Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1952, Az.: I ZB 13/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1952
- Aktenzeichen
- I ZB 13/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 24.09.1951
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1952, 425 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Fleischermeisters Erich Sch. in B.-Sc., H.strasse ...,
Prozessgegner
die Witwe Wally Hi. geb. R. in B.-Sc., K.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur in Betracht, wenn der als Wiedereinsetzungsgrund angegebene Umstand ursächlich für die Versäumung der Frist gewesen ist.
- 2.
Falls nicht im Einzelfalle besondere Umstände vorliegen, die eine weniger strenge Beurteilung erheischen, ist es nicht als unabwendbarer Zufall anzuerkennen, wenn ein Anwalt sich auf eine vom Reichsgericht später aufgegebene Rechtsprechung verlässt, sofern die abweichende neuere Rechtsprechung in der amtlichen Sammlung oder in einer der allgemein zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften abgedruckt ist.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1952 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. September 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger hat beim Landgericht Berlin (West) gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 4.010,- DM West nebst Zinsen erhoben. Durch Urteil vom 13. April 1951 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 300 DM nebst Zinsen stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Beklagten am 2. Mai 1951 zugestellt worden. Am 25. Mai 1951 hat der erstinstanzliche Anwalt des Klägers beim Kammergericht ein Armenrechtsgesuch eingereicht, in dem er "namens und im Auftrage des Klägers" für diesen das Armenrecht für die Berufung beantragt und um Beiordnung als Armenanwalt bittet. Das Kammergericht hat das Armenrecht durch Beschluss vom 25. Juni 1951 unter Beiordnung des antragstellenden Rechtsanwalts bewilligt. Der Beschluß wurde den Anwälten der Parteien am 29. Juni 1951 formlos übersandt. Der Anwalt des Klägers hat ihn am 30. Juni 1951, einem Sonnabend, erhalten. Er hat am 24. August 1951 die Berufungsschrift eingereicht, in der er gleichzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Berufungsfrist gestellt und die Berufung begründet hat. Er führt in dem Schriftsatz aus, der Armenrechtsbeschluß sei ihm am 30. Juni 1951 zugestellt worden, die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag habe aber erst am 2. Juli 1951 zu laufen begönnen, da der 1. Juli ein Sonntag gewesen sei. Die Frist habe daher am 16. Juli 1951 geendet; da dieser Tag in die Gerichtsferien falle, laufe die Frist noch bis zum 16. September 1951. Später, in einem Schriftsatz vom 17. September 1951, hat er sich noch darauf berufen, daß ihm der Armenrechtsbeschluß nicht förmlich zugestellt worden sei.
Durch Beschluss vom 24. September 1951 hat das Kammergericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Unter Ablehnung der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 135, 303 [304]; 147, 154 [157]) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (NJW 1950, 545) und des Bundesgerichtshofs (Urteil des IV. Ziv. Sen. vom 21. März 1951 - IV ZR 13/50) vertritt es die Auffassung, daß das Hindernis für die Einlegung der Berufung bereits mit der Bekanntgabe und nicht erst mit der förmlichen Zustellung des Armenrechtsbeschlusses an den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten beseitigt worden sei. Demgemäss habe die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag am 14. Juli 1951, einem Sonnabend, geendet. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher verspätet.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger form- und fristgerecht beim Kammergericht sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrage, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Berufung für zulässig zu erklären. Er hat den Standpunkt vertreten, der Armenrechtsbeschluss habe dem Kläger gemäss §329 Abs. 3 ZPO zugestellt werden müssen, weil er die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag in Lauf gesetzt habe.
Abgesehen davon habe er dem Kläger persönlich bekanntgegeben werden müssen, da die Beiordnung des Armenanwalts noch kein Vertragsverhältnis zwischen ihm und diesem geschaffen habe, der Anwalt also in diesem Zeitpunkt noch kein Prozeßbevollmächtigter des Klägers gewesen sei. Der Kläger selbst habe frühestens am 2. Juli 1951 von der Bewilligung des Armenrechts erfahren. Schließlich macht er geltend, sein Anwalt habe sich mit Rücksicht auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts zum mindesten in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden, wenn er davon ausgegangen sei, daß die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag durch die formlose Übersendung des Armenrechtsbeschlusses noch nicht in Lauf gesetzt worden sei.
Die sofortige Beschwerde ist gemäss §§519 b Abs. 2, 547 Abs. 1 Ziff 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, und zwar nicht nur hinsichtlich des Beschlusses, durch den das Kammergericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, sondern auch hinsichtlich der in den Gründen des Beschlusses ausgesprochenen Ablehnung, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Berufungsfrist zu gewähren (vgl. RGZ 108, 383). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Gemäss §221 Abs. 2 ZPO begann mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Beklagte die Berufungsfrist nicht nur für die Beklagte, sondern auch für den die Zustellung bewirkenden Kläger zu laufen. Die Berufungsfrist lief also am 2. Juni 1951 ab. Der Kläger hat am 25. Mai 1951, also 8 Tage vor Ablauf, das Armenrecht für die Berufung beantragt. Das ist ausreichend. Die Armut ist ein Hindernis im Sinne des §233 ZPO für die Einlegung der Berufung, welches die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. Die Wiedereinsetzung muß gemäß §234 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses beantragt werden. Wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bereits im Urteil vom 21. März 1951 (IV ZR 13/50) ausgeführt hat, ist das Hindernis der Armut in dem Augenblick behoben, in welchem dem Antragsteller oder seinem Prozeßbevollmächtigten die Nachricht über die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung des Armenanwalts zugeht. Der förmlichen Zustellung des Armenrechtsbeschlusses gemäss §329 Abs. 3 ZPO bedarf es nicht. §329 Abs. 3 ZPO schreibt die Zustellung nicht verkündeter Beschlüsse - abgesehen von hier nicht interessierenden Fällen - nur dann vor, wenn die Entscheidung eine Frist in Lauf setzt. Der Armenrechtsbeschluss als solcher setzt aber die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht in Lauf. Der Fristbeginn nach §234 ZPO wird vielmehr durch die Veränderung der Lage der armen Partei ausgelöst, was in der verschiedensten Weise geschehen kann, beispielsweise auch dadurch, daß die arme Partei zu Geld kommt. Hier ist allerdings die veränderte Lage durch den Armenrechtsbeschluss herbeigeführt worden, die Lage nämlich, daß der Kläger sich nunmehr kostenlos eines Anwalts für die Durchführung der Berufung bedienen konnte. Jedoch ist das nur die Auswirkung des Armenrechtsbeschlusses gewesen. Das allein kann den Armenrechtsbeschluss noch nicht zustellungsbedürftig machen. Wäre es so, dann müßte jeder, auch in irgend einem anderen Verfahren erlassene Staatsakt, der während eines laufenden Armenrechtsverfahrens die Armut des Antragstellers beseitigt, erst gemäss §329 Abs. 3 ZPO zugestellt werden, damit die Frist des §234 ZPO in Lauf gesetzt wird. §234 Abs. 2 ZPO stellt den Fristbeginn für den Wiedereinsetzungsantrag aber eben nicht auf einen Formalakt, sondern auf eine bestimmte tatsächliche Lage ab. Das Reichsgericht ist von seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung (vgl. RGZ 135, 303 [304]; 147, 154 [156]) bereits in RGZ 157, 168 [171] abgegangen und der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (NJW 1950, 545) sowie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben nur an die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts angeknüpft.
Um die zweiwöchige Frist des 234 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in Lauf zu setzen, war somit gemäss §329 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur erforderlich, daß der Armenrechtsbeschluß formlos mitgeteilt wurde. Der Anwalt des Klägers hat den Armenrechtsbeschluss am 30. Juni 1951 erhalten. Das gerügte. Wie der Anwalt des Klägers im Schriftsatz vom 24. Oktober 1951 unter 2 b eidesstattlich versichert hat, hatte der Kläger ihn mit der Einreichung des Armenrechtsgesuchs beauftragt. Der Anwalt hat das Armenrecht auch ausdrücklich "namens und im Auftrage des Klägers" beantragt. Damit war er gleichfalls bevollmächtigt, die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch entgegenzunehmen (BGH a.a.O.).
Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begann gemäss §187 Abs. 1 BGB am Tage nach dem Erhalt des Armenrechtsbeschlusses durch den Anwalt, also am 1. Juli 1951, zu laufen (so auch die vom Kläger zitierte Entscheidung OLG 6, 395; ferner RGZ 41, 367 [368]) und endete gemäss §188 Abs. 1, 2 BGB am Sonnabend, den 14. Juli 1951, also an einem Wochentage und noch vor Beginn der Gerichtsferien. Daß der erste Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, ist unerheblich, denn nach §193 BGB verlängert sich eine Frist nur dann um einen Tag, wenn der letzte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.
Der Kläger hat somit die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag versäumt. Eine Wiedereinsetzung hinsichtlich dieser Frist ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Frist des §234 ZPO keine Notfrist ist (§§233 Abs. 1, 223 Abs. 3 ZPO; vgl. RG JW 1930, 1400 [1401]; RG DR 1944, 417, wo die Wiedereinsetzung allerdings auf Grund des Art. 3 Ziff 2 SchutzVO v. 4.12.1943 - RGBl I 666 - gewährt wird, dessen Voraussetzungen - die besonderen Kriegsverhältnisse - hier aber nicht vorliegen).
Abgesehen davon wäre hier auch kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben. Der Kläger ist mit Rücksicht auf die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erst mit der förmlichen Zustellung des Armenrechtsbeschlusses in Lauf gesetzt wurde, der Auffassung, daß sein Anwalt in entschuldbarem Rechtsirrtum gehandelt habe, was einen unabwendbaren Zufall im Sinne des §233 ZPO darstelle. Dies kann der Kläger jedoch schon deshalb nicht als Wiedereinsetzungsgrund geltend machen, weil dieser angebliche Rechtsirrtum nicht ursächlich für die Versäumung der Frist gewesen ist. Wie aus den Ausführungen des Anwalts des Klägers auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 23. August 1951 hervorgeht, ist dieser nämlich noch bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrages der Auffassung gewesen, der Armenrechtsbeschluss sei ihm am 30. Juni 1951 zugestellt worden. Dass dies nicht der Fall war, hat er erst viel später bemerkt, als die förmliche Zustellung nachgeholt wurde; das war am 24. August 1951, also erst nach Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages. Nach seinem Vorbringen hat der Anwalt des Klägers die Frist nur deshalb versäumt, weil er angenommen hat, die Frist habe erst am 2. Juli 1951 zu laufen begonnen da der 1. Juli 1951 ein Sonntag gewesen sei. Das ist aber ein Rechtsirrtum, der keinesfalls zu entschuldigen ist, geschweige denn als unabwendbarer Zufall nach §253 ZPO angesehen werden kann. Denn §193 BGB sagt klar, daß eine Fristverlängerung nur stattfindet, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.
Im übrigen wäre auch die irrtümliche Annahme, daß die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erst mit der förmlichen Zustellung des Armenrechtsbeschlusses in Lauf gesetzt werde, kein Wiedereinsetzungsgrund. Eine irrtümliche Auffassung der Partei oder des Anwalts bildet nur dann einen unabwendbaren Zufall im Sinne des §233 ZPO, wenn der Irrtum bei Würdigung der besonderen Umstände des Falles auch durch äusserste, diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu vermeiden war (vgl. RG JW 1926, 810 [811]). Das Reichsgericht war schon in der in der amtlichen Sammlung abgedruckten Entscheidung RGZ 157, 168 von der Auffassung abgegangen, zur Ingangsetzung der Frist für den. Wiedereinsetzungsantrag bedürfe es der förmlichen Zustellung des Armenrechtsbeschlusses. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat sich dem in einer in der Neuen Juristischen Wochenschrift veröffentlichten Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts im 157. Bande angeschlossen (vgl. auch die die gleiche Auffassung vertretende Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1951, "Deutsche Rechtsprechung", herausgegeben von der Monatsschrift für Deutsches Recht, Leitzahl IV (412) Bl 1002). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. Beschluss des Reichsgerichts vom 28. Februar 1935 - IV B 69/34 - Nachschlagewerk Nr. 173 zu §233 ZPO), der sich der Senat anschliesst, hat ein Anwalt es grundsätzlich zu vertreten, wenn er eine in der amtlichen Sammlung abgedruckte Entscheidung nicht beachtet. Auch muß von einem Rechtsanwalt grundsätzlich verlangt werden, daß er sich in den zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften über den Stand der neueren Rechtsprechung unterrichtet. Der Anwalt des Klägers hätte daher zum mindesten auf die Entscheidung des Reichsgerichts im 157. Bande und die in der Neuen Juristischen Wochenschrift Band 1950 Seite 545 abgedruckte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone stossen müssen. Besondere Umstände sind nicht ersichtlich, die dazu Veranlassung geben könnten, im vorliegenden Falle einen weniger strengen Maßstab anzulegen. Der Anwalt des Klägers wohnt in Berlin-West. 1951 waren in Berlin-West die allgemeinen Verhältnisse wieder soweit normalisiert, daß die übliche juristische Fachliteratur verfügbar war.
Nach alledem konnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Das Berufungsgericht hat die Berufung somit zu Recht wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen (§519 b Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.