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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1975, Az.: 4 StR 369/75

Unzulässigkeit von Verfahrensrügen bei fehlerhafter Revisionsbegründung; Zur sukzessiven Mittäterschaft; Voraussetzungen der Mittäterschaft; Zum gemeinsamen Tatentschluss bei Mittäterschaft; Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Körperverletzung; Abgrenzungsfragen einfache und gefährliche Körperverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.09.1975
Aktenzeichen
4 StR 369/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 05.02.1975

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Prozessführer

1. Kellnerin Sigrid-Gudrun H. aus E., geboren am ... 1951 in S.

2. Heizungsmonteur Dieter Z. aus E., dort geboren am ... 1948

3. Kranführer Reinhold M. aus E., dort geboren am ... 1949

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 11. September 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Hürxthal, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Februar 1975, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Auf die Revisionen der Angeklagten Z. und M. wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit diese Angeklagten wegen eines rechtlich selbständigen Vergehens der gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden sind,

    2. b)

      im gesamten sie betreffenden Strafausspruch.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  4. 4.

    Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten Z. und M. werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte H. wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung, die Angeklagten Z. und M. je wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen einer weiteren gefährlichen Körperverletzung zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagten H. und M. beanstanden außerdem das Verfahren.

2

1.

Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da keine den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

3

2.

Die Sachrüge der Angeklagten H. hat dagegen Erfolg.

4

Die Strafkammer hat diese Angeklagte der sog. sukzessiven Mittäterschaft an der von M. und Z. verübten Tat (Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) für schuldig befunden. Die Verurteilung wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen. Nach § 25 Abs. 2 StGB n.F. liegt Mittäterschaft vor, wenn mehrere eine Straftat gemeinschaftlich begehen. Voraussetzung dazu ist zunächst ein gemeinsamer Tatentschluß, d.h. ein gegenseitiges - ausdrückliches oder stillschweigendes - Einverständnis zu bewußtem und gewolltem Zusammenwirken bei Begehung einer Straftat (BGHSt 24, 286 ff, 288; BGHSt 6, 248 ff; LK StGB 9. Aufl. § 47 Rdn. 15).

5

Ein solches gegenseitiges Einverständnis aller drei Angeklagten ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. In der Gaststätte "Troisdorf", die sie gemeinsam aufgesucht hatten, haben sich die Angeklagten M. und Z. entschlossen, dem Gastarbeiter B. mit Gewalt Geld abzunehmen (UA S. 4), die Angeklagte H. wußte zu diesem Zeitpunkt nichts von dieser Absicht. Dementsprechend hält es die Strafkammer, obwohl es vom Verlauf her naheliege, nicht für erwiesen,

"daß die drei Angeklagten... übereingekommen sind, die Angeklagte H. solle als Lockvogel auftreten"

6

(UA S. 6). Bei der rechtlichen Würdigung heißt es dann nur die Angeklagte H. habe die Tat als gemeinsame gewollt, sie habe nach dem vorausgegangenen und dem bei den Tätlichkeiten gezeigten Verhalten der beiden anderen Angeklagten (gemeint ist damit der Fall G.) gewußt, daß es ihnen um Geld ging. Das bloße Wissen um das Vorhaben der Mitangeklagten bedeutet indes noch keinen gemeinsamen Tatentschluß im oben umschriebenen Sinn.

7

Nun ist es allerdings möglich, durch ein erst während der Tatausführung erzieltes Einverständnis zum Mittäter zu werden. Es ist also nicht notwendig, daß das Einverständnis zu bewußtem und gewolltem Zusammenwirken schon vor dem Beginn der Ausführung hergestellt wird. Vielmehr ist Mittäterschaft auch in der Form möglich, daß sich jemand mit einem anderen, der schon in der Ausführung einer Straftat begriffen ist, vor deren Beendigung zwecks gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGHSt 2, 344 ff; BGHSt 6, 248 ff, 251; BGH GA 1966, 210; BGH GA 1969, 214; vgl. auch LK a.a.O. § 47 Rdn. 17 mit weiteren Hinweisen).

8

Soweit die Strafkammer auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, verkennt sie, daß auch im Falle einer solchen nachträglichen "Verbindung" ein gegenseitiges Einverständnis erzielt werden muß, bloße (einseitige) Kenntnis und Billigung der Tat anderer dagegen nicht genügen (RGSt 35, 13 ff, 17). Im übrigen muß auch der später eintretende Mittäter einen für die Tatbestandsverwirklichung förderlichen objektiven Tatbeitrag leisten (BGHSt 14, 123 ff, 128/129; BGHSt 16, 12, 14, 15; LK a.a.O. § 47 Rdn. 20 und 21). Zwar kann eine solche Mitwirkung auch darin bestehen, daß durch die Anwesenheit bei der Ausführung der Tat der verbrecherische Wille der anderen Täter gestärkt, also eine psychische Wirkung erzielt wird (vgl. BGHSt 11, 268, 271, 272; BGHSt 16, 12, 14, 15; LK a.a.O. § 47 Rdn. 20), die bloße Anwesenheit als solche reicht dazu aber nicht aus (RGSt 54, 152, 153). Mehr als bloße Kenntnis und Billigung des Überfalls durch die am Tatort anwesende Angeklagte H. wird im angefochtenen Urteil jedoch nicht festgestellt, wenn ausgeführt wird, die Angeklagte, die sich während des Überfalls immer in der Nähe aufgehalten habe,

"habe keine Anstalten gemacht, die Angeklagten Z. und M. zu bewegen, von B. abzulassen, obwohl sie die Raubabsicht der Männer erkannt und die Ausführung dieser Absicht beobachtet hatte"

9

(UA S. 5). Daß sich die Angeklagte H. später an der Aufteilung der Beute beteiligte (UA S. 5 u, S. 7), stellt bei dem geschilderten zeitlichen Ablauf keinen vor Beendigung der Tat geleisteten Beitrag mehr dar. Insoweit kommt jedoch eine Verurteilung wegen Hehlerei in Betracht.

10

3.

Die Rechtsmittel der Angeklagten M. und Z. haben nur teilweise Erfolg.

11

Soweit sie wegen (gemeinschaftlichen) Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sind, ist kein Rechtsfehler erkennbar.

12

Dagegen wird die Verurteilung wegen eines weiteren Vergehens der gefährlichen Körperverletzung den (bisher) getroffenen Feststellungen nicht gerecht. Die hier allein in Betracht kommende Alternative des § 223 a StGB, nämlich die von mehreren gemeinschaftlich verübte Körperverletzung, setzt voraus, daß sich mindestens zwei Personen als Mittäter an der Tatausführung beteiligt haben (BGH LM Nr. 2 zu § 223 a StGB; LK a.a.O. § 223 a Rdn. 17 u. 18). Zwar ist es nicht erforderlich, daß die Mißhandlung durch die als Mittäter verbundenen Personen gleichzeitig erfolgt (BGH Urteil vom 29. November 1967 - 2 StR 575/67 bei Dallinger MDR 1968, 201); es genügt vielmehr, daß die Einzelbetätigungen nacheinander geschehen, wenn sie nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen und jeder Mittäter die Tat des anderen in dem Bewußtsein und mit dem Willen fortsetzt, die Wirkungen der vorausgegangenen Mißhandlungen zu verstärken (BGH Urteil vom 1. Dezember 1953 - 1 StR 28/53 bei Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 223 a Anm. 5; LK a.a.O. § 223 a Rdn. 18). Zu der Frage der Einverständlichkeit im Sinne eines gemeinsamen Tatentschlusses hat die Strafkammer aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen: es wird weder die innere Einstellung des Angeklagten M. zu dem Zeitpunkt gekennzeichnet, in dem der Angeklagte Z. auf G. einschlug, noch die des Angeklagten Z., als M. mit den Mißhandlungen begann. Nach dem äußeren Tatablauf ist es durchaus möglich, daß zwei wenn auch zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende, doch voneinander "unabhängige" einfache Körperverletzungen gemäß § 223 StGB vorliegen. Daraus, daß die Anwesenheit des anderen Angeklagten, "mit dem vorher schon woanders 'aufgeräumt' werden sollte, ihnen jeweils noch den Rücken stärkte" (UA S. 7), kann noch nicht auf ein gegenseitiges Einverständnis im Sinne eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens geschlossen werden.

13

Da nicht auszuschließen ist, daß sich die Höhe der gegen beide Angeklagten wegen des selbständigen Vergehens nach § 223 a StGB verhängten Einzelstrafen auch auf die Einzelstrafen wegen des Raubüberfalls ausgewirkt hat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Schmidt
Börtzler
Hürxthal
Salger
Knoblich