Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.1975, Az.: 3 StR 240/75
Ausdruck rechtsfeindlicher Gesinnung; Schlechter Ruf des Angeklagten; Bezeichnung als "Schläger"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.09.1975
- Aktenzeichen
- 3 StR 240/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 11908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 18.02.1975
- LG Wuppertal - 14.05.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Prozessgegner
Textilverkäufer Peter S. aus V., dort geboren am ... 1949,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. September 1975
1. gemäß § 44 StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Angeklagte wird auf sein Gesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal - Schwurgericht - vom 18. Februar 1975 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1975 ist damit gegenstandslos;
2. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 1 GVG) zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme zur Revision des Angeklagten ausgeführt:
"Zutreffend hat sich das Schwurgericht dabei von dem hohen Maß der Fahrlässigkeit des Angeklagten leiten lassen. Es ist auch nicht schlechthin unzulässig, die beiden Vorbelastungen des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafschärfend zu berücksichtigen. Zwar sind Fahrlässigkeitstaten meist nicht die Folge rechtsfeindlicher Gesinnung, so daß bei ihnen Vorstrafen nur mit Vorsicht zur Strafschärfung verwertet werden dürfen (BGH 4 StR 456/61 vom 15. Dezember 1961). Hier kann es allerdings so sein, daß die den Vorbelastungen zugrundeliegenden Taten Ausdruck derselben, die körperliche Unversehrtheit anderer mißachtenden Gesinnung sind, die auch aus dem grobfahrlässigen Umgang mit der geladenen und entsicherten Pistole spricht. Ob das der Fall ist, kann das Revisionsgericht hier aber nicht nachprüfen. Im Urteil wird nämlich zu den Vorverurteilungen nur das mitgeteilt, was in einem Registerauszug regelmäßig festgehalten ist; Angaben zu dem, was ihnen im Tatsächlichen zugrunde lag, fehlen völlig. Das genügt aber schon deshalb nicht, weil diese beiden Vorverurteilungen längere Zeit zurückliegen (6. September 1965 und 2. Juli 1969), der Angeklagte dabei erst 15 und 19 Jahre alt war und jeweils lediglich auf Geldbuße oder Dauerarrest von zwei Wochen erkannt worden war (UA S. 3). Aus diesen Angaben allein lassen sich mithin schulderhöhende Umstände für die dem Angeklagten angelastete Fahrlässigkeitstat nicht ohne weiteres herleiten. Auf nähere Angaben zu den damaligen Tatgeschehen kann schließlich um so weniger verzichtet werden, als das Schwurgericht gemeint hat, auch dieser Vorbelastungen wegen auf das zulässige Höchstmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe erkennen zu können und nur deshalb um lediglich sechs Monate darunter blieb, weil der Angeklagte "den objektiven Sachverhalt eingeräumt hat" (UA S. 7).
Bei dieser Sachlage läßt sich zudem nicht ausschließen, daß das Schwurgericht sich bei der Strafzumessung - über die Berücksichtigung der genannten Vorbelastungen hinaus - auch davon hat leiten lassen, "daß er (der Angeklagte) nach seinen eigenen Angaben einen schlechten Ruf" hat und "in seiner Heimatstadt ... als Schläger bekannt ist" (UA S. 4). Das wäre aber nicht zulässig. Daß er "als Schläger bekannt ist" bedeutet nur, daß andere ihn für einen solchen halten. Die Strafzumessung darf aber nicht auf die Urteile anderer, sondern nur auf Tatsachen gestützt werden, die das Gericht selbst festgestellt hat (BGH 5 StR 478/72 vom 24. Oktober 1972). Feststellungen über das Verhalten des Angeklagten nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr im Herbst 1969 (UA S. 3), die die Beurteilung als "Schläger" rechtfertigen könnten, sind aber nicht getroffen."
Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, daß die Strafzumessungsgründe im wesentlichen aus einer formelhaften Bezugnahme auf § 46 StGB bestehen. Das reicht nicht aus, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Erwägungen des Schwurgerichts zu ermöglichen. Die neu mit der Sache befaßte Strafkammer wird daher, worauf der Generalbundesanwalt gleichfalls hingewiesen hat, unter Beachtung der dort genannten Grundsätze die tragenden Erwägungen für die Strafzumessung näher darzulegen haben, und zwar um so ausführlicher, je mehr sich die erkannte Strafe dem zulässigen Höchstmaß nähert.
Dr. Wiefels
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth