Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.1975, Az.: 3 StR 329/75
Ausführlichkeit von Strafzumessungserwägungen bei Höchstmaß an Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1975
- Aktenzeichen
- 3 StR 329/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 11978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 15.05.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessführer
Geschäftsführer Manfred P. aus L., geboren am ... 1946 in K.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. September 1975
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Wuppertal vom 15. Mai 1975 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 1 GVG) zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht, das die in § 223 a StGB vorgesehene Höchststrafe ausgesprochen hat, führt auf Seite 10 UA als Strafzumessungsgründe nur solche an, die straferschwerend wirken. Die Urteilsgründe lassen dagegen nicht erkennen, daß es auch geprüft hat, ob strafmildernde Gesichtspunkte vorhanden waren. Der im Grunde nur ziffernmäßigen Anführung des § 46 StGB n.F. kann das nicht entnommen werden.
Nun braucht zwar der Tatrichter im allgemeinen in den Urteilsgründen nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Strafzumessung bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung aller letztlich maßgebenden belastenden und entlastenden Umstände ist weder vorgeschrieben noch möglich. An die Wiedergabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände sind aber höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die erkannte Strafe dem zulässigen Höchstmaß nähert. Je mehr sie dies tut, desto ausführlicher müssen die Strafzumessungserwägungen sein (BGH, Beschluß vom 3. September 1975 - 3 StR 240/75 -; Kleinknecht StPO 32. Aufl. Anm. 7 B zu § 267; Hanack in JZ 1973, 727, 728). Hier hat das Schwurgericht sogar auf das Höchstmaß erkannt. In einem solchen Fall muß das Urteil eindeutig ergeben, daß der Tatrichter in seine Prüfung das Vorhandensein von strafmildernden Umständen einbezogen hat, mag er deren Vorliegen oder deren Auswirkungen auf die Strafhöhe auch im Ergebnis verneinen.
Das Fehlen der hiernach erforderlichen näheren Darlegungen zur Strafbemessung hindert daher das Revisionsgericht zu prüfen, ob die erkannte Höchststrafe auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth