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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1975, Az.: V ZR 206/73

Grundstückskaufvertrag bei widerrufener Vollmacht; Anwendbarkeit der Grundsätze über die Rechtsscheinshaftung; Rechtsfolgen von abhandengekommenen Vollmachtsurkunden; Sorgfaltsanforderungen bei Widerruf von Vollmachten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1975
Aktenzeichen
V ZR 206/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 06.09.1973
LG Bochum

Fundstellen

  • BGHZ 65, 13 - 15
  • DB 1975, 2123-2124 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1976, 132
  • MDR 1976, 34 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 2101-2103 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1975, 1054

Amtlicher Leitsatz

Hat der in einer Vollmachtsurkunde als Vertreter Bezeichnete diese Urkunde eigenmächtig an sich gebracht, so muß der Aussteller der Vollmacht die unter Vorlegung der Urkunde in seinem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nicht schon deswegen gegen sich gelten lassen, weil er die Entwendung der Urkunde durch deren fahrlässige Verwahrung ermöglicht hatte.

Redaktioneller Leitsatz

Eine Vollmachtsurkunde, die dem Vollmachtgeber abhanden gekommen ist, z.B. entwendet wurde, hat, auch wenn dies durch eigene Fahrlässigkeit geschah, keine Rechtsscheinwirkung.

Hinweise:

Anmerkung Canaris, JZ 1976, 132.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Mattern, Offterdinger von der Mühlen und Dr. Eckstein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 1973 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit geht darum, ob ein Grundstücksverkaufsvertrag, den der Ehemann der Beklagten in deren Namen mit der Klägerin abgeschlossen hat, mit Wirkung für und gegen die Beklagte zustandegekommen ist.

2

Die Beklagte ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, unter anderem eines Areals in der Hochstraße in W., auf dem die Firma Otto L. KG. deren Komplementär der Ehemann der Beklagten Otto L. ist, ein Unternehmen betreibt. Durch notariell beurkundete Erklärung vom 15. Dezember 1967 erteilte die Beklagte ihrem Ehemann Vollmacht, die ihr gehörenden Grundstücke zu veräußern.

3

Die Klägerin war seit Jahren daran interessiert, einen Teil des erwähnten Firmengeländes zu erwerben, das an das ihr gehörende Grundstück angrenzt, auf dem sich das Hauptpostamt W. befindet. Als Ergebnis der hierüber mit dem Ehemann der Beklagten geführten Verhandlungen gab dieser - nach seiner Erklärung sowohl in Vollmacht der Beklagten als auch im Namen der Otto L. KG handelnd - am 18. Juni 1969 gegenüber der Klägerin zu Protokoll des Amtsgerichts ein Vertragsangebot ab, das auf den Verkauf des Grundstücks Gemarkung W., Flur 15, Flurstück 33 und eines noch zu vermessenden Teiles der Flurstücke 30, 31 und 32 derselben Flur zum Kaufpreis von 418.000 DM gerichtet war sowie eine weitere Zahlung von 157.000 DM an die Otto L. KG zum Ausgleich der durch die Räumung eines Teiles des Firmengeländes entstehenden Nachteile vorsah. Das Angebot, bei dessen Abgabe der Ehemann der Beklagten eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht vom 15. Dezember 1967 überreichte, war auf acht Wochen befristet und stand weiter unter der Bedingung, daß die Verkäuferin innerhalb derselben Frist mit der Stadtgemeinde W. eine Einigung über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstücks erziele. Durch ebenfalls gerichtlich beurkundete Erklärung vom 1. August 1969 verlängerte der Ehemann der Beklagten beide Fristen bis zum 30. September 1969; bei dieser Beurkundung überreichte er Ausfertigung der Vollmacht vom 15. Dezember 1967, die ihm wieder zurückgegeben wurde. Wiederum in gerichtlich beurkundeter Form erklärten am 25. September 1969 bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertreter der Klägerin, daß diese das Verkaufsangebot annehme, sowie - unter Bezugnahme auf die Vollmacht vom 15. Dezember 1967 - der Ehemann der Beklagten, daß die in dem Kaufangebot vom 18. Juni 1969 gesetzte Bedingung erfüllt sei und er die Annahmeerklärung der Klägerin zur Kenntnis nehme. Im Anschluß an diese Beurkundung übergab der Ehemann der Beklagten die Ausfertigung der Vollmacht vom 15. Dezember 1967 dem Vertreter der Klägerin.

4

Da sich die Beklagte in der Folgezeit auf den Standpunkt stellte, sie sei aus dem von ihrem Ehemann abgegebenen Vertragsangebot und dessen Annahme durch die Klägerin nicht verpflichtet worden, begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Feststellung, daß zwischen den Parteien ein rechtswirksamer Grundstückskaufvertrag zustandegekommen sei.

5

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und macht hauptsächlich geltend, daß ihr Ehemann ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. Sie habe, so fuhrt sie aus, die am 15. Dezember 1967 erteilte Vollmacht ihrem Ehemann bereits im Januar 1969 wieder entzogen. Dieser habe ihr auch die Vollmachtsurkunde damals zurückgegeben, die sie dann in einem in ihrem - von ihr allein benutzten - Schlafzimmer in der Wohnung in Essen-Steele eingebauten Tresor deponiert habe; den einzigen Schlüssel dazu habe sie im Wäscheschrank versteckt. Sowohl am 1. August wie am 25. September 1969 habe ihr Ehemann eigenmächtig mit diesem Schlüssel den Tresor geöffnet und die Vollmachtsurkunde an sich genommen. Von den von ihrem Ehemann in ihrem Namen getätigten Grundstücksgeschäften habe sie erst nach dem 25. September 1969 Kenntnis erhalten; zuvor sei nur von Kaufabsichten der Klägerin hinsichtlich eines geringfügigen Geländeteiles die Rede gewesen.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

7

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Grundstückskaufvertrag zwischen den Parteien deswegen nicht zustandegekommen, weil der Ehemann der Beklagten zur Zeit der Abgabe seiner Erklärungen nicht mehr bevollmächtigt gewesen sei und die Beklagte sich diese Erklärungen auch nicht unter Gesichtspunkten des Rechtsscheins zurechnen zu lassen brauche.

9

1.

Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß die Beklagte die ihrem Ehemann am 15. Dezember 1967 erteilte Vollmacht zur Veräußerung ihrer Grundstücke im Januar 1969 diesem gegenüber widerrufen und daß er ihr die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor dem 18. Juni 1969 zurückgegeben hat. Somit sei Otto L. bei Abgabe des Kaufangebots und bei der Entgegennahme der Annahme des Angebots nicht mehr zur Vertretung der Beklagten befugt gewesen. Sein Handeln könne der Beklagten auch nicht nach § 172 BGB zugerechnet werden.

10

Allerdings habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Beklagte gegenüber der Klägerin insofern fahrlässig den Anschein erweckt, ihr Ehemann sei auch im Sommer 1969 noch zum Verkauf der Grundstücke bevollmächtigt gewesen, als sie bei der Verwahrung der - zurückgegebenen - Vollmachtsurkunde nicht die gebotene Sorgfalt beachtet habe. Der als Aufbewahrungsort gewählte Tresor sei für den Ehemann der Beklagten nicht unzugänglich gewesen und die Beklagte hätte den Umständen nach mit der Möglichkeit rechnen und dieser vorbeugen müssen, daß ihr Ehemann die Urkunde entwenden und mißbrauchen werde. Das Gericht könne sich jedoch nicht der herrschenden Meinung anschließen, nach der in einem solchen Fall der Vollmachtgeber den Rechtsschein erteilter Vollmacht gegen sich gelten lassen müsse (Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. Gemeinsame Bemerkungen zu §§ 171 und 172 Rdn. 6; Schultze-v. Lasaulx in Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 172 Anm. 2; Erman/Westermann, BGB 5. Aufl. § 172 Anm. 2; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 15. Aufl. § 188 I. 1. c). Unter Berufung auf die in SeuffArch 66 Nr. 156 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden ist das Berufungsgericht vielmehr der Ansicht, die Grundsätze über die Haftung kraft Rechtsscheins seien dann nicht anwendbar, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber abhanden gekommen und ohne seinen Willen im Rechtsverkehr verwendet worden sei. Bei solcher Sachlage könne für Vollmachtsurkunden nichts anderes gelten als für sonstige "verkörperte" Willenserklärungen, die generell nur dann wirksam würden, wenn sie "abgegeben", also mit dem Willen ihres Urhebers in den Rechtsverkehr gelangt seien. Es bestehe auch kein Anlaß, eine Unterscheidung etwa, danach zu treffen, ob die Vollmachtsurkunde überhaupt noch nicht ausgehändigt oder aber nach ursprünglicher Aushändigung wieder zurückgegeben worden sei.

11

2.

Im übrigen sieht das Berufungsgericht weder als erwiesen an, daß die Beklagte - wie die Klägerin behauptet - schon vor der Abgabe der zur Erörterung stehenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen gewußt habe, daß ihr Ehemann wegen des Verkaufs der streitigen Grundstücksfläche mit der Klägerin in Verhandlungen stehe und zum Verkauf entschlossen sei, noch daß die Beklagte Umstände gekannt habe, aus denen sie auf solche Verhandlungen hätte schließen müssen. Bereits damit entfällt nach Ansicht des Berufungsgerichts auch die Möglichkeit, eine Wirkung des Grundstücksverkaufs gegen die Beklagte kraft Anscheinsvollmacht anzunehmen, da es als Voraussetzung hierfür betrachtet, daß der Vertretene das Verhalten des vollmachtlosen Vertreters bei genügender Sorgfalt kennen mußte und verhindern konnte.

12

II.

Hiergegen wendet sich die Revision in mehrfacher Hinsicht.

13

1.

Nicht gefolgt werden kann ihrer Ansicht, ein im Januar 1969 durch die Beklagte ihrem Ehemann gegenüber ausgesprochener Widerruf der Vollmacht und eine darauf erfolgte Rückgabe der Vollmachtsurkunde an die Beklagte habe schon deswegen gegenüber der Klägerin keinerlei Rechtsfolgen zeitigen können, weil § 172 Abs. 1 BGB den Fall, daß ein Vollmachtgeber dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt, der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber (an einen Dritten) gleichstelle und daher gemäß § 170 BGB die Vollmacht dem Dritten gegenüber solange in Kraft bleibe, bis ihm deren Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt werde. Selbst abgesehen davon, daß § 172 Abs. 1 BGB den dort angesprochenen Fall nicht dem Fall des § 170 BGB, sondern demjenigen der ersten Alternative des § 171 Abs. 1 BGB gleichstellt, wird jedenfalls die Frage der Fortwirkung der Vollmacht für den Sachverhalt des § 172 Abs. 1 BGB durch die Sondervorschrift des § 172 Abs. 2 BGB geregelt.

14

2.

Ohne Rechtsverstoß hat der Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß die Beklagte im Januar 1969 ihrem Ehemann gegenüber die ihm erteilte Vollmacht widerrufen und daß dieser ihr die Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vor dem 18. Juni 1969 zurückgegeben hat. Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht weder für erwiesen erachtet, daß die Beklagte schon vor Abgabe der zur Erörterung stehenden Kaufvertragserklärungen wußte, daß ihr Ehemann wegen des Verkaufs der streitigen Grundstücksfläche mit der Klägerin in Verhandlungen stand, noch daß sie Umstände kannte, aus denen sie auf solche Verhandlungen hätte schließen müssen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer schriftlichen Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 4 BGH-EntlG).

15

3.

Auch die weitere Rüge der Revision, die Beklagte müsse sich zumindest auf Grund des von ihr erzeugten Rechtsscheins an dem Grundstücksverkauf festhalten lassen, kann keinen Erfolg haben.

16

a)

Wie insoweit zugunsten der Revision mit dem Berufungsgericht anzunehmen ist, hat die Beklagte die gebotene Sorgfalt nicht beachtet, indem sie die Vollmacht surkunde in dem in ihrem Schlafzimmer befindlichen, ihrem Ehemann trotz Versteckens des Schlüssels bei ihrer Wäsche nicht unzugänglichen Tresor verwahrte, obwohl sie schon im Hinblick darauf, daß ihr Ehemann die Urkunde nur widerwillig zurückgegeben hatte, mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, daß dieser die Urkunde wieder entwenden und von ihr Gebrauch machen werde. Auf diesem Mangel an Sorgfalt beruht es, daß der Ehemann der Beklagten bei den am 1. August 1969 und am 25. September 1969 erfolgten Beurkundungen die Originalausfertigung der Vollmachtsurkunde vorlegen konnte. Die Beklagte als Vollmachtgeber hat es also fahrlässigerweise der in der Vollmachtsurkunde als Vertreter benannten Person ermöglicht, sich eigenmächtig in den Besitz dieser Urkunde zu setzen und durch ihre Verwendung den Rechtsschein entsprechender Legitimation hervorzurufen.

17

Der Senat stimmt jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß entgegen einer in der Literatur verbreiteten Meinung (s. außer den oben unter I. 1. angeführten Zitaten auch Weinschenk in LZ 1931, 1310) dies keine entsprechende Anwendung des § 172 Abs. 1 BGB rechtfertigt mit der Wirkung, daß der Vollmachtgeber das unter Verwendung der Urkunde von dem darin genannten Vertreter getätigte Geschäft gegen sich gelten lassen muß (ebenso - außer der bereits angeführten Entscheidung des OLG Dresden - RG Urteil vom 24. November 1923 - V 107/23; Kuhn in RGRK, BGB 11. Aufl. § 172 Anm. 1; Palandt/Heinrichs, BGB 34. Aufl. §§ 170-173 Anm. 2; Oertmann, Grundsätzliches zur Lehre vom Rechtsschein, ZHR 95, 443, 471; Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, Münchener Universitätsschriften 1971 § 5 I. 3. S. 38; unentschieden OLG Stuttgart, MDR 1956, 273).

18

Schon der Wortlaut des § 172 BGB, der eine "Aushändigung" der Vollmachtsurkunde durch den Geschäftsherrn verlangt, läßt zweifeln, ob unter Heranziehung der Grundsätze über die Haftung aus verursachtem Rechtsschein, wie sie von Rechtsprechung und Lehre entwickelt worden sind (statt vieler s. BGHZ 40, 297, 304 [BGH 25.11.1963 - II ZR 54/61] = NJW 1964, 654, 656 [BGH 25.11.1963 - II ZR 54/61] m.w.Nachw.), von diesem Erfordernis abgesehen und dieselbe Rechtsfolge bereits dann angenommen werden kann, wenn der Geschäftsherr die Urkunde nicht sorgfältig genug verwahrt hat. Daß diese im vorliegenden Fall während eines früheren Zeitraums dem Ehemann der Beklagten tatsächlich ausgehändigt war, ist insoweit rechtlich ohne Bedeutung, da jedenfalls mit der Rückgabe der Urkunde seine Vertretungsmacht erloschen war (§ 172 Abs. 2 BGB); der Fall ist also nicht anders zu beurteilen, als wenn die Urkunde noch nie ausgehändigt worden wäre.

19

Vor allem aber kann auch nicht anerkannt werden, daß im Interesse der Verkehrssicherheit ein so weitgehender Schutz gutgläubiger Dritter erforderlich wäre. Eine allgemein gesteigerte Vertrauenshaftung bei Urkunden ist dem geltenden Recht fremd; die einschlägigen Regeln des Wertpapierrechts sind eine auf der speziellen Funktion der Wertpapiere beruhende Besonderheit dieses Rechtsgebiets, die nicht verallgemeinert werden kann. Ebenso wie generell bei schriftlichen "Willenserklärungen", die mangels Begebung - nach allgemeiner Meinung - noch nicht als solche existent geworden sind (u.a. Staudinger/Coing a.a.O. § 130 Rdn. 18 und 24; Hefermehl in Soergel/Siebert a.a.O. § 130 Rdn. 5; Enneccerus/Nipperdey a.a.O. § 158 II. A 2. a mit Fußn. 15 und § 159 I. vor 1. mit Fußn. 3), erscheint es auch dann, wenn der Aussteller einer Vollmachtsurkunde sich dieser noch nicht von sich aus entäußert hat, sie ihm vielmehr abhanden gekommen ist, nicht gerechtfertigt, das aus der Verwendung dieser Urkunde im Rechtsverkehr entstandene Risiko allein dem Aussteller aufzubürden, indem er die von dem angeblichen Vertreter abgegebenen Erklärungen gegen sich gelten lassen müßte. Dies gilt auch dann, wenn der Aussteller der Vollmacht durch nicht hinreichend sorgfältige Verwahrung die Entwendung der Urkunde ermöglicht hat. Der gutgläubig auf die Vollmacht vertrauende Dritte muß sich in einem solchen Fall vielmehr nach den Grundsätzen, wie sie zu der Haftung auf das negative Interesse entwickelt worden sind, mit dem Ersatz seines Vertrauensschadens begnügen.

20

b)

Nach dem festgestellten Sachverhalt kommt auch eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat weder eine Kenntnis der Beklagten von den Verhandlungen ihres Ehemannes mit der Klägerin für erwiesen erachtet noch eine Kenntnis von Umständen, aus denen die Beklagte auf solche Verhandlungen hätte schließen müssen. Damit fehlt - mangels sonstiger Anhaltspunkte - auch eine Grundlage für die Annahme, daß die Beklagte bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Verhalten ihres Ehemannes hätte erkennen müssen; dies aber wäre - von weiteren Erfordernissen abgesehen - nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung für die Annahme einer Anscheinsvollmacht (statt vieler Urteile des Bundesgerichtshofs II ZR 178/55 vom 27. September 1956, LM BGB § 164 Nr. 9 = NJW 1956, 1673;V ZR 65/70 vom 29. Oktober 1971, WM 1971, 1500). Ein solches Kennenmüssen kann auch nicht bereits daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte es ihrem Ehemann fahrlässig ermöglicht hat, die Vollmachtsurkunde an sich zu bringen.

21

Damit entfällt auch der Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht, die nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung voraussetzt, daß der Geschäftsherr das Verhalten des angeblichen Vertreters positiv kennt und duldet (statt vieler Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1962 - VII ZR 75/61, LM BGB § 167 Nr. 13).

22

III.

Da auch im übrigen kein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zum Nachteil der Klägerin erkennbar ist, war ihre Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Hill
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mattern ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben. Hill
Offterdinger
von der Mühlen
Dr. Eckstein