Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1975, Az.: III ZR 95/73
Klage gegen eine Bank auf die Zuteilung von Bausparverträgen; Verpflichtung aus einer mündlichen Zusage bei vereinbarter Schriftform; Pflicht zur Unterrichtung über die Verlängerung der üblichen Wartezeit bis zur Zuteilung von Bauspardarlehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1975
- Aktenzeichen
- III ZR 95/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 05.03.1973
- LG Bremen
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1976, 190-192 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 892-893 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Arthur N., M. (Holstein), Gut R.
Prozessgegner
Vereinigte Bausparkassen AG,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Bankkaufmann Direktor Otto Friedrich E. und Bankassessor Adalbert Freiherr v. Ro. B. L.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bausparkasse einen Bausparer über eine zu erwartende, nicht mehr unerhebliche Verlängerung der bisher üblichen Dauer der Frist bis zur Zuteilung eines Bausparvertrages unterrichten muß.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und
die Richter Dr. Tidow, Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 5. März 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Am 23. Dezember 1967 beantragte der Kläger bei Henry G. dem Leiter der Gebietsleitung Hamburg/Schleswig-Holstein der Beklagten, den Abschluß eines Bausparvertrages nach dem Tarif R + S (Teilfinanzierung) über eine Bauspar summe von 400.000 DM.
Gleichzeitig stellte er den weiteren Antrag, die Übernahme der von ihm von einem Wohnungsunternehmen erworbenen Bausparverträge über insgesamt 300.000 DM zu genehmigen, die nach demselben Tarif abgeschlossen worden waren. Die Beklagte nahm die Anträge an. Am 29. Dezember 1967 zahlte der Kläger die Hälfte der gesamten
Bausparsummen, also 350.000 DM, bei der Beklagten aus Mitteln eines Zwischenkredits ein, den er bei der C. bank AG Hamburg zu einem Zinssatz von 3 3/4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens 6,75 %, aufgenommen hatte. Der Kläger beabsichtigte, den Zwischenkredit nach der Zuteilung der Bauspardarlehen abzudecken, so daß ihm das zinsgünstige Bauspardarlehen in Höhe von 350.000 DM verblieb.
In dem vom Kläger unterzeichneten Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrages hieß es u.a.:
"Ich bin darauf hingewiesen worden, daß sich unter der Voraussetzung eines etwa gleichbleibenden Neuzuganges von Bausparern, die nur die tarifliche Spar- und Tilgungsleistung aufbringen, eine Sparzeit bis zur Zuteilung von 9 Jahren 6 Monaten ergeben wird. Durch Sonderzahlungen der Bausparer in der Spar- und Tilgungszeit wird die Sparzeit abgekürzt.
Nebenabreden zu diesem Vertrag sind ungültig, wenn die Bausparkasse (Beklagte) sie nicht schriftlich bestätigt. Eine Durchschrift dieses Antrages und die Bausparbedingungen habe ich erhalten."
Die Bausparbedingengen lauteten auszugsweise:
§ 3 Abs. 3
"Besondere Abreden bei oder nach Vertragschluß sind ungültig, es sei denn, daß der Vorstand der Bausparkasse sie schriftlich bestätigt."
§ 11 Abs. 1
"Die Bausparsumme eines Bausparvertrages wird zugeteilt, wenn
a)
an dem der jeweiligen Zuteilungsperiode vorangehenden Letzten eines Kalendervierteljahres seit Vertragsbeginn 18 Monate verflossen sind (Mindestsparzeit) und das Sparguthaben des Bausparvertrages am vorangehenden Stichtag mindestens 40 v.H. der Bausparsumme betragen hat undb)
die Mittel des Zuteilungsstocks ausreichen, den Bausparvertrag in der durch die Höhe der Bewertungsziffer gegebenen Zuteilungsreihenfolge zu erfassen."§ 23
"Auskünfte, Anregungen und Empfehlungen, zu denen die Bausparkasse nach diesen Bedingungen nicht verpflichtet ist, werden unter Ausschluß jeder Verbindlichkeit gegeben."
In dem Antrag auf Genehmigung der Vertragsübernahme stand:
"Es ist mir bekannt, daß ein fester Termin für die Zuteilung nicht genannt werden kann."
Mit Schreiben vom 5. Februar 1969 fragte der Kläger bei G. an, wann er mit der Zuteilung der Verträge rechnen dürfe. G. erklärte, daß er um eine rasche Zuteilung bemüht bleibe. Er verwendete dabei und auch sonst Briefbögen mit dem eingerahmten Vermerk:
"Beleihungszusagen und Finanzdispositionen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Verwaltung."
Unter dem 29. Oktober 1969 bestätigte der Kläger gegenüber G. "das vor einigen Wochen geführte Telefongespräch, worin Sie mir mitteilten, daß die Zuteilung meiner Bausparverträge ... im Dezember 1969 erfolgen wird. Sie sagten mir ... zu, daß Sie Ihre Gesellschaft noch um präzisere Zuteilungsangaben bitten wollten ...". Die Gebietsleitung Hamburg/Schleswig-Holstein antwortete dem Kläger, sie habe sein Schreiben der Verwaltung in Hannover übersandt. Diese teilte dem Kläger, der inzwischen mehrfach bei der Hamburger Niederlassung wegen der Zuteilung gemahnt hatte, mit Schreiben vom 13. Januar 1970 mit, daß die Zuteilung seiner Bauspardarlehen "gegen Ende des 2. Quartales bzw. im Laufe des 3. Quartales d.J. erwartet werden" könne. Nach weiterem Schriftwechsel äußerte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13. Februar 1970 gegenüber dem Kläger, seit Herbst 1969 seien derart viele Bausparverträge zuzuteilen, daß nicht alle von ihnen innerhalb der bislang eingehaltenen Wartefrist erfaßt werden könnten.
Die Verlängerung der Wartezeit für die Zuteilung von Bauspardarlehen beruhte darauf, daß dem Zuteilungsstock nicht in dem Umfang Mittel aus neuen Verträgen oder aus noch nicht voll angesparten Verträgen zuflössen, wie es zur Einhaltung der bis dahin üblichen Wartezeit nötig gewesen wäre. Die Zunahme der Wartezeiten führte zu einer Verminderung von neuen Abschlüssen und den damit verbundenen Geldeingängen. Diese Entwicklung konnte auch nicht durch Zuführung von Fremdmitteln aufgehalten werden. Die Beklagte stellte zum 1. September 1970 das Neugeschäft schließlich völlig ein. Nach Verhandlungen erhielt der Kläger zum 31. März 1971 seine Ansparsumme zuzüglich 2 1/2 % Zinsen zurück.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei mit ihren Leistungen seit dem 1. Januar 1970 in Verzug, weil sie ihm die Darlehen nicht, wie von G. angekündigt, im Dezember 1969 zugeteilt habe. Sie sei ihm auch deshalb schadensersatzpflichtig, weil sie ihn vor dem Vertragsschluß im Jahre 1967 nicht darüber unterrichtet habe, daß er bei ihr mit längeren Wartezeiten als bei anderen Bausparkassen rechnen müsse. Sein Schaden ergebe sich aus einem Vergleich seiner Vermögenslage bei Zuteilung der Verträge am 31. Dezember 1969 mit der tatsächlich eingetretenen Situation. Infolge der ausgebliebenen Zuteilung der Bausparverträge habe er den Zwischenkredit im Jahre 1970 weiter verzinsen müssen. Von dem sich danach ergebenden Betrag seien die ihm von der Beklagten gutgebrachten Zinsen und die bei Zuteilung der Bauspardarlehen zu entrichtenden Zinsen abzuziehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des sich danach ergebenden Betrages von 53.180,33 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und bestritten, daß G. dem Kläger die Zuteilung von Bauspardarlehen zugesagt habe.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Anspruch des Klägers auf die Zuteilung der Bausparverträge zum 31. Dezember 1969 verneint und dazu ausgeführt: Die in den Bausparverträgen enthaltenen Voraussetzungen für eine Zuteilung seien damals noch nicht erfüllt gewesen. Etwas anderes behaupte auch der Kläger nicht mehr. Er berufe sich vielmehr darauf, Gottschalk habe ihm fernmündlich im Herbst 1969 auf Weisung der Hauptverwaltung der Beklagten mitgeteilt, die Bausparverträge würden im Laufe des Dezember 1969 zugeteilt werden. Eine solche nur mündliche Erklärung hätte die Beklagte aber nach dem Wortlaut der Bausparbedingungen nicht rechtlich verpflichtet. Eine Beweisaufnahme über diese Behauptung erübrige sich deshalb.
Gegen diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht übersehen, wie die Revision meint, daß Gottschalk die Zusage auf Weisung der Hauptverwaltung der Beklagten gemacht haben soll.
1.
Die Unverbindlichkeit solcher nur mündlicher Zusagen hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dem Kläger gegenüber ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Das folgt schon aus dem Vermerk in den vom Kläger unterzeichneten Vertragsanträgen, wonach nicht schriftlich von der Beklagten bestätigte Nebenabreden zu den Verträgen ungültig sind, insbesondere aber aus § 3 Abs. 3 der unstreitig zum Vertragsinhalt gewordenen - der vollen Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegenden - Bausparbedingungen. Danach sind nach Vertragsschluß getroffene besondere Abreden, um die es hier geht, nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand der Beklagten wirksam. Der Kläger hat auch von der Beklagten, allerdings nur bei ihrer Hamburger Niederlassung, mit den im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf den Seiten 3 und 4 erwähnten Schreiben eine schriftliche Bestätigung der von ihm behaupteten Zusage verlangt. Die Beklagte hat sie ihm aber unstreitig nicht erteilt. Nach den Bausparbedingungen der Beklagten ist es daher nicht zu einer rechtswirksamen Abrede über den Zeitpunkt für die Zuteilung der Bauspardarlehen an den Kläger gekommen.
2.
Eine nur mündlich erteilte Zusage kann allerdings trotz der vereinbarten Schriftform rechtswirksam sein, weil es dazu nicht einer ausdrücklichen Aufhebung des Formzwanges bedarf. Entscheidend ist allein, ob die Parteien gewollt haben, das nur mündlich Vereinbarte solle maßgeblich sein (BGH, Urteil vom 29. November 1973 - VII ZR 205/71 = WM 1974, 105 mit weiteren Nachweisen).
Nach der Darstellung des Klägers über den Verlauf seiner telefonischen Unterredung mit Gottschalk hat dieser ihm "mit erkennbarer Genugtuung mitgeteilt", er habe von der Hauptverwaltung der Beklagten die "erfreuliche Nachricht erhalten, daß alle Bausparverträge des Klägers noch Dez. 1969 zugeteilt würden"; auf Rückfrage habe G. erklärt, "das könne er für die Beklagte zusagen" (Klageschrift S. 6). Der Kläger hat dieses Gespräch nach "einigen Wochen" mit dem Schreiben vom 29. Oktober 1969 bestätigt und darin Gottschalk an seine Zusage erinnert, daß er die Beklagte "noch um präzisere Zuteilungsangaben" bitten wolle, damit der Kläger sich mit seinen "Dispositionen" darauf einstellen könne. Auf Grund einer solchen sich in einer Ankündigung erschöpfenden Mitteilung brauchte das Berufungsgericht nicht zu erwägen, ob sich die Beklagte durch diese nur mündliche Nachricht entgegen ihrem besonders in den Bausparbedingungen eindeutig bekundeten Willen schon endgültig habe verpflichten wollen, dem Kläger die Bauspardarlehen im Dezember 1969 zuzuteilen.
3.
Dem Berufungsgericht ist unter diesen Umständen auch darin beizutreten, daß die Beklagte nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn sie sich darauf beruft, ihr Vorstand hätte die behauptete Zusage schriftlich bestätigen müssen. Es kommt hinzu, daß ein solches Versprechen mit dem im Bausparwesen üblichen Zuteilungsverfahren grundsätzlich unvereinbar gewesen wäre, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat.
Der Termin für die Zuteilung eines Bausparvertrages kann regelmäßig nicht im voraus feststehen, weil er von mehreren nicht genau berechenbaren Faktoren abhängt, insbesondere dem Umfang der Sparleistungen. Denn ein besonderes Merkmal des Bausparens besteht darin, daß dieselben Personen zunächst als Bausparer Gläubiger und nach der Zuteilung der Bausparverträge Schuldner der Bausparkasse sind. Die Bausparer verzichten auf einen marktgerechten Einlagenzins und ermöglichen dadurch einen niedrigen Darlehenszins. Da die Mittel begrenzt sind, die den Bausparkassen aus den Prämien und den Tilgungsleistungen zufließen, können jeweils nur die Darlehensansprüche eines Teils der Bausparer befriedigt werden (vgl. wegen weiterer Einzelheiten die Bundestags-Drucksache VI/1900, S. 9 ff). Eine Bausparkasse, die trotzdem die Zuteilung eines Bausparvertrages für einen bestimmten künftigen Zeitpunkt zusagt, verstößt daher gegen einen für das Bausparwesen charakteristischen Grundsatz. Inzwischen hat der Gesetzgeber daher in § 4 Abs. 5 des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. November 1972 (BGBl I 2097) noch weitergehend angeordnet, daß sich Bausparkassen überhaupt nicht rechtswirksam verpflichten können, die Bausparsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.
4.
Der Kläger kann die Verbindlichkeit der behaupteten Zusage auch nicht aus der Stellung folgern, die Gottschalk bei der Beklagten bekleidete. Dieser war zwar der Leiter einer Gebietsniederlassung der Beklagten. In den von ihm verwendeten Briefköpfen wird aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, unmißverständlich auf seine beschränkte Vertretungsmacht für Beleihungszusagen und Finanzdispositionen hingewiesen, um die es hier geht. Diese bedurften danach der schriftlichen Bestätigung der Verwaltung der Beklagten.
5.
Da die Behauptungen des Klägers über die mündliche Zusage hiernach unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten unerheblich sind, hat das Berufungsgericht mit Recht davon abgesehen, über sie Beweis zu erheben.
II.
Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen: Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger vor den Abschlüssen der Bausparverträge darauf hinzuweisen, daß er mit einer Verlängerung der üblichen Frist bis zur Zuteilung der geplanten Bausparverträge rechnen müsse. Es hat deshalb eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß abgelehnt. Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision stand.
1.
Der Eintritt des Klägers in die Verhandlungen mit der Beklagten begründete für sie nicht die Pflicht, ihn von sich aus über alle nach seinen Vorstellungen für ihn wesentlichen Umstände zu unterrichten. Eine derart umfassende Aufklärungspflicht besteht zwischen künftigen Vertragspartnern regelmäßig schon wegen ihres natürlichen Interessenwiderstreits nicht (BGH, Urteil vom 12. November 1969 - I ZR 93/67 = NJW 1970, 653, 655). Anhaltspunkte dafür, daß hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht kommt, sind auch nach dem Vortrag der Revision nicht erkennbar.
2.
Nach ständiger Rechtsprechung konnte der Kläger dagegen erwarten, daß die Beklagte ihn als ihren künftigen Vertragspartner über solche Umstände unterrichtete, die zur Vereitelung des von ihm mit dem Abschluß der Bausparverträge verfolgten Zwecks geeignet waren und daher für seine Entschließungen von wesentlicher Bedeutung sein konnten (BGH, Urteil vom 27. Februar 1974 - V ZR 85/72 = NJW 1974, 849, 851 mit weiteren Nachweisen).
Nach dem Vortrag des Klägers hätte die Beklagte ihn aus diesem Grunde auf die wegen der ungünstigen Entwicklung ihres Unternehmens schon im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse vorauszusehende Verlängerung der Frist bis zur Zuteilung von Bausparverträgen hinweisen müssen; denn sie hätte erkennen können, daß es ihm wegen des zur Finanzierung der Bausparverträge aufgenommenen hochverzinslichen Zwischenkredits entscheidend auf die Einhaltung der damals bei solchen Verträgen im Bauspargeschäft üblichen Dauer der Wartefrist von zwei Jahren angekommen sei.
Das Berufungsgericht hat einen solchen Hinweis als nicht geboten angesehen, weil die Beklagte den Kläger hinreichend darüber unterrichtet habe, daß er als Bausparer das mit einer Verlängerung der Wartefrist verbundene Risiko zu tragen habe, und dieses Risiko auch nicht derart gewesen sei, daß sie den Kläger deshalb darüber hätte informieren müssen. Es hat dazu festgestellt:
Eine Verlängerung der üblichen Wartezeit bis zur Zuteilung von Bauspardarlehen sei allerdings schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Bausparverträge mit dem Kläger im Dezember 1967 zu befürchten gewesen. Die Ursachen dafür gingen auf die Einführung des Tarifs R + S mit Tilgungsstreckung im Jahre 1962 zurück. Wegen der hohen Anziehungskraft dieses Tarifes auf die Wohnungsbaugesellschaften sei schon im Jahre 1964 der Anteil sog. Großverträge (Bausparsumme von mehr als 150.000 DM) auf 25 % des noch nicht zugeteilten Vertragsbestandes angewachsen. Außerdem sei die Mindestansparsumme bei mehr als der Hälfte des noch nicht zugeteilten Vertragsbestandes im ersten Vertragsjahr erbracht worden. Aus solchen Verträgen seien weitere Sparleistungen nicht zu erwarten gewesen. Die sich aus dieser Entwicklung abzeichnenden Gefahren habe die Beklagte aber nicht ohne Erfolg bekämpft. Der Anteil der Großverträge habe sich bis zum Jahre 1966 auf 13 % des gesamten Vertragsbestandes verringert, sei also nahe an den Anteil von 10 % herangeführt worden, den das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen verlangt habe. Die Beklagte habe das Neugeschäft mit "Regelsparern" (also nicht Sparer mit Großverträgen) erfolgreich ausgedehnt und hierdurch dem Zuteilungsstock neue Mittel zugeführt. Sie habe mit Wirkung vom 1. Januar 1967 Vertragsschlüsse mit der Möglichkeit der Tilgungsstreckung eingestellt. Allerdings sei der Neuzugang von Verträgen gegenüber dem besonders günstigen Geschäftsergebnis im Jahre 1966 in dem Jahr 1967 erheblich, nämlich um etwa die Hälfte zurückgegangen. Das Ausmaß dieses Rückschlages sei aber zur Zeit der Vertragsschlüsse mit dem Kläger noch nicht voll übersehbar gewesen. Ferner habe im Jahr 1967 eine sich auch bei anderen Bausparkassen nachteilig auswirkende wirtschaftliche Rezession geherrscht. Schließlich könne das Geschäftsergebnis im Jahr 1967 in umgekehrtem Sinn wie das des Jahres 1966 von gesetzlichen Sparförderungsmaßnahmen beeinflußt worden sein. Die Beklagte habe ferner, wie das Bundesaufsichtsamt empfohlen habe, durch Zuführung von Fremdgeldern - also nicht Bausparmitteln - das unzureichende Geschäftsergebnis des Jahres 1967 verbessert. Für die Beklagte habe danach kein Anlaß bestanden, den Kläger bei Vertragsschluß von sich aus auf die Entwicklung ihres Unternehmens hinzuweisen.
Diese Würdigung läßt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen.
a)
Die Beklagte hat in den vorgedruckten Erklärungen für den Abschluß und die Übernahme von Bausparverträgen ebenso wie in § 11 der Bausparbedingungen unstreitig deutlich zum Ausdruck gebracht, daß ein fester Termin für die Zuteilung von Bauspardarlehen nicht genannt werden könne. Sie hat danach in dem Kläger nicht ein Vertrauen darauf erweckt, daß er mit einer bestimmten Zuteilungsfrist rechnen könne. Wenn aber bei Vertragsverhandlungen ein Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden ist, so fehlt die Grundlage für eine Haftung aus einem Verschulden bei Vertrags Schluß: das getäuschte Vertrauen (BGHZ 60, 221, 226 mit weiteren Nachweisen).
b)
Diese Hinweise schließen eine Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß jedoch noch nicht unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten aus. Der Kläger erfuhr durch sie zwar genügend deutlich, daß sich die Beklagte außerstande sah, eine bestimmte Zuteilungsfrist im voraus zuzusagen. Das war wegen der schon erwähnten Eigenart des Bausparens berechtigt. Es fragt sich aber, ob die Beklagte trotz dieser Hinweise verpflichtet war, den Kläger darüber zu unterrichten, daß er bei ihr voraussichtlich mit einer längeren Wartefrist bis zur Zuteilung der Bauspardarlehen als bei anderen Bausparkassen rechnen müsse.
Im allgemeinen braucht ein Unternehmen im Rahmen von Vertragsverhandlungen Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage und deren künftige Entwicklung nur zu erteilen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wenn eine besonders enge und dauernde geschäftliche Verbindung mit dem künftigen Vertragspartner angestrebt wird, wie es zum Beispiel bei dem Beitritt zu einer Gesellschaft der Fall ist. Die Beziehungen zwischen einer Bausparkasse und ihren Kunden sind zwar nicht so eng, wie es vielfach unter Gesellschaftern üblich ist. Andererseits begründet ein Bausparvertrag aber doch ein sich regelmäßig über mehr als ein Jahrzehnt erstreckendes Schuldverhältnis, das überwiegend - wie auch hier - erhebliche Geldsummen betrifft. Die erfolgreiche Abwicklung solcher Verträge setzt daher ein wechselseitiges Vertrauen voraus. Dazu gehört es, daß die Bausparkasse ihre Sparer rechtzeitig und zutreffend über die für die Durchführung ihrer Verträge wesentlichen Umstände unterrichtet.
Die wirtschaftliche Lage einer Bausparkasse ist für den Bausparer bei dem Abschluß des Bausparvertrages und in der Ansparzeit besonders wichtig. Denn mit einer kurzen oder jedenfalls verhältnismäßig kurzen Frist bis zur Zuteilung eines Bauspardarlehens kann nur gerechnet werden, wenn der Bausparkasse ständig in ausreichendem Umfang neue Mittel aus den vorhandenen und neuen Bausparverträgen zufließen. Das ist aber nur zu erwarten, wenn die wirtschaftliche Lage der Bausparkasse allgemein mindestens nicht als ungünstig angesehen wird.
Wann und in welchem Umfang eine Bausparkasse hiernach bei Vertragsverhandlungen von sich aus, wie es der Kläger nach seinem Vortrag erwartet hat, auf eine wegen ihrer wirtschaftlichen Lage künftig zu befürchtende Verlängerung der Zuteilungsfristen hinweisen muß, bestimmt sich danach, worauf der Interessent nach ihrem Verhalten vertrauen darf.
Eine Bausparkasse weckt regelmäßig durch ihren Geschäftsbetrieb und ihre Angebote mit den dazu gehörenden Bausparbedingungen in den künftigen Bausparern den Eindruck, sie gingen bei einer Geschäftsverbindung mit ihr nur das mit dem Abschluß eines Bausparvertrages allgemein verbundene Risiko ein. Darüber hat die Beklagte ihre Kunden aus den schon genannten Gründen hinsichtlich der hier interessierenden Zuteilungsfristen hinreichend unterrichtet. Es kann sich daher nur fragen, ob die Beklagte den Kläger trotzdem auf eine wegen des bisherigen Geschäftsganges zu befürchtende Verlängerung der Wartefrist bis zur Zuteilung hätte aufmerksam machen müssen. Das wäre in Betracht gekommen, wenn die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen mit dem Kläger schon hätte Übersehen können, daß sich die Zuteilungsfristen nicht nur unerheblich verlängern würden. Die Dauer dieser Fristen läßt sich zwar - wie schon ausgeführt - regelmäßig nicht fest voraussagen. Dennoch bestehen im allgemeinen Erfahrungssätze über die übliche Wartezeit bei den einzelnen Vertragstypen. Die danach zu erwartenden Zuteilungsperioden werden den Kunden - wenn auch unverbindlich - mitgeteilt. Ein Bausparbewerber wird daher damit rechnen, falls ihm nichts anderes gesagt wird, daß sein Bausparvertrag, soweit dies von der Geschäftsentwicklung bei der Bausparkasse abhängt, etwa innerhalb derselben Zeitspanne zugeteilt werden wird, wie dies bisher bei derartigen Verträgen üblich gewesen ist, und seine Dispositionen danach einrichten. Erkennt eine Bausparkasse das oder muß sie damit ernstlich rechnen, so darf sie eine zu befürchtende, nicht unerhebliche Verlängerung der Zuteilungsfristen jedenfalls nicht etwa verschweigen, wie das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung gemeint hat, aus Rücksicht auf ihre wegen der geschilderten Eigenart des Bauspargeschäfts stets an dem Abschluß neuer Verträge interessierten "alten" Bausparer. Die Pflicht zur Vertragstreue gegenüber den bisherigen Vertragspartnern kann nicht die Täuschung des Vertrauens Dritter rechtfertigen.
Wann eine Bausparkasse einen Kunden hiernach trotz der Warnung in den Bausparbedingungen zusätzlich auf die Ungewißheit über die Dauer der Zuteilungsfrist hinweisen muß, braucht nicht abschließend erörtert zu werden, weil sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, daß dafür jedenfalls im Dezember 1967 bei den Vertragsverhandlungen mit dem Kläger noch kein Anlaß bestand.
Sowohl der Kläger als auch das Berufungsgericht haben die wirtschaftliche Lage der Beklagten überwiegend anhand des in dem Beschluß des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 9. Dezember 1970 festgestellten Sachverhalts beurteilt. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht bei der Würdigung des sich danach ergebenden Sachverhalts wesentliches Vorbringen des Klägers nicht außer acht gelassen. Von einer Begründung wird insoweit nach § 565 a ZPO abgesehen.
Nach diesen Feststellungen hatte der am 1. Oktober 1962 von der Beklagten eingeführte Tarif R + S mit Tilgungsstreckung bei ihr zwar zu einem überhöhten Bestand von Großverträgen geführt, bei denen die Mindestansparung als Sofortleistung im ersten Jahr erbracht worden war. Ein Ausgleich der dadurch eintretenden Schwierigkeiten hatte aber zunächst durch den verstärkten Zugang von Neugeschäften hergestellt werden können. Erst als dieser seit dem Jahr 1969 nicht mehr zu erreichen war, stiegen die Wartezeiten an. Hiernach konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zugrunde legen, daß die Beklagte im Dezember 1967 noch nicht ernstlich eine erhebliche Verlängerung der Zuteilungsfristen befürchten mußte. Unstreitig brauchte sich der Kläger zu keiner Zeit um die Rückzahlung des von ihm bei der Beklagten eingezahlten Betrages von 350.000 DM zu sorgen. Danach bestand im Dezember 1967 für die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Pflicht, den Kläger vor einer Anlage seines Geldes bei ihr darauf hinzuweisen, daß damit ein besonderes, sonst nicht bei dem Abschluß von Bausparverträgen auftretendes Risiko verbunden sei.
III.
Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nicht ergeben, daß die Beklagte vorsätzlich zum Nachteil des Klägers gehandelt hat.
Die Revision mußte daher erfolglos bleiben.
Dr. Tidow
Peetz
Lohmann
Kröner