Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.1975, Az.: 2 ARs 291/75
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer im Fall einer vorübergehenden Verschubung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.1975
- Aktenzeichen
- 2 ARs 291/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 11838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - AZ: 14 (5) StVK 279/75
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1976, 249 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Einbruchdiebstahl u.a.
Prozessgegner
Sprenklermonteur Hans Dieter K. aus G.,
geboren am ... 1938 in K., zur Zeit in Haft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Oktober 1975
beschlossen:
Tenor:
Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in Dortmund ist für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten vom 30. Juni 1975 auf Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zuständig.
Gründe
Der Verurteilte verbüßt zur Zeit eine vom Landgericht in Köln verhängte mehrjährige Freiheitsstrafe. Mit Schreiben vom 30. Juni 1975, gerichtet an die Staatsanwaltschaft in Köln, beantragte er eine Entscheidung nach § 57 Abs. 2 StGB. Zu dieser Zeit saß er in der im Bezirk des Landgerichts in Dortmund gelegenen Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel ein. Der Antrag ging - zusammen mit der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt - erst am 21. Juli 1975 bei der Staatsanwaltschaft ein. Bereits sechs Tage zuvor war der Verurteilte zu einer ärztlichen Behandlung in das Bezirkskrankenhaus bei der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf verlegt worden. Die Staatsanwaltschaft in Köln sandte den Vorgang unter Beifügung der Vollstreckungsakten sowie ihrer eigenen Stellungnahme an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in Dortmund. Dort traf er am 29. Juli 1975 ein. Der daraufhin vom Vorsitzenden dieser Kammer bestimmte Termin zur Anhörung des Verurteilten wurde später wegen dessen Verlegung aufgehoben. Am 4. August 1975 wurde der Verurteilte über die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel nach Werl verlegt. Zwischen den Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten in Dortmund, Düsseldorf und Arnsberg besteht Streit über die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten vom 30. Juni 1975. Das Landgericht in Dortmund hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Über den Zuständigkeitsstreit hat der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß § 14 StPO zu entscheiden. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 454 Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in Dortmund für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten zuständig.
Daß sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, als sein Antrag bei diesem Landgericht einging, bereits im Bezirkskrankenhaus in Düsseldorf befand, steht der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Dortmund nicht entgegen. Denn seine Verlegung nach Düsseldorf erfolgte zu einer Behandlung, die lediglich drei Wochen dauerte. Durch eine solche vorübergehende Verschubung wird die Zuständigkeit nicht berührt (vgl. Amtliche Begründung zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum StGB, BT-Drucks. 7/550 S. 313). Deshalb ist der Fall hier so zu behandeln, als wäre der Verurteilte während der Dauer der zeitweiligen Verlegung in der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel geblieben. Damit scheidet die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Düsseldorf aus. Die spätere Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Werl beeinflußte die Zuständigkeit des Landgerichts in Dortmund nicht. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 8. Juli 1975 - 2 ARs 181/75 - ausgeführt hat, tritt ein Zuständigkeitswechsel solange nicht ein, als die Strafvollstreckungskammer - gegebenenfalls das ihr übergeordnete Rechtsmittelgericht - nicht abschließend über die Frage entschieden hat, mit der sie befaßt wurde, während der Verurteilte noch in ihrem Bezirk einsaß.
Willms
Kirchhof
Müller
Meyer