Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1975, Az.: 1 StR 565/75
Strafaussetzung ohne Vorliegen einer Konfliktlage; Voraussetzungen einer Strafausetzung; Berücksichtigung eines nach der Tat liegenden Verhaltens als tatbezogenes bzw. personenbezogenes besonderes Merkmal im Rahmen der Strafaussetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 565/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Schweinfurt - 27.06.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessgegner
1. Bauzeichner Holger H. aus A., geboren am ... 1953 in M.
2. Holzarbeiter Karl-Heinz G. aus A., dort geboren am ... 1957
3. Holzarbeiter Jürgen K. aus A., geboren am ... 1952 in Bad N.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. November 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Assessorin ... für Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten K.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. Juni 1975 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Gründe
Das Landgericht Würzburg hat die Angeklagten rechtskräftig wegen zweier Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - tateinheitlich begangen mit Steuerhinterziehung und, soweit die Angeklagten H. und G. in Betracht kommen, mit unerlaubtem Führen einer Waffe - zu je zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und zu einer Gesamtgeldstrafe (Angeklagte H. und K.) bzw. zu zwei Jahren Jugendstrafe (Angeklagter G.) verurteilt. Die Jugendkammer hatte die Freiheitsstrafen und die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt; auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Bundesgerichtshof diese Anordnung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen. Dieses Gericht hat in dem angefochtenen Urteil wiederum die Strafen zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht im wesentlichen geltend, die von der Jugendkammer angeführten besonderen Umstände seien nur einfache Strafmilderungsgründe, die bei der Bemessung der Strafen bereits berücksichtigt worden seien und die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB und des § 21 Abs. 2 JGG nicht rechtfertigen könnten.
Mit dieser Begründung hatte der Senat in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1975 - 1 StR 706/74 - die Aussetzung zur Bewährung aufgehoben; er hatte ausgeführt, daß die besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Täter bisher nicht dargelegt seien. Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt jedoch nunmehr gerecht.
1.
Es geht zutreffend davon aus, daß eine Strafaussetzung nicht nur bei Vorliegen einer Konfliktslage in Betracht kommt (UA S. 40); das Urteil läßt andererseits auch erkennen, daß die Jugendkammer die §§ 56 Abs. 2 StGB, 21 Abs. 2 JGG als Ausnahmevorschriften angesehen hat (so BGHSt 24, 3, 5; 24, 362; 25, 142, 144). Ob sie immer schon dann anzuwenden sind, wenn - wie das Landgericht anzunehmen scheint (UA S. 41) - es sich "für den Täter um einen einmaligen Ausnahmefall" gehandelt hat, ist allerdings zweifelhaft. Das Gesetz meint außergewöhnliche Fälle, die trotz ihres Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (BGH GA 1973, 84; Urteil vom 22. November 1973 - 4 StR 536/73). Der Tatrichter hat im vorliegenden Fall noch hinreichend dargelegt, daß die vom Gesetz vorausgesetzten besonderen Umstände gegeben waren, die es ihm erlaubten, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (UA S. 38) die Strafen zur Bewährung auszusetzen.
a)
Als besondere Umstände in der Person der Angeklagten durfte die Jugendkammer auch solche ansehen, die nach der Tat eingetreten sind (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - 4 StR 565/73, bei Dallinger MDR 1974, 365; BGH DRiZ 1974, 62). Die im Urteil angeführten Tatsachen (UA S. 46, 47) rechtfertigen nicht nur die - an anderer Stelle (UA S. 39, 40) festgestellte - günstige Sozialprognose, sondern machen außerdem deutlich, daß der Tatrichter ein einmaliges, situationsbedingtes Fehlverhalten angenommen hat, das für die Angeklagten persönlichkeitsfremd war. Die Wertung als persönlichkeitsbezogener besonderer Umstand ist hier angesichts des jugendlichen Alters der Angeklagten zur Tatzeit (H. 20 Jahre vier Monate, G. 17 Jahre, K. 21 Jahre vier Monate) rechtlich nicht zu beanstanden.
b)
Die außerdem vorausgesetzten (BGHSt 24, 3, 4) besonderen Umstände in der Tat lassen sich von den persönlichkeitsbezogenen Umständen häufig nicht scharf trennen (BGH DRiZ a.a.O.); das ist auch hier der Fall, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (UA S. 46). So durfte die Tatsache, daß Rauschgifthandel für die Angeklagten wesensfremd war und nur durch die Verleitung durch "Hans" in der Zeit der Arbeitslosigkeit zustande kam, auch als tatbezogener besonderer Umstand berücksichtigt werden. Insbesondere hebt der Tatrichter auf das Geständnis unmittelbar nach der Tat ab, durch das die Angeklagten ihre noch nicht entdeckten und möglicherweise nicht zu ermittelnden Verfehlungen umfassend offenbarten (UA S. 45). Die Jugendkammer verkennt hierbei nicht, daß es sich um ein nach der Tat liegendes Verhalten handelt, das allgemein nur als Strafmilderungsgrund zu betrachten ist. Als tatbezogenen besonderen Umstand wertet der Tatrichter diese einzeln und unabhängig voneinander abgegebenen Geständnisse deshalb, weil er sie als symptomatisch ansieht: nach seiner Auffassung lassen sie aufgrund des persönlichen Eindrucks der Angeklagten den Schluß zu, daß diese nur im Zusammenwirken die für sie wesensfremden Taten begehen konnten und daß sie einzeln weder auf den Gedanken des Rauschgifthandels gekommen noch in der Lage gewesen wären, ihn durchzuführen (UA S. 44, 46). Diese Erwägungen sind noch nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen. Die Jugendkammer durfte deshalb in diesem (Grenz-)Fall die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Strafaussetzung bejahen.
2.
Daß die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) keine andere Entscheidung gebietet, hat das Landgericht knapp aber ausreichend begründet (UA S. 40, 48).
Die Revision der Staatsanwaltschaft konnte daher keinen Erfolg haben.
Loesdau
Mösl
Woesner
Zipfel