Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1975, Az.: 1 StR 588/75
Strafbarkeit wegen Untreue; Anforderungen an die Rügen der Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts; Anforderungen an die Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 588/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 06.03.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Prozessgegner
Kaufmann Friedrich M. aus Mü., dort geboren am ... 1927
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. November 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. März 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
- 2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
- 3.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen (§§ 266, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf des Betruges (§ 263 StGB) freigesprochen.
Der Angeklagte wendet sich gegen die Verurteilung, die Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung je mit den Rügen der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils jeweils im Umfang der Anfechtung.
I.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1.
a)
Die Verteidigung des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung Beweis durch die Vernehmung zweier Rechtsanwälte dafür angeboten, "daß die Bestätigung vom 2. Mai 1968 von Herrn Rechtsanwalt Dr. K. abgefaßt, Herrn B. erklärt und von diesem verstanden und gebilligt war".
Das Landgericht hatte den Beweisantrag abgelehnt mit der Begründung, die Beweisbehauptung könne als wahr unterstellt werden, und zwar "dahingehend, daß der Zeuge B. zu verstehen gegeben und den Eindruck vermittelt hat, er habe den Inhalt der Bestätigung verstanden".
b)
Mit dieser Bestätigung vom 2. Mai 1968 hatte es nach den Feststellungen folgende Bewandtnis:
Anton B. hatte dem Angeklagten, mit dem er schon vorher verschiedene Grundstücksgeschäfte gemacht hatte und dem er besonders vertraute, mit Vertrag vom 17. März 1966 Grundstücke übertragen, die der Angeklagte baureif machen und als Bauland verkaufen sollte. Da die Vertragspartner damit rechneten, daß die Übereignung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke an den Angeklagten als Nichtlandwirt nicht genehmigt werde, bestellte B. für den Angeklagten zwei Grundschulden über 3,5 und 3,0 Millionen DM an den in Rede stehenden Grundstücken; diese Grundschulden sollte der Angeklagte, wie der Tatrichter feststellt, im Sinne des Vertrages vom 17. März 1966 zur Geldbeschaffung für den "beabsichtigten Ankauf von Bauobjekten in der Siedlung in Ki." verwerten.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe die bezüglich dieser Grundschulden dem Grundstückseigentümer Baur gegenüber bestehende Treuepflicht zur abredegemäßen Verwertung der Grundpfandrechte dadurch verletzt, daß er die beiden Grundschulden ohne Wissen und Zustimmung B. an seine - des Angeklagten - persönlichen Gläubiger abtrat, und zwar die Grundschuld zu 3,5 Millionen DM an die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Bayern wegen erheblicher Steuerschulden, die Grundschuld zu 3,0 Millionen DM an Georg Ki. zur Abwendung eines von diesem gegen den Angeklagten erwirkten dinglichen Arrestes.
Der Angeklagte beruft sich für seine Behauptung, er sei berechtigt gewesen, über die Grundschulden uneingeschränkt, also auch für eigene Zwecke, zu verfügen, u.a. auf die von ihm und B. gemeinsam unterschriebene "Bestätigung" vom 2. Mai 1968, aus der sich ergibt, er sei "wirtschaftlicher Eigentümer" der Grundstücke "in vollem Umfang" und könne darüber "wie ein Eigentümer" verfügen (UA S. 13).
c)
Die Strafkammer entnimmt dieser Bestätigung, daß damit ersichtlich nur das Außenverhältnis, also der Umfang der Befugnis des Angeklagten gegenüber dritten Personen angesprochen sei; soweit als wahr unterstellt wurde, daß Rechtsanwalt K. diese Bestätigung dem Zeugen B. inhaltlich erklärt hat, könne "von einer Aufklärung in diesem Sinn ausgegangen werden" (UA S. 13). Die rechtliche Ungebuhdenheit des Angeklagten nach außen schließe jedoch nicht aus, daß er im Innenverhältnis gegenüber B. in der im einzelnen dargelegten Weise rechtlich gebunden gewesen sei; es fehlten Hinweise dafür, daß in dem genannten Schreiben auch etwas über das Innenverhältnis zwischen dem Angeklagten und B. ausgesagt werden sollte.
Die Revision beanstandet, daß sich der Tatrichter damit nicht an die Wahrunterstellung gehalten habe;sie erblickt in dieser Behandlung der als wahr unterstellten Tatsache auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
2.
Eine Wahrunterstellung muß die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (RG JW 1929, 114; 1932, 3101; BGH NJW 1968, 1293; BGH, Urteil vom 13. Mai 1970 - 1 StR 624/69); das Gericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird (BGH, Urteil vom 5. Juni 1964 - 2 StR 159/64).
Nun ist zwar dem Wortlaut des hier in Rede stehenden Beweisantrages nicht zu entnehmen, in welchem Sinne der Inhalt der "Erklärung" vom 2. Mai 1968 dem Zeugen B. erklärt und von diesem verstanden und gebilligt worden sein soll. Beweisanträge sind jedoch auszulegen, wobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidend ist; das gilt auch bei Wahrunterstellung (BGH NJW 1959, 396). Durch Wahrunterstellung wird also ein Beweisantrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (RG JW 1929, 114).
Dem Angeklagten kam es aber bei seinem Beweisantritt darauf an darzutun, daß er gegenüber B. dazu berechtigt gewesen sei, die Grundschulden auch im eigenen Interesse zu verwerten; allein aus der Gestaltung des Innenverhältnisses zwischen dem Angeklagten und B. läßt sich nämlich die Entscheidung darüber herleiten, ob der Angeklagte die Vermögensinteressen B. in strafbarer Weise verletzt hat. Denn im allge-meinen liegt das Feld für die strafrechtliche Untreue in dem Raum zwischen dem, was der Täter nach außen wirksam vornehmen kann - dem rechtlichen Können -, und dem, wozu er dem Vermögensträger gegenüber befugt ist - dem rechtlichen Dürfen (vgl. Hübner in LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 38).
Wenn also das Landgericht die Wahrunterstellung dahin eingrenzt, daß B. über die Bedeutung der "Erklärung" für das Außenverhältnis aufgeklärt worden sei, dann wird damit der für den Angeklagten wesentliche Sinn des Beweisantrages nicht erfaßt. Für eine freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) war daher kein Raum, da die Beweisbehauptung nicht im vollen Umfang so behandelt worden ist, als wäre sie wahr (BGH NJW 1959, 396).
3.
Auf dem Verfahrensverstoß kann die Verurteilung beruhen. Zwar ist die Erklärung vom 2. Mai 1968 zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden, als der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Grundschuldabtretungen bereits vorgenommen hatte (12. Oktober 1967 und 17. November 1967); der Tatrichter hat zudem nicht festgestellt, ob B. bei der Unterzeichnung der Erklärung vom 2. Mai 1968 bereits Kenntnis von den Abtretungen erlangt hatte, so daß für die rechtliche Nachprüfung keine hinreichende tatsächliche Grundlage besteht. Selbst wenn B. erklären wollte, der Angeklagte habe im Innenverhältnis freie Hand, käme zudem in Betracht, daß die nachträgliche Genehmigung eines treuwidrigen Geschäfts den Betreuer nicht zu entlasten braucht, weil Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit sich nach dem Zeitpunkt der Tat bestimmen (BGH, Urteil vom 26. Juli 1960 - 1 StR 248/60), ferner daß die Zustimmung des wirtschaftlich unerfahrenen Geschäftsherrn strafrechtlich unerheblich sein kann, wenn sich der Untreuevorwurf mit auf die Ausnutzung dieser Unerfahrenheit gründet (BGH, Urteil vom 6. Juni 1961 - 1 StR 92/61; vgl. zum Ganzen Hübner a.a.O. Rdn. 49). Der Senat kann jedoch nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand die - allerdings nicht naheliegende - Möglichkeit nicht ausschließen, B. habe in voller Kenntnis der Tragweite mit der Erklärung vom 2. Mai 1968 seine von Anfang an bestehende Ansicht zum Ausdruck bringen wollen, der Angeklagte könne als "wirtschaftlicher Eigentümer" der Grundstücke auch mit den Grundschulden nach seinem Belieben verfahren.
Diese Möglichkeit war vom Beweisantrag erfaßt; wurde sie nicht in die Wahrunterstellung einbezogen, dann mußte die Strafkammer auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht Beweis erheben.
4.
Auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde - die im übrigen unbegründet wären - kommt es danach nicht mehr an.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt ebenfalls durch.
1.
Dem Angeklagten liegt insoweit zur Last, er habe die Eheleute W. zur Bestellung von Eigentümergrundschulden über 800.000 DM und zu deren Abtretung an den Bankier G. veranlaßt und dabei vorgespiegelt, er wolle einen Teil des Grundbesitzes V. zur Bebauung ankaufen und die Grundschulden sollten der Finanzierung des Bauprojekts und als Sicherheit gegen einen Vertragsrücktritt der Verkäufer dienen. Tatsächlich habe er die Grundschulden zur Umschuldung eigener Verbindlichkeiten durch G. verwenden wollen und demgemäß einen von G. auf die Grundschulden gewährten Kredit für sich vereinnahmt.
Von diesem Vorwurf des Betruges hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.
2.
Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, da die Sachrüge zur Aufhebung des freisprechenden Teils des Urteils führt.
Nach dem Vertrag vom 4. November 1968 sollten die Grundschulden dem Bankier G. als Sicherheit dienen "für alle Ansprüche, welche ihm aus Kreditgewährung oder aus irgendeinem sonstigen Rechtsgrunde gegen die Eheleute Josef und Rosa W. oder gegen deren Rechtsnachfolger bereits zustehen oder künftig noch erwachsen werden" (UA S. 18/19). Nach der "Zweckerklärung" vom 7. November 1968 sollten die Grundschulden darüber hinaus der Sicherung von Ansprüchen dienen, die G. aus Krediten und Provisionen gegenüber dem Angeklagten und Anton B. "zustehen oder künftig zustehen werden" (UA S. 19).
Dieser erheblichen Erweiterung des Verwendungszwecks der Grundschulden haben die Eheleute W. zugestimmt. Ob sie bei der Unterzeichnung der Erklärung vom 7. November 1968 deren weittragende Bedeutung erkannt haben, hat der Tatrichter offen gelassen (UA S. 23). Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, daß eine etwaige Verkennung der Tragweite dieser Erklärung auf einem Irrtum beruhen kann, den der Angeklagte möglicherweise durch Täuschung hervorgerufen hat. In diesem Zusammenhang könnte auch der Umstand von Bedeutung sein, ob die Unterschrift der Eheleute W. auf Veranlassung des Angeklagten geschah, der immerhin Ort und Datum in die Urkunde eingesetzt hat (UA S. 19). Das Landgericht hat aber auch offen gelassen, ob der Angeklagte die "Zweckerklärung" vor der Unterzeichnung durch die Eheleute W. in der Hand gehabt hat.
Hätte die Strafkammer aber die naheliegende Möglichkeit erörtert, ob der Angeklagte die Eheleute W. durch Täuschung über die Tragweite zur Unterzeichnung der Erklärung vom 7. November 1968 bestimmt und dadurch eine mit der Haftungserweiterung eingetretene Vermögensgefährdung bewirkt hat, dann wäre das Urteil möglicherweise anders ausgefallen.
Die Freisprechung kann daher auf einem Rechtsfehler beruhen.
Mösl
Woesner
Zipfel
Herdegen