Aussagen des Angeklagten seien schon objektiv nicht falsch gewesen, weil die von ihm verschwiegenen Tatsachen nicht zum Gegenstand der Vernehmung gehört hätten. Diese Auffassung findet keine Stütze in den Feststellungen des Urteils.

4

Ein Zeuge hat auch ungefragt über Tatsachen zu berichten, die für den Gegenstand der Vernehmung erheblich sind und mit ihr in untrennbarem, für ihn erkennbaren Zusammenhang stehen (BGHSt 1, 22, 24; 2, 90, 92; ständige Rechtsprechung). Im Strafprozeß ist der Gegenstand der Vernehmung - anders als im Zivilprozeß - der dem Zeugen bei seiner Anhörung zu bezeichnende "Gegenstand der Untersuchung" (§ 69 Abs. 1 S. 2 StPO); seine Aussagepflicht umfaßt alle Tatsachen, die mit der Tat i.S. des § 264 StPO zusammenhängen oder zusammenhängen können (Willms in LK 9. Aufl. Rn. 25 vor § 153). In der Hauptverhandlung gegen Dr. H. sollten nach den Feststellungen (UA S. 3) der Angeklagte (der ehemalige Sozius und Verfasser einer Schutzschrift) und die Kanzleiangestellte St. darüber aussagen, was Ihnen über das Zustandekommen einer von Dr. H. beurkundeten Generalvollmacht und darüber bekannt war, wie es zur Veränderung einer Eintragung im Urkundenregister kam.

5

1.

In Punkt 1 und 2 der Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe in der mit dem Eid abgeschlossenen ersten Vernehmung verschwiegen, was ihm Renate St. am 15. November 1973 mitgeteilt hatte: daß ihr nämlich eingefallen sei, daß sie - entgegen ihrer früheren Darstellung im Vorverfahren - bei der Streichung und Neueintragung im Urkundenregister zugegen gewesen sei. Das Landgericht verneint die Offenbarungspflicht, weil der Angeklagte insoweit nur Zeuge vom Hörensagen und die unmittelbare Zeugin präsent gewesen sei. Das mag im Ergebnis zutreffen, soweit die Zeugin St. den Angeklagten über ihre Aussage im Vorverfahren berichtet hatte (Punkt 2), weil dieser Sachverhalt aktenkundig war (UA S. 9). Im übrigen kann der Auffassung der Strafkammer nicht gefolgt werden. Die von ihr angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1955, 1690 Nr. 17) betrifft schon insofern einen anderen Sachverhalt, als die Mitteilung der Angestellten St. an den Angeklagten nicht für sich allein stand, sondern einbezogen werden muß in das weitere, durch diese Mitteilung vom Angeklagten selbst eingeleitete Geschehen, für das er unmittelbarer Zeuge war; schon deshalb erstreckte sich die Offenbarungspflicht des Angeklagten auch hierauf.

6

2.

Über das vom Angeklagten veranlaßte Treffen bei Dr. H. am 16. November 1973 (Punkt 3 bis 5) konnte er Angaben aus eigener Wahrnehmung machen. Die Strafkammer meint, diese Zusammenkunft sei nicht Gegenstand der Vernehmung gewesen und habe damit auch nicht in einem für den Angeklagten erkennbaren Zusammenhang gestanden; insbesondere auch bei der massiven Einwirkung des Dr. H. auf seine Angestellte St. und dem Versprechen, sich erkenntlich zu zeigen (Punkt 4 und 5), habe es sich um "Aktivitäten" des Dr. H. gehandelt, die nicht Beweisgegenstand der zweiten Vernehmung gewesen seien, weil diese nochmalige Vernehmung, dem Beweisantrag der Verteidigung entsprechend, nur die "Aktivitäten" des Angeklagten (Verabredung der Zusammenkunft) und die Mitteilungen der Renate St. an den Angeklagten betreffen sollte.

7

Diese Beurteilung des Vernehmungsgegenstandes ist nach den Feststellungen zu eng. Das Landgericht verkennt, daß die dem damaligen Angeklagten Dr. H. vorgeworfene Falschbeurkundung aufgeklärt werden sollte und daß hierfür das Zustandekommen der neuen entlastenden Aussage der Angestellten St. einerseits, andererseits aber auch das Verhalten des Dr. H., insbesondere seine etwaigen Verdunklungsversuche als Beweisanzeichen von entscheidender Bedeutung waren. Das war auch für den Angeklagten erkennbar. Er selbst hatte nach eigener Bekundung die neue Aussage der Renate St. als wichtig angesehen und deshalb das Treffen bei Dr. H. zustande gebracht (UA S. 4). Als ehemaligem Sozius des Dr. H. und Verfasser einer Schutzschrift war ihm die Bedeutung der von ihm verschwiegenen Tatsachen für den Schuldvorwurf der Falschbeurkundung möglicherweise genau bekannt; die Strafkammer geht auf den Inhalt dieser "hier nicht weiter interessierende(n) Schutzschrift" (UA S. 4) nicht ein.

8

II.

Das Landgericht stützt den Freispruch hilfsweise darauf, daß weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachzuweisen seien (UA S. 9, 10; 11; 13, 14). Es knüpft hierbei aber an seine Würdigung des äußeren Tatbestandes an, die - wie oben dargelegt - nicht rechtsfehlerfrei ist. Die Erwägungen zur inneren Tatseite können deshalb die Entscheidung nicht tragen (vgl. RGSt 47, 417, 419; BGH, Urteil vom 13. Juni 1972 - 1 StR 658/71).

9

Im übrigen ist der Tatrichter verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, erschöpfend zu würdigen (BGH a.a.O.; BGH NJW 1959, 780 Nr. 16). Dieser Pflicht ist die Strafkammer nicht im vollen Umfang nachgekommen. Der Umstand, daß der Angeklagte ehemals Sozius des Dr. H. war und eine Schutzschrift für ihn verfaßte, also möglicherweise die Bedeutung der in seiner Aussage nicht offenbarten Tatsachen für den Anklagevorwurf kannte, hätte bei der Würdigung des subjektiven Tatbestandes herangezogen werden müssen.

10

Das freisprechende Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 158 StGB gegeben sind.

11

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen