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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1953, Az.: 1 StR 28/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1953
Aktenzeichen
1 StR 28/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Augsburg - 16.09.1952

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Körperverletzung im Amt

Prozessgegner

den Stellmacher Karl Ko. aus A., geboren am ... in Ki. (R.),

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 16. September 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Körperverletzung im Amt zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

2

Die Staatsanwaltschaft hat die Entscheidung insoweit angefochten, als der Angeklagte verurteilt worden ist. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und macht geltend, das Landgericht habe rechtsirrig das Vorliegen einer in Tateinheit stehenden gefährlichen Körperverletzung verneint.

3

Die Revision ist begründet.

4

Der Angeklagte, der der SS angehörte, war Blockführer im Konzentrationslager T.. Lagerführer war der SS-Scharführer K., Lagerältester der Häftling Pr.. Der Angeklagte kam im Spätherbst 1944 hinzu, als K. und Pr. den Häftling Ka. mit zurückgebeugtem Kopf unter einer Brause festhielten. Ka. musste den Mund geöffnet halten, weil das Wasser in den Mund eindringen sollte. Als K. an den Fernsprecher gerufen wurde, beauftragte er den Angeklagten, die Misshandlung weiter zu überwachen. Dieser tat das einige Minuten lang, wobei die "Strafe" nach seiner nicht widerlegten Behauptung im wesentlichen von Pr. vollzogen worden sein soll. Eine Mitwirkung des Angeklagten an den weiteren Misshandlungen des Häftlings Ka. konnte das Landgericht nicht feststellen.

5

1.)

Die Nichtanwendung des §223 a StGB ist rechtlich zu beanstanden.

6

a)

Die Strafkammer hat eine lebengefährdende Behandlung des Häftlings durch den Angeklagten nicht als erwiesen angesehen, ohne für ihre Auffassung irgendeine Begründung zu geben. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, ob das Landgericht den Rechtsbegriff einer das Leben gefährdenden Behandlung zutreffend ausgelegt hat. Eine solche liegt nahe, da die Strafkammer von einer "Folterung" des Häftlings spricht. Wenn ein Mensch unter Gewaltanwendung mit zurückgebeugtem Kopf und geöffnetem Mund unter einer Brause festgehalten wird, so kann hierdurch sein Erstickungstod herbeigeführt werden, besonders wenn er, wie bei Ka. naheliegt, körperlich geschwächt ist. Unter den gegebenen Umständen hätte daher der Gesichtspunkt einer das Leben gefährdenden Behandlung einer näheren Erörterung bedurft.

7

b)

Rechtliche Bedenken bestehen auch dagegen, dass das Landgericht das Tatbestandsmerkmal der gemeinschaftlichen Begehung verneint hat. Es geht zutreffend davon aus, dass hierzu eine Mittäterschaft mehrerer Beteiligten erforderlich ist. An einer solchen soll es nach der Auffassung der Strafkammer fehlen, da der Angeklagte nur als Gehilfe beteiligt gewesen sei. Sie berücksichtigt dabei nicht ihre Feststellung, dass zunächst K. und Pr. gemeinschaftlich die Strafmassnahme gegen den Häftling Ka. durchführten und hierbei, wie der Urteilszusammenhang ersehen lässt, bewusst und gewollt als Mittäter zusammenwirkten. Misshandeln aber zwei Täter einen Dritten, so ist die Körperverletzung von mehreren gemeinschaftlich begangen.

8

Hierzu ist nicht gleichzeitige Misshandlung durch mehrere Personen erforderlich. Es genügt vielmehr, dass die Einzelbetätigungen nacheinander geschehen, wenn sie nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen und jeder Mittäter die Tat des anderen in dem Bewusstsein und mit dem Willen fortsetzt, die Wirkungen der vorausgegangenen Misshandlungen zu verstärken (RG Rspr 4, 715; RG DStrZ 1920, 374). Die Rechtsprechung hat deshalb für das Merkmal der gemeinschaftlichen Begehung im Sinne des §223 a StGB ein Eingreifen des einen Mittäters, nachdem der andere seine Tätigkeit bereits eingestellt hatte (RGSt 59, 107, 110; ebenso OLG Dresden LZ 1926 Sp 502 Nr. 1), sowie eine lediglich vorbereitende Tätigkeit des einen Tatbeteiligten (RG LZ 1925 Sp 213 Nr. 4) und eine Bestärkung im Tatwillen ohne körperliche Mitwirkung (OGHSt 1, 305 f; ebenso OLG Kassel ZStW Bd. 45, 208; OLG Schleswig Schi.-Holst. Anz. 1949, 88) genügen lassen. Diese Rechtsprechung entspricht den zu §123 Abs. 2 StGB entwickelten Grundsätzen, nach denen es genügt, dass der eine Mittäter, ohne den fremden Raum zu betreten, das widerrechtliche Eindringen des anderen fördert und dadurch an der Tatausführung in gefahrerhöhender Weise mitwirkt (RGSt 55, 60). Die Entscheidung des 4. Strafsenats 4 StR 459/51 vom 11. Oktober 1951 (JZ 1952, 46) steht nicht entgegen, da in jenem Urteil nur - gemäss der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts - die Beteiligung von mindestens zwei Mittätern für erforderlich erklärt worden ist, ohne Stellungnahme zu der Frage, welcher Art die Mitwirkung sein müsse.

9

Als K. an den Fernsprecher gerufen wurde, wollte er die Misshandlung fortgesetzt wissen, denn er erteilte dem Angeklagten den Auftrag, ihre weitere Durchführung zu überwachen. Er wollte somit die Tat auch weiterhin als eigene und überliess lediglich dem Mittäter P. für einige Zeit allein die körperliche Ausführung der Misshandlung. Dieser setzte die von beiden gewollte Tat demgemäss fort. Zu dieser gemeinschaftlich von K. und P. begangenen Körperverletzung hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer Beihilfe geleistet.

10

2.)

Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit bieten, zu prüfen, ob nicht der Angeklagte die Tat als eigene gewollt hat und demgemäss als Mittäter zu verurteilen ist.

11

Das gilt auch für den Tatbestand des §340 StGB. Dass dem Angeklagten selbst Beamteneigenschaft im Sinne des §359 StGB zukam, hat der Tatrichter ausdrücklich festgestellt. Auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des §47 MStGB kann der Untergebene, der den widerrechtlichen Befehl ausgeführt hat, je nach der Beschaffenheit seines Vorsatzes, als Mittäter oder als Gehilfe zu beurteilen sein (RMG 1, 61, 63 ff). Die Urteilsgründe, die eine Feststellung nach der inneren Tatseite vermissen lassen, legen den Verdacht nahe, dass die Strafkammer insoweit von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist.

12

Da zwischen den Vergehen gegen §§340 und 223 a StGB Tateinheit bestehen kann (RGSt 75, 355, 359), führen die festgestellten Mängel zu der Aufhebung des Urteils in dem angefochtenen Umfang.

13

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Jagasch Dr. Schalscha