Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1975, Az.: VIII ZR 254/74
Anforderungen an die gültige Unterzeichnung der Klageschrift durch den Rechtsanwalt; Auswirkungen des Fehlens einer ordnungsmäßigen Unterzeichnung der Klage; Heilung des Formmangels des Fehlens einer vom Rechtsanwalt unterzeichneten Klageschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1975
- Aktenzeichen
- VIII ZR 254/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 12.07.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 65, 46 - 48
- MDR 1975, 1014-1015 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1704-1705 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der in der Nichtunterzeichnung einer Klageschrift liegende Verfahrensmangel kann im Anwaltsprozeß gem. § 295 ZPO geheilt werden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Merz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juli 1974 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 2.507,25 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe eines Kraftwagens. Das Berufungsgericht wies mit der Terminsnachricht die Parteien darauf hin, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden, weil die Unterzeichnung der Klageschrift nicht als gültige Unterschrift anzuerkennen sei. Da die Unterschrift nicht nachgeholt wurde, wies das Berufungsgericht die Klage als unzulässig ab.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß es an einer Unterschrift der Klage fehle, ist allerdings unbegründet. Die hier am Ende der Klageschrift durch das Wort "Rechtsanwalt" gezogene wellenförmige Linie ist keine wirksame Unterschrift.
1.
Es ist seit jeher gefestigte Rechtsprechung, daß im Anwaltsprozeß vor den ordentlichen Gerichten bestimmende Schriftsätze, so auch die Klageschrift, von einem beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet sein müssen (RGZ 151, 82 ff; BGH Beschl. v. 14. Dezember 1954 - V ZB 31/54 = LM ZPO § 518 Abs. 1 Nr. 3; BGHZ 22, 254, 255 f). Die Unterschrift muß zwar nicht lesbar sein; sie muß aber so gestaltet sein, daß sie gleichwohl ihren Zweck erfüllt (BGH Beschl. v. 21. März 1974 - VII ZB 2/74 = LM ZPO § 130 Nr. 6 = NJW 1974, 1090 = WM 1974, 548; Urt. v. 4. Juni 1975 - I ZR 114/74).
Bei bestimmenden Schriftsätzen im Anwaltsprozeß dient die Unterschrift vor allem dazu, im Interesse eines gesicherten Verfahrensablaufs von vornherein möglichst jeden Zweifel darüber auszuschließen, daß eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßhandlung von einem beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt herrührt, der für ihren Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. RGZ 151, 82, 84 f). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, dessen Schriftbild einen individuellen Charakter aufweist und erkennen läßt, daß es sich um Schriftzeichen handelt, die die Nanensunterschrift zum Ausdruck bringen sollen (BGH Urt. v. 4. Juni 1975 - I ZR 114/74; BGH Beschl. v. 21. März 1974 a.a.O. m.w.Nachw.).
2.
Diesen Anforderungen genügte hier die Unterzeichnung der Klageschrift durch Rechtsanwalt N. nicht.
Die von links unten nach rechts oben gezogene wellenförmige Linie ist schon deshalb kein Schriftzug, weil sie nicht erkennen läßt, daß sie eine den Namen des Unterzeichners wiedergebende Buchstabenfolge darstellen soll. Ihr Erscheinungsbild ist nur das eines Handzeichens, das zudem auch keine ausreichende individuellen Merkmale aufweist, Allenfalls könnte die wellenförmige Linie als eine entstellte Wiedergabe lediglich des Anfangsbuchstabens "N" angesehen werden. Die Unterzeichnung nur mit dem Anfangsbuchstaben des Namens ist aber ebenfalls keine formgültige Unterschrift (BGH Beschl. v. 13. Juli 1967 - I a ZB 1/67 = LM ZPO § 130 Nr. 5 = NJW 1967, 2310; BGH Beschl. v. 24. September 1968 - III ZB 26/68 = VersR 1968, 1143).
Daß Rechtsanwalt N. die gleiche Wellenlinie auch sonst als Unterschrift verwendet, ist unerheblich (BGH Beschl. v. 21. März 1974 a.a.O.). Es ist daher auch nicht von Belang, ob sie beim Landgericht Köln als seine Unterschrift bekannt ist, weil sonst die Gültigkeit der Unterschrift von Zufälligkeiten abhinge und nicht sichergestellt wäre, daß auch die Gegenpartei die Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift nachprüfen kann.
II.
Die Klägerin hat erstmals in der Revisionsinstanz behauptet, Rechtsanwalt N. habe in der dem Beklagten zugestellten beglaubigten Abschrift der Klage den am Schluß der Abschrift irrtümlich mit dem Stempelaufdruck "gez. Ja." wiedergegebenen Namen seines Sozius Ja. durchgestrichen und handschriftlich durch den voll ausgeschriebenen Namen "N." ersetzt, und hierfür Beweis angeboten.
Es kann indes dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, auf diese Weise dem Erfordernis einer gültigen Unterzeichnung der Klage genügt werden konnte. Der an sich auch in der Revisionsinstanz zulässigen Beweiserhebung über die Ordnungsmäßigkeit der Klageschrift (vgl. BGHZ 31, 279, 281 f) bedarf es hier deshalb nicht, weil die Ungültigkeit der Unterzeichnung der Klage nach § 295 ZPO vom Beklagten nicht mehr gerügt werden kann.
1.
Der Beklagte hätte aus dem von Rechtsanwalt N. in gleicher Weise wie die Klageschrift unterzeichneten Beglaubigungsvermerk auf der ihm zugestellten Abschrift der Klage ersehen können, daß auch die Unterzeichnung der bei den Gerichtsakten verbliebenen Urschrift unwirksam war. Denn es war nicht zu erwarten, daß die Unterschriften wesentlich voneinander abwichen. Gleichwohl hat er bereits in erster Instanz mündlich verhandelt, ohne die Formungültigkeit zu rügen. Da das Fehlen einer ordnungsmäßigen Unterzeichnung der Klage lediglich gegen eine das Verfahren betreffende Vorschrift (§§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO) verstieß, kann der Formfehler nach § 295 Abs. 1 ZPO nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Beklagte konnte auf die Unterzeichnung der Klageschrift nicht wirksam verzichten (vgl. § 295 Abs. 2 ZPO).
2.
Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die Unterzeichnung der Klageschrift für unverzichtbar und eine Heilung des Formmangels nach § 295 ZPO deshalb für ausgeschlossen.
Zwar wird der Grundsatz, daß bestimmende Schriftsätze unterschrieben sein müssen, jedenfalls für den Anwaltsprozeß abweichend vom Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO als zwingend angesehen (vgl. die grundsätzliche Entscheidung RGZ 151, 82 ff). Unverzichtbar i.S. des § 295 Abs. 2 ZPO ist die Einhaltung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift aber nur dann, wenn auch die Gegenpartei nicht wirksam auf ihre Befolgung verzichten kann (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 295 Anm. I; Baumbach/Lauterbach, ZPO 33. Aufl. § 295 Anm. 2 A). Gerade bei der Klageschrift läßt die Rechtsprechung indessen den Verzicht des Beklagten auch auf zwingend vorgeschriebene Wirksamkeitsvoraussetzungen der Klageerhebung zu. So kann der Beklagte insbesondere in der Regel sowohl auf die in § 253 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte förmliche Zustellung der Klage als auch auf die in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs in der Klageschrift verzichten (vgl. BGHZ 22, 254, 257; 25, 66, 72; BGH Urt. v. 9. Mai 1957 - III ZR 129/55 = LM ZPO § 253 Nr. 16).
Kann aber der Beklagte auf wesentliche Teile des notwendigen Inhalts einer Klage verzichten, obwohl auch in diesem Fall keine wirksame Klageschrift vorliegt (BGH Urt. v. 9. Mai 1957 - III ZR 129/55 = LM ZPO § 253 Nr. 16), dann kann es ihm nicht schlechthin verwehrt sein, auf die Unterzeichnung der Klageschrift zu verzichten. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Klageschrift ohne wirksame Unterzeichnung nur ein Klageentwurf ist (vgl. Baumbach/Lauterbach, a.a.O. § 253 Anm. 7) oder ob schon eine, wenn auch mangelhafte, Klage vorliegt (vgl. Rosenberg/Schwab, ZPR 11. Aufl. § 98 III 3). Entscheidend ist vielmehr, ob dem Verzicht des Beklagten auf eine gültige Klageschrift ein öffentliches Interesse entgegensteht (Thomas/Putzo, ZPO 8. Aufl. § 295 Anm. 1; Rosenberg/Schwab, a.a.O. § 68 I 2). Das aber ist bei der Formungültigkeit der Klageschrift jedenfalls dann zu verneinen, wenn - wie es hier geschehen ist - ein beim Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf die formungültig unterschriebene Klage mündlich verhandelt und damit klarstellt, daß er die Verantwortung für die Klageschrift übernimmt und sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung macht. Daß dem Verzicht des Beklagten auf die Unterzeichnung der Klage in einem solchen Falle kein öffentliches Interesse entgegensteht, zeigt auch der Umstand, daß das Gesetz in den Sonderfällen der §§ 281, 500 ZPO den Kläger von der Notwendigkeit einer Klageschrift sogar freistellt.
Unrichtig ist daher die auch im Schrifttum verschiedentlich vertretene Ansicht des Berufungsgerichts, die Unterschrift sei bei allen bestimmenden Schriftsätzen unverzichtbar, so daß bei ihrem Fehlen eine Heilung nach § 295 Abs. 1 ZPO nie eintreten könne (vgl. Stein/Jonas/Pohle, a.a.O. § 129 Anm. I 2; Thomas/Putzo, a.a.O. § 129 Anm. 2 a). Der vom Reichsgericht gelegentlich ausgesprochene Satz, auf die Befolgung der gesetzlichen Formvorschriften könne die Gegenpartei nicht wirksam verzichten (RGZ 152, 23, 27), bezieht sich - wie die Bezugnahme auf RG WarnRspr 1928 Nr. 151 zeigt - auf Rechtsmittelschriften; er kann nicht auf alle bestimmenden Schriftsätze angewendet werden. Rechtsmittel sind nicht nur zum Schütze des Gegners, sondern vor allem auch im öffentlichen Interesse fristgebunden. Dies kommt darin zum Ausdruck, daß sie als unzulässig zu verwerfen sind, wenn sie, was von Amts wegen festzustellen ist, nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurden (vgl. §§ 519 b, 522 a Abs. 3, 554 a, 556 Abs. 2, 574 ZPO). Aus diesem Grunde kann bei Rechtsmitteln nicht der Gegenpartei die Entscheidung darüber überlassen werden, ob Mängel, mögen sie die Form der Rechtsmittelschrift, ihren vorgeschriebenen Inhalt oder sonstige Voraussetzungen der Fristwahrung betreffen, zu berücksichtigen sind. Dies trifft aber nicht auf alle bestimmenden Schriftsätze zu, vor allem nicht auf eine nicht fristgebundene Klageschrift.
Da der Beklagte mithin auf die Unterzeichnung der Klage hätte verzichten können, kann die Formungültigkeit der Klageschrift gemäß § 295 Abs. 1 ZPO nicht mehr geltend gemacht werden. Deshalb hätte das Berufungsgericht die Klage nicht wegen dieses Mangels abweisen dürfen.
III.
Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 ZPO). Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen, weil sie von dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache abhängt.
Richter Braxmaier
Richter Dr. Hiddemann
Richter Hoffmann
Richter Merz