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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1975, Az.: VI ZR 198/74

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil; Fehlende Kenntnisnahme von der Zustellung des Versäumnisurteils ohne Verschulden der Partei; Irrtum über die Dauer der Anfechtungsfrist ; Verletzung des zu verlangenden Maßes an Sorgfalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1975
Aktenzeichen
VI ZR 198/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 11.07.1974
LG Hagen - 08.11.1973

Fundstellen

  • MDR 1976, 306 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 626-627 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wiedereinsetzung nach § 233 Abs. 2 ZPO wegen Versäumung der Frist zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist zu versagen, wenn die Partei noch vor Ablauf der Einspruchsfrist von der Zustellung des Urteils so rechtzeitig Kenntnis erhält, daß ihr die Wahrung der Frist zuzumuten ist. Die Zumutbarkeit der Fristwahrung beurteilt sich nicht nach dem Verhalten einer mit äußerster Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verfahrenden Partei, sondern danach, was von ihr in ihrer Lage bei Berücksichtigung der Umstände des Falles verständigerweise zu erwarten ist.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juli 1974 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 8. November 1973 wie folgt abgeändert:

Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist für das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 23. Mai 1973 gewährt.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 23. Mai 1973 ist der Beklagte zur Zahlung von 100.000 DM Schmerzensgeld verurteilt sowie seine Pflicht zu weiterem Schadensersatz festgestellt worden.

2

Das Urteil wurde dem Beklagten, der zu dieser Zeit auf einer auswärtigen Baustelle arbeitete und dort bei seinen Eltern übernachtete, in seiner Wohnung am 17. August 1973 durch Aushändigung an seine Vermieterin zugestellt. Davon erhielt er selbst erst am 23. August 1973 Kenntnis. Nach anwaltlicher Beratung am 4. September 1973 legte er am folgenden Tag Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Zugleich beantragte er, ihm wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

3

Zur Rechtfertigung seines Gesuchs hat er vorgetragen, er habe bis zum 23. August 1973 von der Klageerhebung und seiner Verurteilung unverschuldet keine Kenntnis gehabt; die an die Anschrift ihm durch die Post zugestellten Terminsladungen seien, da der Kläger in der Klageschrift diese Anschrift angegeben habe lediglich in seiner Werkstatt zugestellt worden und, da ihn der Postbote dort nicht angetroffen habe, dann durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden; die Mitteilungen über die Niederlegung hätten ihn nicht erreicht. Er habe seinen Rechtsanwalt nur deshalb nicht eher aufgesucht, weil er mangels Rechtsmittelbelehrung aufgrund seiner Kenntnis aus seinem Ehescheidungsverfahren angenommen habe, das Urteil könne wie alle Urteile des Landgerichts mit der Berufung innerhalb eines Monats noch angefochten werden.

4

Das Landgericht hat die Wiedereinsetzung versagt, daher den Einspruch wegen Fristversäumung verworfen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Wiedereinsetzungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung zu Recht versagt, da das Fristversäumnis nicht auf einem für ihn unabwendbaren Zufall beruht habe (§ 233 Abs. 1 ZPO). Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Zwar habe der Beklagte von Erlaß und Inhalt des Versäumnisurteils erst am 23. August 1973 Kenntnis erhalten. Trotz dieser späten Kenntnis habe er bei Anwendung der äußersten gebotenen Sorgfalt noch vor Ablauf der Frist am 31. August 1973 Einspruch einlegen können, selbst wenn davon ausgegangen werde, daß ihm von der Klage vor dem 23. August 1973 nichts bekannt geworden sei. Auf seinen Irrtum über die Einspruchsfrist könne er sich nicht mit Erfolg berufen. Im Interesse der Rechtssicherheit und der schleunigen Rechtsfindung müsse jedem, der mit einem Prozeß überzogen werde, angesonnen werden, sich schnell und zuverlässig Gewißheit darüber zu verschaffen, welche prozessualen Maßnahmen in seinem Interesse erforderlich und bis zu welchem Zeitpunkt sie zu treffen seien. Zudem habe der Beklagte als selbständiger Elektromeister auf zufällig erworbene Kenntnisse über zivilprozessuale Rechtsmittelfristen nicht vertrauen dürfen. Bei der somit gebotenen unverzüglichen anwaltlichen Beratung habe er die Einspruchsfrist wahren können.

6

Dem kann sich der erkennende Senat nicht anschließen.

7

1.

Wie der Beklagte zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht hat, hat er von der Klage sowie dem Erlaß und der Zustellung des Versäumnisurteils erstmals am 23. August 1973 erfahren, ohne daß ihm dies als Verschulden angelastet werden kann, zumal keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die dafür sprechen, daß er mit einem Schadensersatzprozeß gerade zum damaligen Zeitpunkt rechnen mußte. Der Beklagte kann sich daher auf die Vorschrift des § 233 Abs. 2 ZPO stützen, die einer Partei bei Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung auch dann gewährt, wenn diese von der Zustellung des Versäumnisurteils ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat.

8

Allerdings ist dem Berufungsgericht in seinem Ausgangspunkt darin zu folgen, daß die anfängliche Unkenntnis des Beklagten von der Urteilszustellung nicht ohne weiteres zur Erteilung der Wiedereinsetzung führen muß. Ein anderes Verständnis mag zwar der Wortlaut des § 233 Abs. 2 ZPO nahe legen, entspricht aber weder seiner Stellung noch seinem Sinn. Danach muß vielmehr die Unkenntnis von der Urteilszustellung gerade der Grund für die Versäumung der Einspruchsfrist gewesen sein - ebenso wie für eine Wiedereinsetzung nach § 233 Abs. 1 ZPO die Einhaltung der Frist "durch" Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert sein muß. Die Wiedereinsetzungsgründe des § 233 Abs. 1 ZPO werden durch Absatz 2 um einen zusätzlichen Grund erweitert, den die Vorschrift des Absatzes 1, da bei ihr das bloße Fehlen eines Verschuldens für eine Wiedereinsetzung nicht genügt, wegen dieses strengeren Maßstabes nicht erfaßt. Durch Absatz 2 sollte ein Korrelat für die Gefahr geschaffen werden, daß bei einer Ersatzzustellung (§§ 181 ff ZPO) oder der öffentlichen Zustellung (§ 203 ZPO) die betroffene Partei weder von der Zustellung der Klage noch von der des Versäumnisurteils rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist erfährt, und damit den Bedenken gegen dieses Zustellungssystem begegnet werden (Mot. 172, 173; Prot. 73; vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozeßordnung 2. Aufl. Bd. II Abt. 1 S. 247, 581). Über diesen Zweck hinausgehende Erleichterungen von den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung waren nicht beabsichtigt, insbesondere keine Befreiung davon, daß der als Wiedereinsetzungsgrund angegebene Umstand für die Versäumung der Frist ursächlich gewesen sein muß (BGH Beschluß vom 18. Januar 1952 - I ZB 13/51 = LM ZPO § 233 Nr. 16; st.Rspr.). Deshalb muß die Wiedereinsetzung, obwohl die Partei von der Urteilszustellung zunächst nichts erfahren hat, mangels des erforderlichen Zusammenhangs mit dem Fristversäumnis versagt werden, wenn die Partei noch vor Ablauf der Einspruchsfrist von der Urteilszustellung so rechtzeitig Kenntnis erhält, daß ihr die Wahrung der Frist möglich ist (vgl. RGZ 73, 55, 56; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 233 Anm. III; Baumbach/Lauterbach ZPO 33. Aufl. § 233 Anm. 3; Förster/Kann ZPO 3. Aufl. § 233 Anm. 3 c; Seuffert/Walsmann ZPO 12. Aufl. § 233 Anm. 2; v. Wilmowski/Levy ZPO § 211 Anm. 3). Wann der Partei die Fristwahrung möglich ist, bestimmt sich dann danach, ob sie ihr trotz verkürzter Frist zugemutet werden konnte, und es ihr deshalb als Verschulden angerechnet werden muß, daß sie die Frist gleichwohl hat verstreichen lassen (Skonietzki/Gelpcke ZPO § 233 Anm. 9, 10). Keinesfalls soll § 233 Abs. 2 ZPO bewirken, daß für den Lauf solcher Einspruchsfristen nunmehr grundsätzlich nicht die Urteilszustellung, sondern die Kenntnis der beschwerten Partei von ihr maßgebend wird. Vielmehr entspricht es, wie die Revisionserwiderung mit Recht betont, der Absicht des Gesetzgebers, im Interesse der Rechtssicherheit die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung auch in solchen Fällen auf Ausnahmen zu beschränken und an solche Ausnahmetatbestände strenge Anforderungen zu knüpfen.

9

2.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles jedoch nicht an solchem Zusammenhang; daß den Beklagten ein Irrtum über die Dauer der Anfechtungsfrist abgehalten hat, sofort Einspruch einzulegen, hindert diese Feststellung nicht.

10

a)

Die Einspruchsfrist soll der beschwerten Partei Gelegenheit zur Prüfung, Erkundigung und Entschließung auch hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten geben; dazu gehört auch die Unterrichtung über die Dauer der Frist selbst, jedenfalls, wenn wie im vorliegenden Fall eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt worden ist. Deshalb bietet die Einspruchsfrist dem Betroffenen insoweit - zunächst - Schutz auch vor den Nachteilen unrichtiger Vorstellungen, die er - wie hier der Beklagte - ohne sein Verschulden in Bezug auf den Fristenlauf hat.

11

Daß der Beklagte nicht innerhalb der ihm bis zum Ablauf der Einspruchsfrist hierfür verbleibenden 8 Tage seine eigenen Rechtsvorstellungen von einem Rechtsanwalt hat überprüfen lassen, ist ihm nicht als Verschulden anzulasten. Seine gegensätzliche Auffassung gewinnt das Berufungsgericht aufgrund zu strenger Anforderungen an die dem Beklagten insoweit zumutbare Sorgfalt, in dem es - offensichtlich in Übertragung des für die Unabwendbarkeit eines Ereignisses nach § 233 Abs. 1 ZPO anzuwendenden Maßstabes - von dem Beklagten Anwendung "äußerster" Sorgfalt verlangt. Doch läßt der Ausnahmetatbestand des § 233 Abs. 2 ZPO, wie ausgeführt, bereits das Fehlen eines Verschuldens genügen, das sonst für die Wiedereinsetzung nach § 233 Abs. 1 ZPO gerade nicht ausreicht. Muß danach auch gerade die Unkenntnis über die Zustellung des Versäumnisurteils die Fristversäumnis verursacht haben, so braucht die Versäumung der Frist im Anwendungsbereich des Absatzes 2 doch nicht "unabwendbar" im Sinne höherer Gewalt, sondern lediglich "unverschuldet" gewesen zu sein.

12

b)

Welche prozessualen Vorkehrungen dem Beklagten nach Kenntnis von der Urteilszustellung zugemutet werden konnten, beurteilt sich deshalb entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht nach dem Verhalten einer mit äußerster Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verfahrenden Partei, sondern danach, was von dem Beklagten in seiner Lage bei Berücksichtigung der Umstände des Falles verständigerweise zu erwarten war.

13

Wie der Beklagte an Eides statt glaubhaft versichert hat, war ihm bis zum 23. August 1973 nichts von der Klage bekannt gewesen. Der Vorfall, wegen dessen Schadensersatz begehrt worden ist, lag damals fast 11/2 Jahre zurück; eine besondere Vorkorrespondenz über den Schaden, insbesondere seine Höhe, ist jedenfalls im Jahre 1973 offensichtlich nicht geführt worden. Die nachteiligen Wirkungen, die sich aus solchem Überraschungsmoment für die Entschließung des Beklagten über die auf das Urteil hin zu treffenden Maßnahmen ergaben, mußten darüberhinaus beträchtlich verstärkt worden sein angesichts des hohen Streitwerts und dem damit verbundenen besonders hohen Kostenrisiko einer Rechtsverteidigung sowie dadurch, daß Forderungen solchen Ausmaßes seine wirtschaftliche und berufliche Existenz bedrohen mußten.

14

Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits braucht nicht näher untersucht zu werden, inwieweit der Gesetzgeber durch Bestimmung der Fristen, insbesondere der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 ZPO sowie der trotz des Interesses an möglichst kurzen Fristen auf ebenfalls zwei Wochen festgesetzten Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags (§ 234 ZPO) Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Kenntniserlangung und der zu erlangenden Sorgfalt in den Fällen des § 233 Abs. 2 ZPO gesetzt hat. Daß die genannten Vorschriften jedenfalls ein Anhalt dafür sind, welche Überlegungsfristen der Gesetzgeber im Regelfall für erforderlich und tragbar angesehen hat, läßt sich mit dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Möglichkeit zur Abkürzung von Zwischenfristen nach § 226 ZPO nicht in Zweifel ziehen. Bei voller Würdigung der schutzwürdigen Interessen, die Wiederaufnahmemöglichkeiten auf Ausnahmetatbestände zu beschränken, hält der erkennende Senat gleichwohl mit Rücksicht auf die den Beklagten belastenden besonderen Umstände des vorliegenden Rechtsstreits das von ihm in seiner Lage zu verlangende Maß an Sorgfalt nicht schon dadurch verletzt, daß er sich erst nach dem 31. August 1973 über die Anfechtungsfrist bei einem Rechtsanwalt orientiert hat. Es fehlt demnach nicht an dem für eine Wiedereinsetzung erforderlichen Zusammenhang der verspäteten Kenntnis von der Urteilszustellung mit dem Fristversäumnis.

15

3.

Da die Wiedereinsetzung im übrigen formgerecht und innerhalb der 2-Wochenfrist des § 234 ZPO beantragt worden ist, war dem Beklagten auf seine Rechtsmittel die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu gewähren. Dem Landgericht, an das der Rechtsstreit zur Verhandlung in der Sache zurückzuverweisen war, war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, wobei es § 238 Abs. 3 ZPO zu beachten haben wird.

Dr. Weber
Nüßgens
Schaffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann