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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1975, Az.: 1 StR 108/75

Strafbarkeit wegen Mordes ; Anforderungen an die Wahl der Schöffen; Voraussetzungen für die vorschriftsmäßige Besetzung des Schwurgerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1975
Aktenzeichen
1 StR 108/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 22.04.1974

Fundstellen

  • BGHSt 26, 206 - 212
  • MDR 1976, 241-242 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 432-433 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Dipl.-Ing. Asmus D. aus K., geboren am ... 1939 in E./S., derzeit in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

Zur Bedeutung einer fehlerhaften Zusammensetzung des Schöffenwahlausschusses für die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 7. Oktober 1975
in der Sitzung vom 14. Oktober 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ..., auch bei der Verkündung,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe vom 22. April 1974 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

2

A.

Verfahrensrügen

3

I.

Besetzung des Schwurgerichts

4

1.

Die Revision meint, die Schöffen L., Kö., B., A. und H. seien von einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Ausschuß (§ 40 GVG) gewählt worden und seien daher nicht die gesetzlichen Richter des Angeklagten gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO).

5

a)

Es trifft zu, daß - wie die Revision vorträgt - an den Sitzungen der Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten Karlsruhe, Karlsruhe-Durlach und Pforzheim neben dem Vertreter des Oberbürgermeisters jeweils auch ein Vertreter des Landratsamtes als zweiter Verwaltungsbeamter teilgenommen hatte.

6

Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Nach § 40 Abs. 2 GVG gehört dem beim Amtsgericht zusammentretenden Ausschuß für die Schöffenwahl neben den Übrigen Mitgliedern ein von der Landesregierung zu bestimmender Verwaltungsbeamter an; das gilt auch für Amtsgerichte, deren Gerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke (Stadtkreis und Landkreis) umfaßt. Nichts anderes besagt der Beschluß der Landesregierung Baden-Württemberg über die Bestimmung der Verwaltungsbeamten zur Auswahl der Schöffen, Jugendschöffen und Geschworenen vom 24. September 1956 (StAnz. Nr. 80), wonach als Verwaltungsbeamter für den Ausschuß bestimmt ist

"a)
der Landrat des Landkreises, in dem sich der Sitz des jeweiligen Amtsgerichts befindet,

b)
der Oberbürgermeister des Stadtkreises, in dem sich der Sitz des jeweiligen Amtsgerichts befindet"

7

oder die von diesen bestellten Vertreter.

8

Da sich der Sitz des Amtsgerichts jeweils nur im Stadtkreis oder im Landkreis befinden kann, ist jeweils nur der nach Buchst. a) oder b) dieses Beschlusses bestimmte Verwaltungsbeamte zur Teilnahme an der Ausschußsitzung berufen. Dies haben die jeweiligen Ausschußvorsitzenden offensichtlich verkannt; sie haben gemeint, den Beschluß der Landesregierung so auslegen zu müssen, daß ein Vertreter jedes von ihrem Gerichtsbezirk erfaßten Verwaltungsbezirks an der Ausschußsitzung zu beteiligen sei. Eine solche Auslegung widerspricht jedoch schon dem Wortlaut des Beschlusses der Landesregierung; sie verkennt zudem, daß auch die Landesregierung nicht wirksam einen Beschluß fassen könnte, der mit dem Gesetz (§ 40 Abs. 2 GVG) in Widerspruch stünde.

9

b)

Das insoweit fehlerhafte Wahlverfahren hat jedoch nicht zur Folge, daß das Schwurgericht, in dem die von diesen Ausschüssen gewählten Schöffen mitwirkten, unvorschriftsmäßig besetzt gewesen wäre (§ 338 Nr. 1 StPO).

10

aa)

Der vorliegende Fall weist gegenüber bisher entschiedenen vergleichbaren Fällen die Besonderheit auf, daß an der Sitzung des Schöffenwahlausschusses jeweils alle zwölf Personen teilgenommen haben, die das Gesetz als Mitglieder des Ausschusses vorsieht (ein Richter beim Amtsgericht, ein Verwaltungsbeamter, zehn Vertrauenspersonen als Beisitzer); an den Sitzungen nahm lediglich jeweils eine weitere, im Gesetz nicht vorgesehene Person teil, die zudem, da die Beschlüsse jeweils einstimmig ergingen, auf das Wahlergebnis - nach dem Inhalt der dienstlichen Äußerungen - keinen Einfluß genommen hat (vgl. BGHSt 12, 227, 235).

11

Insofern ist die Rechtslage schon nicht zu vergleichen mit den Fällen, in denen die Rechtsprechung bisher einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters angenommen hat, weil entweder ein Verwaltungsbezirk keine Vertrauenspersonen gewählt hatte (BVerfGE 31, 181) oder eine Vertrauensperson von einem unzuständigen Gremium gewählt oder der Verwaltungsbeamte von einer unzuständigen Stelle bestimmt worden war (BGHSt 20, 37, 39; vgl. auch BGH, Urteile vom 20. Dezember 1960 - 1 StR 481/60 - und vom 13. November 1970 - 1 StR 412/70). Es läge vielmehr nahe, den vorliegenden Fall der Gruppe von Fehlern beim Wahlverfahren von Vertrauenspersonen oder Schöffen zuzurechnen, die schon nach bisheriger Rechtsprechung eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters nicht ohne weiteres annehmen lassen (vgl. BGHSt 12, 197, 202; BGH, Urteil vom 5. April 1973 - 2 StR 427/70).

12

Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da ein Verstoß der hier vorliegenden Art schon aus einem anderen übergeordneten Gesichtspunkt nicht dazu führen kann, daß der gewählte Schöffe wegen eines Fehlers im Wahlverfahren nicht als gesetzlicher Richter anzusehen wäre.

13

bb)

Nach § 21 b Abs. 6 Satz 3 GVG idF des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnung der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl I 841) - in Kraft getreten am 1. Oktober 1972 - kann ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht darauf gestützt werden, das Präsidium des Gerichts sei nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen, weil bei seiner Wahl ein Gesetz verletzt worden sei. Diese Vorschrift dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Rechtssicherheit insofern, als die Wahl eines Präsidiums auch bei Gesetzesverstoß bis zu einer etwaigen erfolgreichen Wahlanfechtung gültig sein soll und zurückliegende gerichtliche Entscheidungen nicht deshalb aufgehoben werden sollen, weil das Präsidium nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt war (Schriftl. Bericht, BT-Drucks. VI/2903). Entsprechendes gilt in den Verfahrensordnungen anderer Gerichtszweige (§ 4 VwGO; § 4 FGO; § 6 a ArbGG; § 6 SGG; § 47 BDiszO; § 36 e PatG).

14

§ 21 b Abs. 6 Satz 3 GVG gilt zwar unmittelbar nur für Rechtsfehler, die bei der Zusammensetzung des Präsidiums begangen worden sind, ohne Rücksicht auf deren Gewicht; er enthält jedoch einen Grundsatz von allgemeiner Bedeutung, der auch im Rahmen des § 40 GVG Beachtung verdient (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 40 GVG Anm. 3 b, § 36 GVG Anm. 5). Zwar bestehen zwischen dem Präsidium und dem Schöffenwahlausschuß funktionelle Unterschiede: Während das Präsidium die Geschäfte auf die von anderer Stelle bereits ernannten und dem Gericht zugeteilten Berufsrichter verteilt, wählt der Wahlausschuß insgesamt die Personen aus, die als Schöffen bei einem bestimmten Gericht tätig sein sollen, während über deren Zuteilung zu einem bestimmten Spruchkörper und damit über ihre Mitwirkung in bestimmten Verfahren ein weiteres, der Wahl nachfolgendes Verfahren in Form der Auslosung bestimmt (§ 45 GVG), bei dem die Entscheidung dem Zufall überlassen ist. Diese Unterschiede machen deutlich, daß das Präsidium mit seinen Entscheidungen einen größeren Einfluß darauf hat, welche Richter mit bestimmten Strafsachen befaßt werden, als der Schöffenwahlausschuß, der eine vorbereitende Entscheidung - vergleichbar der Ernennung des Berufsrichters durch die Anstellungsbehörde - trifft und keinen unmittelbaren Einfluß auf die Zuteilung des einzelnen Schöffen zu einem bestimmten Spruchkörper ausübt. Das rechtfertigt es um so mehr, dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bei der Beantwortung der Frage Vorrang zu verleihen, welche Wirkung eine fehlerhafte Besetzung des Wahlausschusses auf die Anfechtbarkeit einer Entscheidung hat. Es kann offen bleiben, ob dies für Fehler jeden Gewichts gilt. Jedenfalls dann, wenn der Fehler nicht so schwerwiegend ist, daß von einer Wahl im Rechtssinne überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann, ist die Besetzung des Spruchkörpers, in dem ein von dem fehlerhaft zustande gekommenen Ausschuß gewählter Schöffe mitwirkt, nicht als vorschriftswidrig anzusehen. Folgte man dieser Meinung nicht, so müßte jeder Vorsitzende eines Schöffengerichts, einer Strafkammer oder eines Schwurgerichts sämtliche zur Wahl der mitwirkenden Schöffen führenden Vorgänge rechtlich nachprüfen, wenn er nicht Gefahr laufen wollte, daß die Urteile seines Spruchkörpers wegen dessen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung aufgehoben werden. Das wäre ein praktisch nicht erfüllbares Verlangen. Dabei wäre nicht einmal auszuschließen, daß verschiedene Vorsitzende bei der Überprüfung derselben Wahlvorgänge zu verschiedenen Ergebnissen kämen, was die Rechtssicherheit zusätzlich belasten müßte.

15

Daß der Gesetzgeber das nicht gewollt haben kann, ergibt zudem der Blick auf benachbarte Gerichtszweige. Für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten schließen die §§ 65, 73 ArbGG für das Berufungs- und das Revisionsverfahren aus, daß die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer gestützt wird. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Entscheidungen der Ausschüsse, die nach § 26 VwGO für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer gebildet werden, Verwaltungsmaßnahmen, die mit der Anfechtungsklage nach § 42 VwGO angegriffen werden können; erst wenn die Wahl durch ein darauf ergangenes Urteil aufgehoben worden ist, führen Fehler bei der Bestellung der ehrenamtlichen Beisitzer zur vorschriftswidrigen Besetzung des Verwaltungsgerichts (Eyermann/Fröhler, VwGO 6. Aufl. § 26 Rdn. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO 5. Aufl. § 26 Anm. 2; vgl. auch Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit 2. Aufl. S. 70).

16

cc)

Dieses Ergebnis steht in Einklang mit den Grundsätzen, die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den an die Festlegung des gesetzlichen Richters zu stellenden Anforderungen entwickelt worden sind. Denn danach ist nicht jeder Verstoß gegen eine Vorschrift, die der Bestimmung des im Einzelfall zuständigen Richters dient, zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 19, 38, 42; 22, 254, 256, 258). Vielmehr richten sich die Vorschriften über den gesetzlichen Richter dagegen, daß die Auswahl des im Einzelfall zuständigen Richters auf Grund sachfremder Erwägungen manipuliert wird (BVerfGE 17, 294, 299; 24, 33, 54); das ist aber nicht der Fall, wenn ein Verfahrensverstoß im Bereich der Auswahl des Richters auf einem Verfahrensirrtum beruht, nicht aber von willkürlichen, sachfremden Erwägungen bestimmt wird (BVerfGE 3, 359, 364; 29, 45, 48; 31, 47, 53). Von solchen sachfremden Einflüssen kann aber im vorliegenden Fall bei der Art des Rechtsfehlers und der ihm zugrunde liegenden Erwägungen nicht die Rede sein.

17

2.

Auch soweit die Revision beanstandet, daß in der Wahlausschußsitzung beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach nicht der nach der Geschäftsverteilung für Strafsachen für Erwachsene zuständige Richter Schw., sondern an seiner Stelle der Richter am Amtsgericht Z. als Vorsitzender tätig geworden sei, kann sie keinen Erfolg haben. In der Wahlausschußsitzung wurden nicht nur Schöffen für das Schwurgericht, für die Strafkammern und Schöffengerichte, sondern auch die Jugendschöffen gewählt. Der als Vorsitzender amtierende Richter Z. war nach der Geschäftsverteilung Jugendrichter und hatte daher kraft Gesetzes im Schöffenwahlausschuß zumindest bei der Wahl der Jugendschöffen den Vorsitz (§ 35 Abs. 4 JGG). Nach § 117 Abs. 1 JGG erfolgt die Wahl der Jugendschöffen gleichzeitig mit der Wahl für die Schöffengerichte und Strafkammern. Ob sich daraus ableiten läßt, daß auch der Jugendrichter den Vorsitz bei der Wahl der übrigen Schöffen zu führen hat, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn jedenfalls ist die von dem fungierenden Vorsitzenden in der Sitzungsniederschrift vom 2. Oktober 1972 vertretene Rechtsauffassung, daß er als Jugendrichter dem Ausschuß für den gesamten Wahlvorgang angehöre, vertretbar.

18

3.

Die Wirksamkeit der Schöffenwahl wird auch dadurch nicht berührt, daß sich aus der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 2. Oktober 1972 das Stimmenverhältnis nicht unmittelbar ergibt. Eine den §§ 273 und 274 StPO entsprechende Vorschrift besteht hier nicht. Die Behauptung der Revision, die Mehrheit von zwei Dritteln sei nicht erreicht worden, ist nicht erwiesen. Wie sich aus den Äußerungen von Teilnehmern an der Sitzung ergibt, erfolgte die Wahl ohne Gegenstimme.

19

4.

Auch der von der Revision behauptete Fehler, die bei der Schöffenwahl beim Amtsgericht Pforzheim gewählten Vertrauenspersonen seien durch den Gemeinderat P. nicht mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit gewählt worden, ist nicht erwiesen. Das Sitzungsprotokoll in Verbindung mit der nachträglichen Erklärung der Stadt P. vom 14. April 1975 läßt die Deutung zu, daß die 6 Vertrauenspersonen - bei Stimmenthaltung der Gewählten, die sich jeweils nur auf die eigene Person bezog - bei 28 Anwesenden (von 36 gesetzlichen Mitgliedern) einstimmig gewählt worden sind.

20

Die Rüge einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des § 338 Nr. 1 StPO greift daher nicht durch.

21

II.

Verletzung der Aufklärungspflicht

22

1.

Das Schwurgericht war entgegen der Auffassung der Revision nicht gehalten, den anwesenden Angeklagten ausdrücklich zu befragen, ob er den erschienenen Zeugen Dr. W. von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. Das Gesetz schreibt eine solche Befragung nicht vor; sie ergibt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Gerichts. Es ist Sache des Angeklagten, ob er einen Arzt von der Schweigepflicht entbinden will oder nicht. Die Frage nach der Entbindung hätte sich auch nicht deshalb dem Schwurgericht besonders aufdrängen müssen, weil sich der Angeklagte - wie die Revision meint - nicht zur Sache eingelassen hatte und sich wahrscheinlich gerade deshalb nicht darüber schlüssig war, ob er von sich aus die Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht abgeben dürfe, ohne mit seinem Verteidigungskonzept in Widerspruch zu geraten. Auch der Verteidiger des Angeklagten sah offensichtlich keine Veranlassung, eine entsprechende Frage zu stellen.

23

Die von der Revision für erforderlich gehaltene Frage an Dr. W., ob er auch ohne Entbindung von der Schweigepflicht aussagen wolle, erübrigte sich.

24

Der Zeuge hatte ausdrücklich und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er nach reiflicher Überlegung keine Angaben über das machen wolle, was ihm als Psychotherapeuten in Gesprächen mit dem Angeklagten und seiner Ehefrau bekannt geworden sei. Der Fall liegt anders als in BGHSt 15, 200. In dem dort entschiedenen Falle war die erschienene Ärztin, ohne eine eigene Erklärung abgegeben zu haben, entlassen worden.

25

Mit der Erklärung des Dr. W. ist auch der Behauptung der Revision der Boden entzogen, der Arzt habe sich in einem Irrtum darüber befunden, daß er nur sein Wissen über den Angeklagten bekunden solle, nicht auch über dessen Ehefrau. Für die Annahme, die Getötete könne noch bei Lebzeiten den Arzt von der Schweigepflicht entbunden haben, besteht nicht der geringste Anhaltspunkt.

26

Unter diesen Umständen liegt auch eine Verletzung des § 245 StPO nicht vor.

27

2.

Die Revision kann auch nicht mit Erfolg eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus dem Umstand ableiten, daß das Gericht den vernommenen Zeugen M., L. und V. bestimmte Fragen zu Selbstmordabsichten von Frau D. nicht gestellt habe. Die Revision kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, ein Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden (BGHSt 4, 125, 126). Das gilt auch hinsichtlich der Rüge, das Schreiben der Zeugin L. vom 26. März 1972 sei nicht im Wege des Vorhalts in das Verfahren eingeführt worden. Die Revision kann sich ferner nicht darauf berufen, daß der Tatrichter keinen Psychiater dazu gehört habe, daß Frau D. zum Tode entschlossen, aber zur Selbsttötung psychisch nicht in der Lage gewesen sei, während der Angeklagte nach seiner psychischen Struktur auf ernstliches Verlangen seiner Frau bereit gewesen sei, diese zu töten. Über die seelische Verfassung des Angeklagten ist ein Psychiater gehört worden. Ob Frau D. zum Tode entschlossen war, kann heute ein Sachverständiger nicht angeben.

28

Für den Tatrichter bestand keine erkennbare Veranlassung, von sich aus den Diskussionsleiter oder weitere Teilnehmer der Tagung der Ev. Ak. in He. vom 30. Oktober/1. November 1971 zeugenschaftlich darüber zu hören, daß und in welchem Umfang Frau D. sich für Tod und Selbstmord interessiert habe. Auch die Verteidigung hatte sich nicht veranlaßt gesehen, durch Stellung entsprechender Beweisanträge das Augenmerk des Gerichts in diese Richtung zu lenken.

29

3.

Das Schwurgericht war nicht gehalten, von sich aus - entsprechende Anträge der Verteidigung sind nicht gestellt worden - ein wissenschaftliches Obergutachten zu der Frage einzuholen, ob ein Nahschuß abgegeben worden ist. Die unterschiedlichen Ergebnisse, zu denen die beiden Sachverständigen Prof. Sch. und Prof. Se. gekommen waren, beruhten allein auf der Verschiedenheit der angewendeten Untersuchungsmethoden. Auch ohne Zuziehung eines weiteren Sachverständigen durfte der Tatrichter der von Prof. Se. durchgeführten Spektralanalyse gegenüber den lupenmikroskopischen und röntgenologischen Untersuchungen von Prof. Sch. die größere Überzeugungskraft beimessen. Prof. Sch. konnte bei der Einschußöffnung in der Schlafanzughose des Angeklagten auf Grund der von ihm durchgeführten lupenmikroskopischen Untersuchungen keine Schmauchspuren feststellen, während Prof. Se. spektographisch geringe Bleispuren entdeckte.

30

4.

Auch zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erforderte es die Aufklärungspflicht entgegen der Auffassung der Revision nicht, ein weiteres Gutachten eines Sexualwissenschaftlers einzuholen. Der Tatrichter hat zu dieser Frage neben einem Psychologen einen psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen sowie eine Medizinaldirektorin als sexualwissenschaftliche Sachverständige gehört. Diese Sachverständigen sind Übereinstimmend zu der Auffassung gekommen, daß der Angeklagte als voll verantwortlich anzusehen ist. Ein ganz ungewöhnlicher Ausnahmefall im Sinne der Entscheidung in BGHSt 23, 176 liegt nicht vor.

31

B.

Sachrüge

32

1.

Sachlich-rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung bestehen nicht. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die vom Schwurgericht gezogenen Schlußfolgerungen sind denkgesetzlich möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor; von einer lückenhaften oder willkürlichen Beweiswürdigung kann nicht gesprochen werden.

33

2.

Tötungshandlung und Tötungsvorsatz sind im Urteil ausreichend dargelegt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit einer aufgesetzten oder fast aufgesetzten Waffe in den Hinterkopf seiner schlafenden Ehefrau geschossen in der Absicht, sie zu töten (UA S. 9). Er hat auf Grund seiner überdurchschnittlichen Intelligenz erkannt, daß dieser Schuß unter Verwendung von Hochgeschwindigkeitsmunition tödliche Folgen haben mußte (UA S. 60). Eine Bewußtseinsstörung schließt der Tatrichter aus; desgleichen ergeben die Urteilsgründe, daß der Angeklagte bei der Tatbegehung wie auch vor und nach der Tat affektiv nicht erregt war. Das Urteil läßt auch unmißverständlich erkennen, daß sich das Gericht den Sachverständigengutachten angeschlossen hat, weil es diese für überzeugend und im Ergebnis übereinstimmend gehalten hat.

34

3.

Das Vorliegen einer Tötung auf Verlangen oder einer fahrlässigen Tötung hat der Tatrichter mit rechtlich bedenkenfreier Begründung ausgeschlossen. Dafür, daß sich Frau D. mit der Benutzung von lärmabhaltenden Tampons gegen das Geräusch des von ihr erwarteten Todesschusses habe schützen wollen oder daß sich der Schuß versehentlich gelöst habe, während der Angeklagte zur Vorbereitung eines Geschlechtsverkehrs ein Imponiergehabe zeigte und dabei mit der Waffe hantierte, ist aus dem im Urteil festgestellten Sachverhalt nichts ersichtlich. Eine solche Annahme liegt auch so sehr außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß sich das Urteil mit ihr nicht auseinandersetzen mußte. Mit der Feststellung des Tötungsvorsatzes war die Annahme einer bloßen Körperverletzung mit Todesfolge ausgeschlossen.

35

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Loesdau
Mösl
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner ist urlaubshalber ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben Loesdau
Zipfel
Herdegen