Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1961, Az.: 4 StR 456/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1961
- Aktenzeichen
- 4 StR 456/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 07.08.1961
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Falscheid
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Dezember 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen,
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. August 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Wie es festgestellt hat, leistete der Angeklagte am 15. Dezember 1960 vor dem Amtsrichter in Essen den Offenbarungseid. In dem erst vor Gericht ausgefüllten Vermögensverzeichnis war die Frage, ob der Schuldner Anteile an nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften besitze, wie folgt beantwortet:
"Elterliches Erbteil E.-St., L. durch meine am ... 1954 verstorbene "Mutter Katharina Sch. geb. Wi.. Außer mir sind noch meine Geschwister
1.
Helga W., geb. Sch., E.-St.,2.
Hans Sch., E.-St., L.,beteiligt. Es handelt sich um ein Hausgrundstück im Werte von ca. 50.000 DM."
Diese Angaben waren nach der Ansicht des Landgerichts falsch. Die tatsächlichen Rechtsverhältnisse lagen folgendermaßen: Eigentümerin des Grundstücks L. war die Stadtgemeinde E. Diese hatte dem Vater des Angeklagten ein Erbbaurecht bestellt. In Ausübung dieses Rechts errichtete der Vater noch zu Lebzeiten der Mutter des Angeklagten ein Haus auf dem Grundstück, dessen Alleinberechtigter er wurde.
Wegen der Ausfüllung und Beeidigung des Vermögensverzeichnisses war der Angeklagte des Meineids beschuldigt. Er verteidigte sich dahin, er habe angenommen, daß das Erbbaurecht seinem Vater und seiner Mutter zugestanden habe, weil zu Hause alles den Eltern gemeinschaftlich gehört habe. Wenn in dem Vermögensverzeichnis von einem Hausgrundstück als Nachlaßgegenstand die Rede sei, so sei das mißverständlich; gemeint sei das auf dem Grundstück stehende Haus gewesen, denn er - der Angeklagte - habe gewußt, daß die Stadt E. Eigentümerin des Grund und Bodens war.
Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß er glaubte, das Haus stehe im Eigentum beider Elternteile; denn seine Mutter habe beim Bau des Hauses tatkräftig mitgeholfen, und es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte annahm, das Haus sei auf Grund des ehelichen Güterrechts gemeinschaftliches Vermögen des Vaters und seiner Mutter geworden. Andererseits habe der Angeklagte gewußt, daß der Vater zumindest Miteigentumer des Hauses sei; er habe sich deshalb sagen müssen, daß er durch seine Erklärung im Vermögensverzeichnis den falschen Eindruck erweckte, als gehöre das Haus ganz zum Nachlaß der Mutter und sei daher völlig in das Eigentum der drei Kinder übergegangen. Der Angeklagte habe demnach durch pflichtwidrige Unaufmerksamkeit bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses "nicht erkannt, daß er in dem Vermögensverzeichnis erklärte, das Haus nebst Grundstück gehöre einer Erbengemeinschaft, an der er und seine beiden Geschwister beteiligt seien". Die falsche Erklärung sei somit auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, so daß der Angeklagte des fahrlässigen Falscheids schuldig zu sprechen sei (S. 3 ff UA).
II.
Der Angeklagte hat das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist begründet.
1.
Schon die Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) greift durch. Der Angeklagte behauptet, der "Gerichtsperson", die ihm bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses geholfen habe, nur erklärt zu haben, daß er "Ansprüche an einem Haus" habe, das einen Wert von 50.000 DM habe; seiner Erinnerung nach habe diese Gerichtsperson für ihn das Formular ausgefüllt. Die Revision meint, die Gerichtsperson, deren Namen der Angeklagte nicht kenne, hätte als Zeuge darüber gehört werden müssen, was der Angeklagte im einzelnen von seinem Anteil am elterlichen Haus gesagt habe.
Aus dem bei den Vollstreckungsakten 35 M 2165/60 des Amtsgerichts in Essen (Bl. 13 f) befindlichen Vermögensverzeichnis ergibt sich in der Tat, daß die Antwort auf die Frage nach Anteilen an nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften zwei verschiedene Schriftbilder aufweist. Das macht die Behauptung des Angeklagten glaubhaft, daß ihm bei der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses geholfen wurde und daß der vom Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegte Zusatz "durch meine ... ca 50.000 DM" (vgl. oben) von der helfenden Gerichtsperson angefügt wurde. Sowohl für die Sachverhaltsfeststellung wie auch für die rechtliche Beurteilung ist es aber bedeutsam, wie dieser Zusatz zustande gekommen ist, insbesondere wie der Angeklagte befragt wurde, welche genaue Antwort er gab und ob seiner Antwort eine Belehrung oder Erörterung der Rechtslage vorausging.
2.
Auch sachlichrechtlich ist das angefochtene Urteil nicht frei von Bedenken.
a)
Das Landgericht sah die dem Angeklagten vorwerfbare Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses (nur) darin, daß das "Miteigentum" des Vaters an dem Hause L. nicht erwähnt war und dadurch der Eindruck erweckt wurde, als sei das ganze Haus in den Nachlaß der Mutter gefallen und Eigentum der drei Kinder (einschließlich des Angeklagten) geworden.
Der Wortlaut der eingangs wiedergegebenen Stelle des Vermögensverzeichnisses zwingt indes nicht zu dieser Auslegung. Er kann auch dahin verstanden werden, als habe der Angeklagte von vornherein nur von dem mütterlichen Erbteil und von dem zu diesem gehörigen Hausanteil, sprechen wollen ("Elterliches Erbteil ... durch meine am ... 1953 verstorbene Mutter"), ohne diesen allerdings näher zu beschreiben. Bei solcher Auslegung bezöge sich die Aussage, daß außer dem Angeklagten (nur) seine zwei Geschwister beteiligt seien, lediglich auf den mütterlichen Hausanteil. Die Wertangabe "ca. 50.000 DM" stünde dem nicht entgegen; sie bezog sich offensichtlich auf das ganze Haus, nicht auf einen Anteil.
Das Landgericht hat sich mit dieser Auslegungsmöglichkeit im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt. Das war aber unentbehrlich, weil - träfe sie zu - die Antwort des Angeklagten auf die Frage nach Anteilen an nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften trotz Nichterwähnung der Rechte des Vaters - auf dem Boden der Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte die Mutter als Miteigentümerin des Hauses ansah und ansehen durfte - nicht unrichtig gewesen wäre.
b)
Das Landgericht hat sowohl im Strafmaß als auch bei der Entscheidung zu § 23 StGB zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er 12mal vorbestraft sei - "seit 1956 in jedem Jahre" - und daß er die falschen Angaben in Vermögensverzeichnis "mit großer Leichtfertigkeit" gemacht habe. Diesen letzten Vorwurf rechtfertigen die Urteilsfeststellungen nicht; dem Angeklagten wird nur zur Last gelegt, daß er infolge Unaufmerksamkeit nicht den wahren Sinn seiner Angaben erkannt habe. Was die Vorstrafen angeht, so fehlt es im Urteil an ihrer wenigstens ungefähren Kennzeichnung, die dem Revisionsgericht ein Urteil darüber ermöglichen würde, ob das Landgericht zu Recht die Vorstrafen zur Schärfung der Strafe für eine Fahrlässigkeitstat herangezogen und ihretwegen die Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten verneint hat. Fahrlässigkeitstaten sind meist nicht die Folge rechtsfeindlichen Verhaltens; bei ihnen dürfen daher Vorstrafen nur mit Vorsicht zur Strafschärfung und zur Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung wegen Aussetzungsunwürdigkeit verwertet werden.
Krumme
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner