Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1975, Az.: 4 StR 578/75
Berücksichtigung einer verbüßten Einzelstrafe bei Gesamtstrafenbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1975
- Aktenzeichen
- 4 StR 578/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 29.07.1975
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes
Prozessführer
Kurt Eugen G. aus P., dort geboren am ... 1923
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 30. Oktober 1975
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 29. Juli 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung an, die der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 9. Oktober 1975 vertreten hat.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Zwar kann es an sich nicht beanstandet werden, daß das Landgericht für den vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen erachtet hat. Das Landgericht ist aber nicht darauf eingegangen, daß aus dieser Strafe und der in der Sache 23 Ls 384/73 AG Pirmasens am 19. Dezember 1973 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können und müssen, wenn nicht der Angeklagte die letztgenannte Einzelsträfe bereits voll verbüßt gehabt hätte (UA S. 8/9). Daß die schon im Mai 1973 an Edith E. begangene Straftat erst im Jahre 1975, nach der Verbüßung jener Einzelstrafe, verhandelt worden ist, darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Dem wird bei der Bemessung der Strafe Rechnung zu tragen sein (vgl. BGHSt 12, 94/95; 14, 287, 290; BGH, Beschluß vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75 -).
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