Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1975, Az.: VII ZR 309/74
Voraussetzungen für die Einforderung eines Architektenhonorars; Anforderungen an eine Aufrechnung; Vorliegen eines zum Schadensersatz berechtigenden Werkmangels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1975
- Aktenzeichen
- VII ZR 309/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 16.09.1974
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 146 (Volltext)
- MDR 1976, 214-215 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma F.W. B. KG, D., S. straße ...,
vertreten durch Frau Christel B. geb. L. und Frau Marita O. geb. B.
Prozessgegner
V. V. f. A. Deutschland e.V.,
vertreten durch ihren Vorsitzenden, den Architekten Heinz D., D. F.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, welche Anforderungen an die Pflichten des Architekten bei der Verwendung neuer Baustoffe und von Fachunternehmern vorgefertigter Bauteile zu stellen sind.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Dr. Recken, Doerry und Kuhn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. September 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte ließ in den Jahren 1959/1961 ihr in D. gelegenes Büro- und Geschäftshaus teils wiederaufbauen, teils umbauen. Die Architektenleistungen übertrug sie dem Architekten Dipl. Ing. W..
Das Bauvorhaben wurde in drei Abschnitten (K. straße - B. Allee - S. straße) ausgeführt. Die Fassade wurde dabei gleichmäßig mit einer aus Aluminium und Holz bestehenden Konstruktion der Firma Fritz Köhn, Fenster- und Türenwerk, verkleidet. Dieses Unternehmen lieferte auch die Fenster sowie - zur Ausfüllung der Brüstungsfelder - für die ersten beiden Bauabschnitte Owopor-Platten (Typ S 197) und für den dritten Bauabschnitt sog. KGD-Platten. Beide Fabrikate haben eine Kunststoffbeschichtung.
Nach Beendigung des zweiten Bauabschnitts traten bei einigen Platten Wölbungen und Risse auf. Nach Fertigstellung des dritten Abschnitts machten sich vor allem dort Feuchtigkeitserscheinungen bemerkbar.
Der Architekt hat seine restliche, der Höhe nach sich unstreitig auf 12.617 DM belaufende Honorar-Forderung an die Klägerin abgetreten. Diese hat jenen Betrag nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat in erster Linie Schadensersatzansprüche zur Aufrechnung gestellt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Fassadenreinigung
Der Architekt W. hatte den Gesellschafterinnen der Beklagten erklärt, daß die von ihm empfohlene Aluminiumfassade "unterhaltsfrei" sei. Gleichwohl muß die Fassade gelegentlich gereinigt werden.
Die Revision hält dies für einen die Beklagte zum Schadensersatz berechtigenden Mangel.
Dies trifft nicht zu.
1.
Das Berufungsgericht legt jene Erklärung dahin aus, daß der Architekt damit die "Unterhaltsfreiheit" der Fassade zugesichert habe, es sieht diese Eigenschaft aber als gegeben an. Auch als Laien hätten die Gesellschafterinnen nicht annehmen können, daß die Fassade von der besonders in einer Großstadt üblichen starken Luftverschmutzung verschont bleiben werde. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. S. benötige die Fassade weder Anstrich (und insoweit Wartung) noch technische Pflege, sie sei deshalb im Sinne der Zusicherung unterhaltsfrei.
2.
Diese im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbare Auslegung einer Individualabrede und die hieran anknüpfende Beurteilung des Sachverhalts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Sachverständige Dr. M. hat zwar in seinem Gutachten vom 2. März 1969 gemeint, daß die Formulierung "unterhaltsfrei" irreführe, weil die Fassade regelmäßig - am besten zweimal im Jahr - abgewaschen werden müsse. Das hat das Berufungsgericht aber im Hinblick auf die Luftverschmutzung berücksichtigt. Es stellt auch entgegen der Ansicht der Revision darauf ab, daß allein entscheidend sei, wie die Zusicherung des Architekten von einem Nichtfachmann habe verstanden werden müssen.
Auf die vom Berufungsgericht außerdem verneinte, von der Revision dagegen ohne nähere Begründung bejahte Frage, ob die Empfehlung des Architekten überhaupt einen Schaden verursacht habe, kommt es danach nicht mehr an.
II.
Owopor-Platten
Für die 1960 ausgeführten ersten beiden Bauabschnitte (K. straße und B. Allee) hatte der Architekt zur Ausfüllung der Fassadenbrüstungsfelder entsprechend dem Angebot der Firma K. Owopor-Platten vom Typ S 197 vorgesehen. Das sind Kunststoff-Verbundbauplatten, die von der Firma D. P. -W. Otto W. GmbH aus einem älteren Erzeugnis (Typ S 177) entwickelt und 1959 auf den Markt gebracht worden waren.
Nach dem Einbau begannen die Platten sich zu wölben; einige lockerten sich, andere bekamen Risse und mußten ausgewechselt werden. Auf Betreiben des Architekten wurden die Platten mit Thiokol neu verkittet und die Fassade des zweiten Bauabschnitts mit kunststoffverkleideten Aluminiumplatten überzogen. Diese Arbeiten waren für die Beklagte kostenlos.
Nach Ansicht der Revision ist dem Architekten bei seiner Entscheidung für die Owopor-Platten ein zum Schadensersatz verpflichtender Planungsfehler unterlaufen. Ihre darauf abzielende Rüge ist indessen nicht gerechtfertigt.
1.
Das Berufungsgericht erörtert nicht, ob trotz der erwähnten Nachbesserungsarbeiten der Firma K. ein hier berücksichtigungsfähiger Schaden geblieben ist. Es versagt jegliche Ersatzansprüche schon deshalb, weil der Architekt mit der Empfehlung der Owopor-Platten weder objektiv pflichtwidrig noch schuldhaft gehandelt habe. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. M. und Professor Dr. S. hätten diese Platten im Jahre 1960 als modernes und zweckmäßiges Bauelement gegolten, dessen Verwendung den Regeln der Baukunst nicht widersprochen habe. In den der Fachwelt damals bekannten Veröffentlichungen seien die Platten durchweg günstig beurteilt worden. Nach dem Prospekt der Lieferfirma seien der Produktion mehrjährige, umfangreiche Entwicklungen und Erprobungen vorausgegangen. Die insgesamt mitgeteilten Eigenschaften hätten mit genügender Sicherheit einen Schluß auf die Wetterbeständigkeit der Platten zugelassen. Durchfeuchtungsschäden durch Rissebildung oder Zerstörung der Kunststoffbeschichtung mit nachfolgender Feuchtigkeitseinwirkung auf die Innenstruktur der Platten seien nach den Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. S. auch 1961 noch nicht bekannt gewesen. Daß die Owopor-Platten wegen ihres mehrschichtigen Aufbaus zu Aufwölbungen neigten, habe man zur Zeit ihres Einbaus nicht gewußt.
2.
Hiergegen bringt die Revision nichts Beachtliches vor.
a)
Da das Berufungsgericht nicht geklärt hat, ob die Verwendung der Owopor-Platten einen durch die Nachbesserung nicht beseitigten und auf diesem Wege auch nicht mehr behebbaren Schaden verursacht hat, ist im Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen, daß ihr ein Schaden geblieben ist.
b)
Das Berufungsgericht verneint jedoch mit Recht ein Verschulden des Architekten.
aa)
Der Architekt darf in seiner Planung allerdings nur eine Konstruktion vorsehen, bei der er völlig sicher ist, daß sie den zu stellenden Anforderungen genügt. Er würde schuldhaft handeln, wenn er darüber Zweifel hegen müßte und sich gleichwohl nicht vergewisserte, ob der von ihm verfolgte Zweck auch zu erreichen ist (Senatsurteil vom 2. Mai 1963 - VII ZR 221/61 = Schäfer/Finnern, Rechtsprechung der Bauausführung, Z 2.414 Bl. 113, insoweit in BGHZ 39, 189 nicht abgedruckt). Demgemäß hat er grundsätzlich auch das beim Bau verwendete Material auf dessen Brauchbarkeit zu überprüfen (Senatsurteil vom 2. April 1964 - VII ZR 128/62). Bekommt er Bedenken, so muß er den Bauherrn darauf hinweisen (Senatsurteile vom 23. März 1970 - VII ZR 87/68 = Schäfer/Finnern Z 3.00 Bl. 182 = BauR 1970, 177 - und vom 5. Juli 1971 - VII ZR 98/69 - WM 1971, 1271).
bb)
Verhielte sich der Architekt gegenüber jeder Neuerung von vornherein ablehnend, wäre die Fortentwicklung des Bauwesens ausgeschlossen. Den Interessen des Bauherrn wäre damit nicht gedient. Die Verwendung eines nicht schon seit Jahren in der Praxis bewährten Materials kann andererseits auch besondere Gefahren in sich bergen. Bei neuen Werkstoffen hat der Architekt daher mit erhöhter Sorgfalt zu prüfen, ob er sich mit seiner Empfehlung auf das Gebiet der riskanten Planung begibt. Ist das für ihn erkennbar, trifft ihn eine entsprechende Belehrungspflicht.
cc)
Das hat das Berufungsgericht hinreichend beachtet. Wenn es unter Würdigung der Gutachten und anderen Beweismitteln zu dem Ergebnis gelangt, daß die Auswahl der Owopor-Platten S 197 damals als unbedenklich und zweckmäßig angesehen werden durfte und insbesondere nicht gegen die anerkannten Regeln der Baukunst verstieß, muß die Revision das hinnehmen.
Das Berufungsgericht durfte dabei berücksichtigen, daß die Prüfungspflicht dort ihre Grenze findet, wo von dem Architekten eigene Sachkenntnis nicht mehr erwartet werden kann (Senatsurteil vom 2. April 1964 - VII ZR 128/62). Er kann sich dann mit den Äußerungen solcher Personen oder Institute begnügen, die er nach ihrer Qualifikation als sachverständig ansehen darf (vgl. Herding/Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Aufl., Nr. 15 Anm. 2). Stimmen diese Äußerungen im wesentlichen mit dem überein, was der Produzent oder Lieferer in seinem Prospekt oder auf andere Weise anpreist, oder sprechen weitere gewichtige Gründe für die Richtigkeit dieser Angaben, so kann sich der Architekt in der Regel hierauf verlassen, Wollte man von ihm auch dann noch verlangen, daß er nur solches Material verwende, das sich bereits seit Jahren in der Praxis bewährt hat, wäre der Einsatz neuer Werkstoffe niemals möglich.
Die Revision hat deshalb nicht recht, wenn sie von dem Architekten verlangt, daß er vor Erteilung des Auftrags hätte zusätzlich prüfen müssen, ob die erst 1959 eingeführte Owopor-Platte S 197, die als Verbesserung des in Fachkreisen bekannten Typs S 177 bezeichnet wurde, schon bei anderen Bauten verwendet worden war und welche Erfahrungen man damit gesammelt hatte. Die von ihr in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen bleiben erfolglos; denn sie richten sich gegen die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Dessen Auffassung, daß der Architekt aufgrund der ihm mitgeteilten Einzelheiten mit genügender Sicherheit auf eine Wetterbeständigkeit der Platten schließen durfte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
dd)
Der Architekt brauchte nach alledem die Beklagte auch nicht dahin zu belehren, daß er riskant geplant habe.
III.
KGD-Platten
Da die Aufwölbung der Owopor-Platten noch vor Fertigstellung des dritten Bauabschnitts (S. straße) erkennbar wurde, entschloß sich der Architekt, sie hierfür nicht mehr zu verwenden. Auf Empfehlung der Firma K. wählte er stattdessen die von der K. Gesellschaft D. einem Tochterunternehmen der Firma K. seit 1933 aufgrund einer schwedischen Lizenz produzierten KGD-Platten. Diese Platten bestehen aus mit Kunststoff beschichtetem Preßholz; sie sind im Gegensatz zu den Owopor-Platten "symmetrisch" aufgebaut.
Seit 1964, also etwa drei Jahre nach Beendigung der Bauarbeiten, begann die Kunststoffbeschichtung der KGD- Platten zu "verkreiden". Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich dabei um einen fortschreitenden Prozeß, der zur Wasserdurchlässigkeit der Plattenoberschicht führte. Die Beklagte mußte daraufhin 88 Brüstungsfelder mit Glasal-Platten verblenden lassen und dafür - wie sie behauptet - 24.965,60 DM bezahlen. Sie hat insoweit die Aufrechnung erklärt, hat aber auch damit keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Planung des Architekten hinsichtlich der Auswahl der KGD-Platten fehlerhaft ist. Nach seiner Ansicht entfällt eine Verpflichtung zum Schadensersatz jedenfalls deshalb, weil den Architekten kein Verschulden treffe. Er habe sich vor Auftragserteilung einen Materialprüfungsbericht der Firma L. in Stuttgart vorlegen lassen. Weitere Kontrollversuche hätten keinen Sinn gehabt. Die später aufgetretenen Mängel seien damals weder bekannt noch erkennbar gewesen. Über Verkreidung und Wasserdampfdurchlässigkeit von Kunststoffbeschichtungen habe man zu jener Zeit auch in Fachkreisen noch nichts gewußt. Die Produzentin sei vertrauenswürdig gewesen.
2.
Diese Würdigung der im wesentlichen auf dem Gutachten des Professors Dr. S. beruhenden Feststellungen hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß der Sachverständige die KGD-Platten nach den Erkenntnissen des Jahres 1961 als geeignet und den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechend angesehen hat. Ihre dagegen gerichtete Verfahrensrüge greift nicht durch (§ 565 a Satz 1 ZPO).
b)
Die Verwendung von in der Praxis noch nicht bewährten Baustoffen ist, wie der Senat bereits ausgeführt hat, nicht von vornherein ausgeschlossen. Erforderlich ist nur, daß der Architekt das den Umständen nach ihm Zumutbare unternimmt, um zu klären, ob das ihm angebotene Material die für den Bau unerläßlichen Eigenschaften besitzt. Angesichts der sich auch auf bautechnischem Gebiet vollziehenden Entwicklung liegt es auf der Hand, daß er sich dabei beraten lassen muß. Darf er den Hersteller für vertrauenswürdig halten und spricht sich ein von diesem vorgelegter Materialprüfungsbericht für die Brauchbarkeit des neuen Werkstoffs zu dem verfolgten Zweck aus, so ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht das genügen läßt, um ein Verschulden des Architekten bei der Auswahl dieses Werkstoffs zu verneinen.
c)
Ob der Architekt damals ein anderes, den Kostenvorstellungen der Beklagten noch entsprechendes Material hätte wählen können, ist deshalb nicht mehr entscheidend.
IV.
Fenster
Durch einige der zur Schadowstraße gelegenen Fenster dringt Feuchtigkeit ein. Nach der Behauptung der Beklagten sollen es 28 Fenster sein. Die Beklagte führt das darauf zurück, daß die Wendeflügel keine Wasserschenkel haben. Außerdem seien sie nicht hinreichend abgedichtet und ohne genügende Hinterlüftung konstruiert. Für den Schaden ist nach ihrer Meinung der Architekt verantwortlich. Mit dem ihr danach zustehenden Ersatzanspruch will sie aufrechnen.
Das Berufungsgericht hat jedoch auch das mit Recht abgelehnt.
1.
Wasserschenkel hält es im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Professor W. nicht für erforderlich, weil die Dichtung bei diesen Fenstern durch elastische Dichtungsbänder erreicht werde.
Ein Verfahrensfehler ist dem Berufungsgericht bei dieser Feststellung entgegen der Ansicht der Revision nicht unterlaufen (§ 565 a ZPO).
2.
Entsprechendes gilt für die Abdichtung. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Architekt grundsätzlich verpflichtet ist, eine Fensterkonstruktion auf deren Zweckmäßigkeit und Brauchbarkeit zu prüfen und den ordnungsgemäßen Einbau der Fenster zu überwachen. Es durfte aber ebenso berücksichtigen, daß der Architekt die Konstruktion eines bekannten, seit 1932 auf dem Gebiet des Fensterbaus tätigen Fachunternehmens übernommen hatte, dessen Spezialkenntnisse den seinen überlegen sein mußten und die von ihm auch nicht ohne weiteres erwartet werden konnten (vgl. das bereits erwähnte Senatsurteil vom 2. Mai 1963 - VII ZR 221/61 - Schäfer/Finnern Z 2.414 Bl. 113; Herding/Schmalzl a.a.O. Nr. 29 Anm. 17 S. 366 mit weiteren Nachweisen). Denn den Architekten trifft jedenfalls dann kein Verschulden, wenn er sich zur Lösung einer bestimmten Spezialaufgabe an ein Unternehmen wendet, das sich hierauf besonders eingerichtet hat, und wenn für ihn kein triftiger Grund besteht, den Spezialkenntnissen und Erfahrungen dieses Unternehmens zu mißtrauen.
Daß der Architekt gegenüber der Firma K. Anlaß zu besonderer Vorsicht gehabt habe, wird von der Revision nicht geltend gemacht. Ihm kann deshalb nicht zur Last gelegt werden, daß die Dichtungsbänder nach Größe und Beschaffenheit nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entsprechen, die Fenster dadurch nicht genügend abgedichtet sind, die Holzteile von dem eindringenden Regenwasser aufquellen und die Rahmenschenkel sich zum Teil verbiegen. Auch ein Verschulden des Architekten bei der Bauaufsicht hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint.
3.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Begründung, mit der das Berufungsgericht Ersatzansprüche wegen teilweise fehlender Hinterlüftung der Fenster versagt hat. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob der Architekt damals schon mit diesem Problem vertraut sein mußte. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, daß das infolge fehlender Hinterlüftung sich bildende Kondenswasser einen meßbaren Schaden nicht verursacht. Dagegen bringt die Revision nichts vor.
V.
Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erbel
Recken
Doerry
Kuhn