Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1976, Az.: VI ZR 235/74
Rechtliche Zurechenbarkeit einer durch Erregung über wörtliche und tätliche Beleidigungen ausgelösten Gehirnblutung; Aufregung bzw. Erregung als adäquate Ursache für einen Hirnschaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.02.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 235/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 31.07.1974
- LG Regensburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1976, 565-566 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1143-1145 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur rechtlichen Zurechenbarkeit einer Gehirnblutung, die durch Erregung über wörtliche und tätliche Beleidigungen ausgelöst worden ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Scheffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. Juli 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 2. September 1971 assistierte der damals 21 Jahre alte W. dem Vermessungstechniker K. als Werkstudent bei Vermessungsarbeiten. Die Arbeiten dienten der Vorbereitung einer geplanten Starkstromleitung und erfolgten im Auftrag des den Bereich versorgenden Elektrizitätsunternehmens. Bei diesen Arbeiten betraten die beiden eine dem Beklagten gehörige, noch nicht abgemähte Wiese. Sie hatten den Beklagten hiervon nicht unterrichtet.
Als der Beklagte hinzukam, vertrieb er K. und W. unter erregten Vorhaltungen von dem Wiesengrundstück. Der Hergang ist im einzelnen streitig.
Kurz darauf wurde dem W. übel. Wegen Verschlechterung seines Zustandes mußte er am folgenden Tage in ein Krankenhaus aufgenommen werden. Es war bei ihm ein Schaden an einem Blutgefäß im Gehirn eingetreten, was zunächst schwere Sprach- und Gliederlähmungen verursachte. Noch heute sind die physischen und psychischen Auswirkungen des Schadens nicht beseitigt, wenngleich gebessert.
Die Klägerin erbringt als gesetzlicher Unfallversicherer Leistungen für W. Sie behauptet, der Beklagte habe diesen wiederholt geschubst und gestoßen und dadurch verursacht, daß er beim Verlassen der Wiese in einen Graben gestürzt sei. Sollte dies aber nicht festgestellt werden, so sei doch die mit dem Vorfall verbundene Erregung für die Gehirnblutung und den dadurch herbeigeführten Stammhirnschaden ursächlich geworden.
Die Klägerin verlangt, gestützt auf § 1542 RVO, Ersatz ihrer bisherigen Aufwendungen für W. und die Feststellung der künftigen Erstattungspflicht des Beklagten.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision verfolgt sie weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
In eingehender Würdigung der Beweisergebnisse vermag das Berufungsgericht nicht festzustellen, daß W. infolge einer Tätlichkeit des Beklagten, etwa durch einen Stoß (einen "Rennerer"), in den Graben gestürzt ist (BU S. 7-13). Auch einen Schlag des Beklagten gegen V., der seiner Stärke nach geeignet gewesen wäre, eine Stammhirnschädigung unmittelbar herbeizuführen, schließt es aus (BU 13). Nur vorsorglich hält es auch für unbewiesen und völlig unwahrscheinlich, daß ein etwaiger Sturz des W. in den Graben solcher Art war, daß er eine Abknickung einer Wirbelsäulenarterie mit der Folge einer Stammhirnschädigung herbeiführen konnte.
All diese Feststellungen liegen in dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Bereich. Ihre in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, was nicht näher auszuführen ist (§ 565 a ZPO).
2.
Angesichts dessen will das Berufungsgericht davon ausgehen, "daß der Beklagte W. nicht tätlich angriff" (BU 15). Das ist, wie der Revision einzuräumen ist, wenigstens insofern ungenau, als der Beklagte selbst nicht bestritten hat, dem W. die Meßplatte aus der Hand gerissen und diese fortgeworfen zu haben. Ferner mag, da das Berufungsgericht insoweit in seinen Feststellungen nicht eindeutig ist, davon ausgegangen werden, daß der Beklagte dem W. in der ersten Phase der Auseinandersetzung einen an sich ungefährlichen Stoß ("Rennerer") versetzt hat. Dies hindert nicht, die Ausführungen des Berufungsgerichts, das entgegen der Meinung der Revision nicht genötigt war, die im ersten Rechtszug gehörten Zeugen erneut zu vernehmen (§ 398 ZPO), dahin zu verstehen, es habe sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte gegenüber W. andere als solche Handgreiflichkeiten nur nötigender Art begangen hat, die ihrer Natur nach nicht geeignet waren, die Verletzungen des W. direkt herbeizuführen, und sei es auch nur durch die Vermittlung eines Sturzes in den Graben. Das Beweisergebnis steht einer solchen Würdigung nicht entgegen.
Auch das Berufungsgericht geht allerdings davon aus, daß die Auseinandersetzung mit dem Beklagten für den Hirnschaden des W. im natürlichen Sinne ursächlich geworden ist. Sachverständig beraten hat es sich nämlich davon überzeugt, daß die Erregungüber den ganzen Hergang bei W. eine Blutdrucksteigerung hervorgerufen hat, die wiederum durch Platzen eines kleinen Gefäßes (oder - nach der in Bezug genommenen Äußerung des Sachverständigen - durch Gefäßverschluß) zu einer Stammhirnschädigung führte. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision, die allerdings in erster Linie eine mechanische Schädigung behauptet, hilfsweise als ihr günstig aufgegriffen.
II.
1.
Das Berufungsgericht führt aus:
Mit der Ursächlichkeit im natürlichen Sinne stehe noch nicht fest, daß der Beklagte als Verursacher der Erregung eineadäquate Ursache für den Hirnschaden gesetzt habe. Bei natürlicher Betrachtungsweise könne die Verursachung von Aufregung durch eine verbale Auseinandersetzung nicht mehr als haftungsbegründende Ursache für einen Stammhirnschaden angesehen werden (BGHZ 18, 268, 288). Die ungewöhnliche Folge liege außerhalb des normalen Gefahrenkreises (BGHZ 3, 261, 270).
Letztlich will das Berufungsgericht die Frage aber dahinstellen. Es meint, da es sich um den haftungsbegründenden Kausalzusammenhang handele, müsse die Gesundheitsschädigung W's. als unmittelbare Folge des Schimpfens und Drohens vom Beklagten fahrlässig herbeigeführt worden sein. Die pflichtwidrige Verkennung dieser Gefahr könne ihm aber nicht vorgeworfen werden.
Denn daß sich ein junger Mensch, der aufgefordert werde, ein Grundstück möglichst rasch zu verlassen, widrigenfalls ihm Tätlichkeiten in Form von Stößen oder auch Schlägen durch einen Unbewaffneten angedroht würden, derart errege, daß ein Stammhirnschaden eintrete, liege außerhalb des Vorstellungsbereichs eines Menschen, der wie der Beklagte handele. Das Verlangen, die Wiese zu verlassen, damit das nicht abgemähte Gras keinen Schaden erleide, sei als solches nicht so empörend gewesen, daß das verletzte Rechtsgefühl das seelische Gleichgewicht des Betroffenen zu stören gedroht habe. In diesem Zusammenhang stellt das Berufungsgericht ferner fest, daß der Beklagte allerdings seine Aufforderung sehr massiv mit Worten und Drohungen, im Falle des K. auch mit Tätlichkeiten, unterstützt habe. Andererseits habe er sich zwei Landmessern gegenübergesehen, die seiner Aufforderung zum Verlassen der Wiese zunächst nicht gefolgt seien, vielmehr hätten weiterarbeiten wollen. Schließlich habe den beiden nach der Sachlage keine erhebliche Verletzung gedroht, also für sie kein Anlaß zu großer Erregung oder gar Panik bestanden.
Die Frage, inwieweit sich der Beklagte bei seinem Vorgehen auf berechtigte Selbsthilfe habe berufen können, hat das Berufungsgericht offengelassen.
2.
Diese Ausführungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht in jeder Hinsicht.
a)
Unbedenklich sind sie allerdings, soweit es um die vom Berufungsgericht offenbar allein geprüfte Frage geht, ob der Beklagte dadurch, daß er den W. in schwere Erregung versetzt hat, bei diesem unmittelbar durch die Vermittlung eines plötzlichen starken Blutdruckanstiegs eine Störung der Hirndurchblutung und damit auch den heute bestehenden Defektzustand verursacht, also fahrlässig dessen Gesundheit widerrechtlich verletzt hat ( § 823 Abs. 1 BGB). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht dafür hält, daß insoweit jedenfalls ein Verschulden des Beklagten nicht festgestellt werden kann.
Daß ein Gesundheitsschaden auch durch Einwirkung auf die Psyche des Verletzten in rechtlich zurechenbarer Weise herbeigeführt werden kann, ist freilich seit langem anerkannt (statt vieler Senatsurteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70 - VersR 1971, 905, 906, insoweit BGHZ 56, 164 nicht abgedruckt; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 37/73 - VersR 1974, 1060). Soweit es jedoch dabei unmittelbar um die Verantwortung für den psychisch vermittelten Gesundheitsschaden geht, ist erforderlich, daß sich das Verschulden des Täters auf diese Auswirkung erstreckt. Das hat hier das Berufungsgericht verneint, ohne daß dies aus Rechtsgründen beanstandet werden kann.
Es hat vor allem - schon in Ermangelung eines entsprechenden Vertrags der Klägerin - nichts festgestellt, was dafür sprechen könnte, daß dem Beklagten die ungewöhnliche Anfälligkeit des W. bekannt war, und daß sich daraus für ihn etwa die Verpflichtung ergeben hätte, auf diesen Umstand durch besondere Zurückhaltung Rücksicht zu nehmen.
b)
Das Berufungsgericht hat aber nicht geprüft, ob sich der bei W. eingetretene Hirnschaden nicht als Folgeschaden nach einer von dem Beklagten schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung anderer Art darstellt. Solchenfalls käme nicht nur für die Beurteilung der Ursächlichkeit - wenigstens im Grundsatz - die erleichternde Vorschrift des § 287 ZPO zum Zuge; noch wichtiger ist, daß sich dann das Verschulden des Klägers im Sinne einer mißachteten Voraussehbarkeit nicht auf die entscheidende Folge, den schließlich eingetretenen Hirnschaden, erstrecken müßte (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 79 u. 80/71 - VersR 1972, 1072, 1073 m.Nachw.).
aa)
Das ist allerdings im Ergebnis insoweit unschädlich, als nur davon auszugehen ist, daß der Beklagte den W. durch Ausdrücke wie "kleiner Scheißer" beleidigt hat und sich auch leichtere Tätlichkeiten gegen ihn hat zuschulden kommen lassen (oben zu I 2). Insoweit stehen Schutzgesetzverletzungen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185, 223 StGB in Frage; dabei steht auch bei den Tätlichkeiten ihr Charakter als tätliche Beleidigung im Vordergrund, weil ein nicht psychisch - durch die dadurch ausgelöste Erregung -vermittelter Verletzungserfolg fehlerfrei ausgeschlossen ist. Daß solches Vorgehen durch noch zu erörternde rechtfertigende Belange gedeckt würde, ist bei den verbalen Beleidigungen auszuschließen und liegt auch bei den Tätlichkeiten nach dem jetzigen Stand eher fern. Damit hätte der Beklagte für die Folgen dieses Tuns grundsätzlich nach § 823 Abs. 2 BGB einzustehen.
Dem steht aber schon entgegen, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, die den Hirnschaden auslösende Erregung habe ursächlich gerade auf diesen Schutzgesetzverletzungen und nicht auf dem Verlauf der Auseinandersetzung im ganzen beruht. Dazu sah es allerdings in erster Linie deshalb keinen Anlaß, weil es versäumt hat,überhaupt zu prüfen, ob sich die auf Erregung beruhende Hirnschädigung nicht als Folgeschaden nach der Verletzung eines Schutzgesetzes darstellt. Es hätte aber insoweit für eine der Klägerin günstige Feststellung im Beweisergebnis auch kaum einen Anhalt gefunden, denn ein medizinischer Sachverständiger vermag naturgemäß zwar zu bestätigen, daß der Schaden mit hinreichender Sicherheit auf der Erregung durch das Gesamtgeschehen beruht, nicht aber, welche einzelnen Momente des Gesamtverlaufs eine für diese Erregung nicht wegzudenkende Ursache gebildet haben.
Das mag aber auf sich beruhen, weil es auch nach Auffassung des Revisionsgerichts insoweit selbst bei Bejahung des natürlichen Ursachenzusammenhangs jedenfalls an den Erfordernissen der rechtlichen Zurechenbarkeit fehlen müßte. Hier gewinnen nämlich die schließlich nicht weiterverfolgten Erwägungen des Berufungsgerichts, aus denen es bei dem vorliegenden Geschehensablauf schon die Grenze für die rechtliche Zurechnung von Folgeschädenüberschritten sah, in Verbindung mit den bei der Ablehnung des Verschuldens getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bedeutung.
Daß es hier, soweit die unmittelbare Haftung aus § 823 BGB in Frage steht, schon am Verschulden fehlen würde, ist bereits ausgeführt. Bei dem Beklagten war in der Tat nicht die Voraussicht zu erwarten, "daß sich ein junger Mensch, der aufgefordert wird, ein Grundstück möglichst rasch zu verlassen, derart erregt, daß ein Stammhirnschaden eintritt".
Aber auch, soweit es bei den Tatbeständen des § 823 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Folgeschäden nicht auf ein Verschulden des Beklagten, das sich auf eben diese Folgen erstreckt, ankommt, bildet schon das Zurechnungskriterium der Adäquanz-zusammen mit den sich damit und unter sich teilweise überschneidenden Merkmalen des Normzwecks und Rechtswidrigkeitszusammenhangs - eine Haftungsgrenze, die das Berufungsgericht nicht verkennt. Den von ihm (zu Unrecht nur vorsorglich) angestellten Erwägungen ist darin zu folgen, daß im Streitfall schon das Erfordernis einer "adäquaten" Verursachung fehlt und dies den inneren Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Schadensfolge ausschließt, der Voraussetzung einer rechtlichen Zurechnung ist. Hier hatte sich ein Geschehen verwirklicht, das "nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen" (vgl. RGK-Komm. zum BGB 12. Aufl.§ 249 BGB Rdn. 14 ff mit Nachw. aus der höchstrichterl. Rspr.) gewärtigt werden mußte. Dabei ist von der Sicht eines optimalen Beobachters in der Lage des Täters auszugehen, außerdem - was hier aber ausscheidet - von dem Täter etwa darüber hinaus bekannten Umständen (BGHZ 3, 261, 267). Die demnach vorzunehmende Abgrenzung kann notwendig nur eine wertende sein (BGHZ 18, 286, 288; 58, 162, 168; Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - a.a.O. S. 1073).
Diese Wertung hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend dahin vorgenommen, daß sich hier ein Geschehensablauf verwirklicht hat, dessen haftungsrechtliche Zurechnung nicht mehr vertretbar ist.
Allerdings darf nicht verkannt werden, daß Gesundheitsschädigungen zwar nicht zu den typischen, aber auch nicht allgemein zu den ganz ungewöhnlichenmittelbaren Folgen von unerlaubten Handlungen gehören, die sich unmittelbar gegen die Ehre oder die Würde der Person richten. Solche Zweitfolgen sind jedenfalls in bestimmten Fällen nicht ganz ungewöhnlich und auch rechtlich zu beachten. Das wird vor allem gelten, wo die Kränkung von besonderer Schwere und der Gesamtsituation gegenüber besonders unangemessen ist, und andererseits von der Person des Gekränkten her wegen seines Alters oder Gesundheitszustandes oder aufgrund sonstiger Umstände eine besondere Anfälligkeit gewärtigt werden muß. In solchen Fällen könnte auch unter den im wesentlichen unter den Begriffen des Normzwecks (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 101/68 - VersR 1970, 159; neuerlich in etwas verschiedenem Zusammenhang auch BGH Urt.v. 23. Oktober 1975 - III ZR 97/73, für die Entscheidungssammlung vorgesehen) oder des Rechtswidrigkeitszusammenhangs (vgl. etwa Esser Schuldrecht 4. Aufl. Bd. 2 S. 301 und sonst) erörterten Gesichtspunkten eine Zurechnungsschranke nicht bejaht werden.
Anders aber als in dem Fall, wo die Schadensfolgen bei dem unmittelbar geschützten Rechtsgut infolge unvorhergesehener Umstände ungewöhnlich schwer sind (Schulfall: Schlag auf die abnorm dünne Schädeldecke), gilt es bei der mittelbaren Schädigung eines anderen Rechtsguts (hier der Gesundheit durch Vermittlung der durch eine Ehrverletzung verursachten Erregung) regelmäßig die Verantwortlichkeit des Täters da zu begrenzen, wo solche mittelbaren Folgen weder für ihn noch für einen optimalen Beobachter in seiner Lage (BGHZ 3, 261) nach den Gesamtumständen zu berücksichtigen waren. Daß diese Grenze hierüberschritten ist, stellt das Berufungsgericht zutreffend fest. Diese Begrenzung, die sich nicht aus Verursachungsgesichtspunkten, sondern nach dem Maßstab des billigerweise rechtlich Zurechenbaren ergibt (BGHZ a.a.O.), nimmt ihre Berechtigung überdies auch aus der Erkenntnis, daß jenseits einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrenze für schädigende Auswirkungen die Verpflichtung entfällt, wegen einer nur gedachten Gefahr auf das sie setzende Verhalten zu verzichten. Allerdings sind Verstöße gegen ein Schutzgesetz (hier verbale und tätliche Beleidigungen) nie erlaubt. Die Grenzen für die rechtliche Zurechnung von Schadensfolgen kann aber da überschritten sein, wo deren Anknüpfung an das gesetzwidrige Tun zufällig erscheint, weil sie bei erlaubtem, situationsgerechtem Verhalten ebenfalls zu gewärtigen gewesen wären. Im vorliegend zu entscheidenden Fall kam in Betracht, daß eine nachdrückliche Auseinandersetzung mit den Landmessern und zwar millieubedingt in ländlicher Derbheit, die auch in der beiderseitigen Du-Form zum Ausdruck kam, die indessen Beleidigungen und Handgreiflichkeiten vermied, für W. eine kaum geringere Erregung gewärtigen ließ als die, die von der nach fehlerfreier Feststellung des Tatrichters in Anbetracht der Gesamtsituation kaum schwerwiegenden Kränkung zu gewärtigen war, wenn man schon davon absieht, daß - wie oben bemerkt - aus ähnlichen Erwägungen schon die Feststellung eines unlöslichen (1) Ursachenzusammenhangs zwischen Beleidigung und Schadensfolge kaum möglich erscheint.
bb)
Das Berufungsurteil kann aber derzeit deshalb nicht bestätigt werden, weil es auch Feststellungen vermissen läßt, die eine verläßliche Entscheidung darüber erlauben würden, ob sich das Vorgehen des Beklagten nicht insgesamt (die für den Hirnschaden des W. festgestelltermaßen im natürlichen Sinne ursächlich gewordene Vertreibung der Landmesser) als Nötigung (§ 240 StGB) und damit als Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt, die ggf. auch die Beleidigungen und Tätlichkeiten tateinheitlich umfassen würde.
Das würde zunächst voraussetzen, daß das Vorgehen des Beklagten rechtswidrig war, weil die Landmesser zum unangemeldeten Betreten der Wiese berechtigt waren, etwa - ein Gesichtspunkt, den allerdings erst die Revision erwähnt - weil sich das aus einem den Beklagten bindenden Stromlieferungsvertrag ergab (vgl. Art. III Nr. 3 der Allgemeinen Bedingungen - DReichsAnz. 39/1942). Das Berufungsgericht hat auf diese Prüfung bisher bewußt verzichtet. Eine Haftung des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt würde allerdings ferner voraussetzen, daß ihm diese Befugnis der Landmesser bekannt war.
Sollte sich das Gesamtverhalten des Beklagten den Landmessern gegenüber - also die ganze Auseinandersetzung, die die Erregung des W. verursacht hat - als eine vom Beklagten vorsätzlich und rechtswidrig begangene Nötigung darstellen, dann müßte sich wiederum die Frage stellen, inwieweit der durch die Erregung ausgelöste Hirnschaden eine rechtlich zurechenbare Folge dieser strafbaren Handlung darstellt. Insoweit vermag das Revisionsgericht das Adäquanzurteil nicht selbst treffen, weil dafür im Streitfall ein erheblich komplexerer Sachverhalt zugrundezulegen wäre, (wobei u.a. auch der angebliche Sturz in den Graben eine Rolle spielen kann) und nicht davon ausgegangen werden kann, daß das Berufungsgericht aus seiner unvollständigen rechtlichen Sicht schon alle insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat.
Das Berufungsgericht wird vor seiner anderweiten Entscheidung die hier noch möglichen Feststellungen nachzuholen haben, sofern ein dem Beklagten zur Last fallendes Nötigungsdelikt nicht schon aus den eingangs erwähnten Gründen ausscheiden sollte.
Prof. Dr. Nüßgens
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
(1) Red. Anm.: