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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1975, Az.: 3 StR 4/71 I

Betätigung als Mitglied einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei; Mittel, mit denen der Täter den organisatorischen Zusammenhalt einer verbotenen Partei fördert; Entziehung der verfassungsgerichtlich angeordneten Auflösung durch bloße Änderung ihrer politischen Zielsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1975
Aktenzeichen
3 StR 4/71 I
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 24.06.1971

Fundstellen

  • JZ 1976, 183-185
  • MDR 1976, 326-329 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 575-578 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Entwurf des Programms der Kommunistischen Partei Deutschlands (Februar 1968)

Prozessgegner

1. Druckereikaufmann Paul E. aus I. Kreis R., geboren am ... 1907 in L.

2. Druckereikaufmann Heinrich G. aus N., geboren am ... 1914 in H.

3. Journalist Franz A. aus Ha., geboren am ... 1912 in Ha.-A.

4. Druckerei P. & Co. Früher Ne., jetzt Neu.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 86 StGB schränkt den Anwendungsbereich des § 84 StGB nicht ein.

    Als Mitglied einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei betätigt sich ein Parteiangehöriger auch dann, wenn er sich dazu eines Propagandamittels der Partei selbst bedient; darauf, ob dieses einen verfassungsfeindlichen Inhalt hat oder nicht, kommt es nicht an. § 84 Abs. 2 StGB unterscheidet ebenfalls nicht nach den Mitteln, mit denen der Täter den organisatorischen Zusammenhalt fördert.

  2. 2.

    Der Spruch des Bundesverfassungsgerichts, mit dem es die Verfassungswidrigkeit einer Partei feststellt und diese auflöst, trifft das organisatorische Gefüge der Partei endgültig. Die Partei kann sich nicht unter Beibehaltung ihrer Organisation durch bloße Änderung ihrer politischen Zielsetzung der verfassungsgerichtlich angeordneten Auflösung entziehen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 10. Dezember 1975
in der Sitzung vom 17. Dezember 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Neifer, Dr. Schubath, Dr. Krauth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., H. als Vertreter der Einziehungsbeteiligten Firma P. und Franz A.,
Rechtsanwalt Dr. ..., F. und Prof. Dr. A. ..., D. als Vertreter des Einziehungsbeteiligten Franz A.,
Justizangestellte ... in der Verhandlung, Amtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. Juni 1971 aufgehoben.

  2. 2.

    Auf Antrag der Staatsanwaltschaft werden

    1. a)

      55.000 Stücke der Druckschrift "Programm der KPD - Entwurf - (Februar 1968)"

    2. b)

      4.000 Stücke des Sonderdrucks "meinung"

    3. c)

      3.000 Stücke des Sonderdrucks "Neues Echo, zeitgeschichtliche Dokumentation"

      und

    4. d)

      100 Stücke des Sonderdrucks "Blinkfüer, Beiträge zum Zeitgeschehen"

    entschädigungslos eingezogen.

    Die zur Herstellung gebrauchten Druckplatten und Matern sind unbrauchbar zu machen. Der weitergehende Antrag, diese einzuziehen, wird abgelehnt.

  3. 3.

    Die Einziehungsbeteiligten haben die durch ihre Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten des Verfahrens zu tragen; im übrigen fallen die Verfahrenskosten der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

I.

Bei der Druckerei P. & Co. in Neumünster wurden im Februar 1968 folgende dort gedruckte Schriften mit den dazu gehörigen Druckplatten und Matern beschlagnahmt:

  • 55.000 Stücke der Druckschrift "Programm der KPD - Entwurf - (Februar 1968)",
  • 4.000 Stücke des Sonderdrucks "meinung",
  • 3.000 Stücke des Sonderdrucks "Neues Echo, zeitgeschichtliche Dokumentation" und rund
  • 100 Stücke des Sonderdrucks "Blinfüer, Beiträge zum Zeitgeschehen".

2

Die drei letztgenannten Sonderdrucke enthalten eine wörtliche Wiedergabe des Programmentwurfs der KPD vom Februar 1968 und waren als Beilagen zu den Zeitungen "meinung" (Hildesheim), "Neues Echo" (Bremen) und "Blinkfüer" (Hamburg) bestimmt. An die Zeitung "Blinkfüer" waren weitere Stücke ihres Sonderdrucks bereits ausgeliefert worden.

3

Die Einziehungsbeteiligten E. und G. sind persönlich haftende Gesellschafter der Firma P. & Co.. Der Einziehungsbeteiligte A. hat den Auftrag für die Herstellung der Broschüre "Programm der KPD - Entwurf - (Februar 1968)" erteilt und die bisher angefallenen Kosten an die Druckerei bezahlt. Durch vertragliche Vereinbarung hat die Firma P. & Co. das Eigentum an den 55.000 Stücken der Programm-Druckschrift auf A. übertragen. Das gegen die Komplementäre E. und G. wegen des Verdachts eines Vergehens gegen die §§ 90 a Abs. 2, 93 StGB a.F. eingeleitete Ermittlungsverfahren ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1968 eingestellt worden.

4

Das Landgericht Flensburg hatte im Mai 1969 den im selbständigen Verfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, die beschlagnahmten Schriften, Druckplatten und Matern einzuziehen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 18. Februar 1970 - 3 StR 2/69 I (teilw. veröff. in BGHSt 23, 226, ausführlicher in NJW 1970, 818) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

5

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft erneut abgelehnt. Deren Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

6

II.

1.

Das Landgericht stellt fest, daß die Programmschrift von der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 für verfassungswidrig erklärten Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) stammt. Es prüft die Frage der Einziehung unter dem Gesichtspunkt der §§ 92 b Abs. 1 Nr. 2, 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB in der Fassung, die bis zum 31. Dezember 1974 gegolten hat. Im Gegensatz zu dem Urteil des Landgerichts vom 30. Mai 1969 ist die nunmehr entscheidende Strafkammer der Auffassung, es lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, daß der Inhalt des Programmentwurfs im Sinne des § 86 Abs. 2 StGB gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sei. Die Frage kann dahinstehen, da jedenfalls ein Verstoß gegen § 90 a StGB a.F., § 84 StGB n.F. vorliegt und die angeordneten Maßnahmen aus den nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 StGB anzuwendenden Vorschriften über Einziehung und Unbrauchbarmachung folgen.

7

Für Einziehung und Unbrauchbarmachung sind nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1, 3 StGB i.d.F. des 2. StrRG (zu beachten auch Art. 155 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EGOWiG) die zur Zeit der Tat geltenden Vorschriften anzuwenden, sofern die Rechtslage inzwischen für den Betroffenen nicht günstiger geworden ist.

8

Die entschädigungslose Einziehung und Unbrauchbarmachung ist sowohl nach der Rechtslage zur Zeit der Tat, wie nach der durch die Reformen des Staatsschutz-Strafrechts (8. StÄG), der Einziehungsbestimmungen (Art. 1 Nr. 2-5 EGOWiG) sowie des Strafgesetzbuches (Art. 1 Nr. 1 des 2. StrRG) jeweils geänderten Rechtslage geboten.

9

Das Verhalten der Einziehungsbeteiligten A., E. und G. erfüllt den Tatbestand sowohl des zur Tatzeit maßgebenden § 90 a StGB a.F. wie den des § 84 StGB n.F.. Ob A., der den Auftrag zum massenweisen Druck des Entwurfs eines Programms der verbotenen KPD erteilt und die bisher angelaufenen Kosten an die Druckerei bezahlt hat, dabei als Rädelsführer oder Hintermann der verbotenen KPD oder als deren Mitglied gehandelt hat, läßt sich den Feststellungen des Landgerichts nicht zweifelsfrei entnehmen. Im Falle seiner (bloßen) Mitgliedschaft würde darin aber auf jeden Fall eine Beteiligung an (§ 90 a Abs. 2 StGB a.F.) und zugleich eine Betätigung in (§ 84 Abs. 2 StGB n.F.) der Partei als Mitglied zu finden sein. Sollte A. zur Zeit der Tat nicht Mitglied der KPD gewesen sein, so hätte er damit im Sinne des § 90 a Abs. 2 StGB a.F. die verbotene KPD unterstützt, und zwar in einer Weise, die sich als Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts dieser Partei im Sinne der zweiten Alternative des § 84 Abs. 2 StGB n.F. darstellt. Auch die Herstellung des von der verbotenen KPD stammenden und auf einen Beschluß des Zentralkomitees zurückgehenden Programmentwurfs, der - auch zu Zwecken der Werbung für die verbotene Partei - in einer organisierten Aktion schlagartig in großer Masse verbreitet werden sollte, stellt sich als eine solche Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts dar. Der "parteioffizielle" Programmentwurf und dessen auch auf propagandistische Breitenwirkung angelegte überörtliche massenweise Verteilung hatten für die verbotene KPD ganz besondere Bedeutung. Damit wollte die in die Illegalität gewiesene Partei ersichtlich nicht nur an ihre weitere Existenz erinnern, sondern sich in der Öffentlichkeit wieder vernehmbar zu Wort melden und ein neues Programm zur allgemeinen Diskussion stellen. Davon sollte eine die Parteiarbeit belebende und die Organisation festigende Wirkung ausgehen. Unabhängig von der Frage, ob Maßnahmen dieser Art letzten Endes bei der Masse der parteifremden Bürger Erfolg haben, geht von ihnen doch in jedem Falle auf die tatsächlich bestehende Organisation eine integrierende und festigende Kraft aus. Der gesamten geplanten Aktion, beginnend mit dem Beschluß des Zentralkomitees und seiner Vorbereitung bis hin zur Verbreitung des "parteiamtlichen" Werbematerials und der damit verbundenen Randwerbung, kommt eine den Zusammenhalt der illegalen Partei konkret fördernde Wirkung zu. Das gilt auch für die Erteilung des Auftrags zum Druck des Materials wie für dessen Herstellung, die zu der ganzen Aktion notwendig gehören. Es handelt sich dabei nicht um untergeordnete Hilfeleistungen, denen eine meßbare organisationswirksame Bedeutung nicht zukäme und die zu dem Teilbereich derjenigen bloßen Beihilfehandlungen zu zählen wären, die im Tatbestand des § 84 Abs. 2 StGB n.F. nicht zur Täterschaft verselbständigt sind und daher straflos bleiben. Damit haben auch die Einziehungsbeteiligten E. und G. als drucktechnische Hersteller des Materials den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen KPD unterstützt.

10

§ 84 StGB n.F. ist auch neben § 86 StGB n.F., der im bisherigen Verlauf des Verfahrens allein zum Gegenstand der Untersuchung gemacht worden ist, anwendbar. Er sollte durch diese Vorschrift nicht eingeschränkt werden.

11

Nach seinem Wortlaut stellt § 84 Abs. 2 StGB jede Art der mitgliedschaftlichen Betätigung in einer verbotenen Partei und jede Art einer den organisatorischen Zusammenhalt fördernden Unterstützung unter Strafdrohung. Danach ist auch jede organisationsbezogene Werbung eines Mitglieds mitgliedschaftliche Betätigung in der Partei im Sinne dieser Strafvorschrift. Der Tatbestand unterscheidet nicht nach der Art und Weise der Betätigung, also auch einer Werbung und der dabei verwendeten Werbemittel. Mithin macht es keinen Unterschied, ob der Täter, wenn er sich durch Werbung für die Partei mitgliedschaftlich betätigt, sich dazu parteifremder Werbemittel oder ob er sich solcher Propagandamittel bedient, die von der Partei selbst hergestellt oder inhaltlich bestimmt worden sind (Propagandamittel der Partei). Auch darauf, ob das verwendete Werbemittel einen verfassungsfeindlichen Inhalt hat oder nicht, kommt es nach der Fassung des § 84 Abs. 2 StGB nicht an. Entsprechendes gilt für das Merkmal der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer verbotenen Partei durch ein Nichtmitglied. Auch hier stellt § 84 Abs. 2 StGB in seiner zweiten Alternative nicht auf die Mittel der Tat, sondern lediglich auf den durch eine - nicht näher beschriebene - Tathandlung erzielten Erfolg im Sinne einer konkreten Förderung des organisatorischen Zusammenhalts ab.

12

Für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 84 durch § 86 StGB könnte allenfalls eine Bemerkung in dem Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses (Bundestags-Drucksache V/2860 S. 9) sprechen, wenn es dort heißt, unter den Ausschußmitgliedern habe Einigkeit darüber bestanden, daß auf die §§ 84, 85 StGB und auf § 20 des Vereinsgesetzes nicht zurückgegriffen werden dürfe, wenn dies auf eine Umgehung der in § 86 beschlossenen Einschränkungen hinauslaufen würde. Dieser Hinweis geht ersichtlich auf eine Erörterung im Sonderausschuß zurück, die im Hinblick auf eine möglicherweise zu weite Auslegung des § 84 StGB unter dem Blickwinkel eines Spezialitätsverhältnisses des § 86 zu § 84 StGB geführt wurde. Die Frage ist aber letztlich offengeblieben, und zwar nicht zuletzt unter dem Eindruck der Erwägung, die Bedenken gegen eine früher ausdehnende Auslegung des § 90 a StGB a.F., den § 84 StGB n.F. ersetzt hat, seien durch dessen viel engere Fassung weitgehend ausgeschaltet (vgl. Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode, Protokoll der 84. Sitzung, S. 1672). Weder der Wortlaut der bezeichneten Strafvorschriften noch ihre spezifischen Schutzzwecke, die Stellung des § 86 StGB im Gesetz oder die Geschichte seiner Entstehung sprechen jedoch für eine Einschränkung der §§ 84, 85 im Hinblick auf § 86 StGB, etwa durch ein Konkurrenzverhältnis der Spezialität der zuletzt genannten Vorschrift gegenüber den eigentlichen Vereinigungstatbeständen. Namentlich eine Würdigung der den Strafbestimmungen zugrunde liegenden Schutzzwecke, aber auch die Entstehungsgeschichte des § 86 StGB im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, sprechen vielmehr dafür, daß die Tatbestände sich teilweise überdecken, nicht aber einander ausschliessen. Zweck der §§ 84, 85 StGB ist die Erfassung aller wesentlichen, die Organisation verbotener Parteien, Vereine und Ersatzorganisationen zusammenhaltenden Aktivitäten von Rädelsführern, Hintermännern und Mitgliedern sowie von Nichtmitgliedern. Demgegenüber richtet sich § 86 Abs. 1 StGB in seinen Nummern 1 und 2 gegen verfassungsfeindliche Propaganda (sowie deren Vorbereitung). Die §§ 84, 85 StGB einerseits und § 86 StGB andererseits unterscheiden sich also in ihrer Grundanlage im wesentlichen darin, daß die erstgenannten Vorschriften den Zusammenhalt verbotener Organisationen als solchen treffen wollen, § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB dagegen die verfassungsfeindliche Propaganda, soweit sie von verbotenen Organisationen ausgeht. Die Werbung für eine verbotene Partei sollte nur insoweit vom Tatbestand des § 84 Abs. 2 StGB ausgenommen werden, als sie nicht eine den organisatorischen Zusammenhalt konkret unterstützende Wirkung hat (vgl. Protokoll der 62. Sitzung, S. 1175, 1179, 1201 f).

13

Ebenso wie diese Erwägungen spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 86 gegen die Annahme, die Bestimmung schränke als Spezialvorschrift die Reichweite der §§ 84, 85 StGB ein. Sie will namentlich das Betreiben verfassungswidriger Propaganda durch verbotene Parteien und Vereinigungen erfassen. Sie ist das Ergebnis eines teilweisen gesetzgeberischen Kompromisses zwischen zwei grundsätzlich verschiedenen Konzeptionen, die während der Gesetzgebungsarbeiten für die Ausgestaltung des Titels über die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates erörtert wurden. Die Verfasser des Alternativ-Entwurfs, die durch einzelne vom Sonderausschuß für die Strafrechtsreform als Sachverständige gehörte Mitglieder zu Wort kamen, wollten in diesen Titel ausschließlich solche Strafvorschriften aufgenommen sehen, die als sogenannte Rechtsfolgetatbestände an ein auf die Art. 9 oder 21 des Grundgesetzes gestütztes Partei- oder Vereinigungsverbot oder an eine Verwirkungsentscheidung nach Art. 18 GG anknüpfen; dieser Entwurf ging dabei von der Annahme aus, nur derartige Folgetatbestände seien verfassungsrechtlich zulässig. Die Bundesregierung - die, zutreffend, von einem anderen Verständnis des Grundgesetzes ausging - schlug für den bezeichneten Titel des Strafgesetzbuches, anschließend an die beiden Kerntatbestände (§§ 87, 88 des Regierungsentwurfs = §§ 84, 85 StGB n.F.), die an Partei- und Vereinigungsverbote anknüpfen, mit den §§ 90 bis 95 b in der Fassung des Regierungsentwurfs eine Reihe von Individualtatbeständen vor, zu denen auch eine allgemein gehaltene Vorschrift gegen verfassungsfeindliche Propaganda (§ 94 RegE) gehören sollte. Mit der Aufnahme der §§ 87 bis 90 b StGB hat sich der Gesetzgeber grundsätzlich die von der Bundesregierung vorgeschlagene Konzeption zu eigen gemacht. Die vom Ausschuß zunächst abgelehnte Vorschrift gegen verfassungsfeindliche Propaganda wurde jedoch, um sie entscheidend einzuengen, in Anlehnung an den Vorschlag des Alternativ-Entwurfs, als organisationsbezogener Tatbestand ausgestaltet. Gesetz geworden ist danach eine Strafbestimmung gegen Propaganda mit verfassungsfeindlichem Inhalt, die dadurch gegenüber dem ursprünglichen Regierungsvorschlag wesentlich eingeschränkt worden ist, als sie die Propaganda nur erfaßt, soweit diese von einer verbotenen Partei oder Vereinigung ausgeht oder für sie betrieben wird.

14

Die §§ 84, 85 StGB, die sich gegen den Fortbestand verbotener Parteien und Vereinigungen richten, waren bereits vorher beschlossen und, wie bereits ausgeführt, in ihrer tatbestandlichen Wirkungsbreite dahin abgegrenzt worden, daß auch eine den organisatorischen Zusammenhalt konkret unterstützende Werbung erfaßt werden sollte. Die später vom Ausschuß zunächst abgelehnte Vorschrift gegen verfassungsfeindliche Propaganda ist dann schließlich in ihrer neuen eingeengten Fassung nicht angenommen worden, um die §§ 84, 85 gegenüber den früheren Beschlüssen wieder einzuschränken. Vielmehr sollte mit ihr einem darüber hinaus gehenden Bedürfnis nach Schutz vor verfassungsfeindlicher Propaganda Rechnung getragen werden. Mit Recht weist Willms (in LK 9. Aufl. StGB § 86 Rn 3) darauf hin, Agitation und Propaganda seien ein so wesentliches Tätigkeitsfeld verbotener politischer Organisationen, daß sie als ein Element der Förderung des organisatorischen Zusammenhalts nicht ausgeklammert werden können (vgl. auch Dreher, 35. Aufl. StGB § 84 Anm. 8).

15

Im vorliegenden Falle ist nach allem nicht nur der äußere Tatbestand des § 90 a StGB a.F., sondern auch der des § 84 StGB n.F. durch das Verhalten der Einziehungsbeteiligten zu 1 bis 3 erfüllt. Auf die Anwendbarkeit dieser Vorschriften sind die Einziehungsbeteiligten im Revisionsverfahren hingewiesen worden (§§ 265, 433 Abs. 1 StPO); der Anspruch auf rechtliches Gehör, den die Einziehungsbeteiligten zu 3 und 4 verletzt glauben, ist durch ihre Anwendung gar nicht berührt.

16

Des weiteren haben die Prozeßbevollmächtigten in der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf von ihnen vorgelegte Rechtsgutachten eine bis heute reichende Dauerwirkung des 1956 gegen die KPD ausgesprochenen "Parteiverbots" in Frage gestellt. Sie vertreten die Auffassung, zumindest stehe die Rechtsordnung Schritten einer verbotenen Partei in das legale Verfassungsleben nicht entgegen. Wer im Rahmen eines bestehen gebliebenen organisatorischen Substrats der Partei bestrebt sei, deren verfassungswidrige Zielsetzung zu überwinden, löse damit die verfassungswidrige Partei tatsächlich auf, verstoße damit also nicht gegen das strafrechtliche Verbot der Aufrechterhaltung oder Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts der vom Bundesverfassungsgericht allein mit ihrer früheren Zielsetzung für verfassungswidrig erklärten Partei.

17

Diesen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 17. August 1956 die Verfassungswidrigkeit der Kommunistischen Partei Deutschlands festgestellt und hat diese Partei aufgelöst. Es hat zugleich das Verbot ausgesprochen, Ersatzorganisationen für die KPD zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen, und hat die Innenminister und -senatoren der Länder unter anderem damit beauftragt, die Auflösung der KPD durchzuführen. Damit ist die rechtliche Existenz dieser Partei ausgelöscht. Ihr organisatorischer Zusammenhalt kann zwar tatsächlich noch aufrechterhalten werden. Eine rechtlich beachtliche Änderung der Ziele und Bestrebungen einer von Rechts wegen nicht existierenden Partei kann es aber nach der durch Grundgesetz, Bundesverfassungsgerichtsgesetz und Parteiengesetz geregelten Rechtslage nicht geben. Wohl ergeht der Spruch des Bundesverfassungsgerichts nach § 46 BVerfGG wegen der verfassungswidrigen Zielsetzung, die es feststellt. Er trifft aber das organisatorische Gefüge der Partei endgültig. Die Partei kann sich nicht unter Beibehaltung ihrer Organisation durch bloße Änderung ihrer politischen Zielsetzung der verfassungsgerichtlich angeordneten Auflösung entziehen. Auch eine zeitliche Grenze für ein Parteiverbot, Fristen für eine Überprüfung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ein Verfahren zur "Wiederzulassung" einer verbotenen Partei sehen die bezeichneten Gesetze nicht vor. Eine andere gesetzliche Regelung wäre denkbar, ist aber nicht erfolgt. Selbst wenn man mit einem der vorgelegten Gutachten die "Rehabilitierung" einer wegen Verfassungswidrigkeit aufgelösten Partei durch das Bundesverfassungsgericht in einem von einem "Pfleger" betriebenen Verfahren für möglich hält, dann ist ein solches Verfahren für die Kommunistische Partei Deutschlands jedenfalls bislang nicht durchgeführt. Wollte man mit einem anderen der vorgelegten Gutachten die bereits erwähnte Auffassung vertreten, die Rechtsordnung stehe Schritten einer verbotenen Partei in das legale Verfassungsleben nicht entgegen, dann könnte dies allenfalls in Betracht gezogen werden für Maßnahmen, die sich ganz auf den Versuch beschränkten, eine Feststellung zu erreichen, daß die Partei nicht mehr verfassungswidrig sei, etwa in einem nach Auffassung der Antragsgegner möglichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Keinesfalls wäre die werbende Verbreitung eines neuen Programmentwurfs damit gedeckt. Die geltenden Gesetze lassen lediglich die Neugründung einer Partei zu, an der sich auch frühere Mitglieder einer wegen Verfassungswidrigkeit aufgelösten Partei beteiligen können.

18

III.

Auf der Grundlage einer Verletzung des § 90 a StGB a.F. (§ 84 StGB n.F.) sind die beschlagnahmten Schriften nach den §§ 86 Abs. 1, 98 Abs. 2 StGB a.F. einzuziehen und die zu ihrer Herstellung verwendeten und ebenfalls beschlagnahmten Druckplatten und Matern unbrauchbar zu machen; diese Maßnahmen wären auch nach § 92 b StGB i.d.F. des Art. 7 Nr. 2 des 8. StÄG (Übergangsfassung), nach § 92 b i.d.F. des Art. 1 des 8. StÄG in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB i.d.F. des EGOWiG und nach § 92 b StGB in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB i.d.F. des 2. StrRG geboten gewesen.

19

Die beschlagnahmten Schriften sind zur Unterstützung der verbotenen KPD und ihres organisatorischen Zusammenhalts im Sinne der Ausführungen unter II bestimmt gewesen und gebraucht worden (§ 86 Abs. 1 StGB a.F.). Auch nach den neuen Einziehungsvorschriften (§ 92 b in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 4 a.F. und § 74 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 3, 4 n.F.) würde dazu bereits die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung genügen, da nach den vom Landgericht festgestellten Umständen die Gefahr besteht, daß die beschlagnahmten Gegenstände der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen (beziehungsweise rechtswidriger Taten) dienen werden (vgl. BGHSt 23, 64, 68/69).

20

Die beschlagnahmten Druckschriften und Matern unterliegen der Unbrauchbarmachung gemäß § 86 Abs. 1 StGB a.F., da sie zumindest der Vorbereitung einer Unterstützung der verbotenen Partei dienten (vgl. BGHSt 22, 108, 111; 8, 205, 212/213). Diese Unbrauchbarmachung ist auch nach § 92 b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. des Art. 7 Nr. 2 des 8. StÄG, wie nach § 40 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 40 b Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des EGOWiG (und entsprechend nach § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 74 b Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 2. StrRG) zulässig und - im Gegensatz zu der deswegen abzulehnenden Einziehung - geboten.

21

Der Senat kann die Einziehung und Unbrauchbarmachung nach § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen. Der Inhalt der Schriften steht auf Grund des angefochtenen Urteils im einzelnen fest. Die Voraussetzungen der selbständigen Einziehung oder Unbrauchbarmachung liegen sämtlich vor (§ 86 Abs. 4 StGB a.F., § 41 b Abs. 2 Satz 1 StGB i.d.F. des EGOWiG, § 76 a Abs. 2 Satz 1 StGB i.d.F. des 2. StrRG). Grundsätzlich sind Einziehung und Unbrauchbarmachung nach den obenbezeichneten Vorschriften, die der Anordnung dieser Maßnahmen zugrunde liegen, in das Ermessen des Tatrichters gestellt. Das Revisionsgericht kann aber auf diese Maßnahmen selbst erkennen, wenn nach den Umständen des Falles eine Ausübung des Ermessens dahin, daß die beschlagnahmten Gegenstände wieder freigegeben werden, ausnahmsweise ohne Rechtsfehler nicht möglich ist (vgl. BGHSt 13, 32, 41; 14, 293, 299; 16, 49, 57). Das ist hier der Fall. Die Herstellung der Schriften war Teil einer organisierten Massenaktion der vom Bundesverfassungsgericht verbotenen und daher rechtlich überhaupt nicht mehr existierenden KPD. Wie nicht allein in den gegen die Fortführung einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten und verbotenen Partei gerichteten Strafvorschriften des Strafgesetzbuches, sondern bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst zum Ausdruck kommt, verstößt jede Lebensäußerung der aufgelösten Partei und jede Unterstützung eines verbotswidrigen Aufrechterhaltens ihres organisatorischen Zusammenhalts gegen das Gesetz. Die Innenminister und -senatoren der Länder sind vom Bundesverfassungsgericht mit dem Vollzug seiner die Partei auflösenden Entscheidung und damit auch zur Bekämpfung jeder Tätigkeit einer trotz Auflösung weiter bestehenden Partei beauftragt worden. Unter diesen Umständen ist die richterliche Duldung einer für die verbotene Partei werbenden und ihr illegales Fortbestehen belebenden Aktion durch Verbreitung des Entwurfs eines Parteiprogramms, das die Zielsetzung der Partei neu umschreiben und festlegen soll, rechtlich nicht möglich. Auch kann die Berufung auf ein angebliches Informationsbedürfnis des Bürgers nicht zur Freigabe der Mittel für eine solche gesetzwidrige Aktion führen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Anordnung dieser Maßnahmen gewahrt.

22

Auf Grund der Feststellungen des Landgerichts ist der Senat auch in der Lage, über die Frage einer Entschädigung der Einziehungsbeteiligten selbst zu entscheiden. Die Einziehungsbeteiligten E., G. und A. sind Täter im Sinne des § 86 Abs. 2 StGB a.F. und des § 92 b Abs. 2 der Übergangsfassung (Art. 7 Nr. 2 des 8. StÄG), da sie zumindest den äußeren Tatbestand des § 90 a StGB a.F. und den des § 84 StGB n.F. erfüllt haben (vgl. BGHSt 15, 399). Sie sind daher auch nicht "Dritte" im Sinne des § 41 c Abs. 1 StGB i.d.F. des EGOWiG und des § 74 f Abs. 1 StGB i.d.F. des 2. StrRG, so daß ihnen gegenüber eine Entschädigung nicht in Betracht kommt. Eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten Ahrens für die inzwischen in seinem Eigentum stehenden 55.000 Druckschriften scheidet somit aus. Ebensowenig können E. und G. sowie die Firma P. & Co. als Einziehungsbeteiligte für die im Gesamthandseigentum der Gesellschafter stehenden übrigen Schriften sowie die Druckplatten und Matern eine Entschädigung beanspruchen. Die Gesellschaft selbst muß sich das Verhalten der für sie vertretungsberechtigten Komplementäre zurechnen lassen. Das ergibt sich für das neue Einziehungsrecht aus § 42 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. des EGOWiG und aus § 75 Satz 1 Nr. 3 StGB i.d.F. des 2. StrRG, galt aber für die Frage der Entschädigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon für den vorliegend maßgeblichen (Art. 155 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EGOWiG, § 2 Abs. 5, 1 StGB n.F.) Rechtszustand vor deren Einführung (vgl. BGHSt 2, 328; BGHZ 27, 382, 386 ff; BGHSt 2, 320, 323).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 b Abs. 1 Satz 1 StPO.

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth