Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.1975, Az.: 3 StR 71/75 (S)
Erfordernis der Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe neben Freiheitsstrafe bei Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung; Verbot der Schlechterstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1975
- Aktenzeichen
- 3 StR 71/75 (S)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 11807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 31.05.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftliches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in besonders schwerem Falle u.a.
Prozessgegner
Bäcker Peter-Klaus L. aus F./B., geboren am ... 1943 in B.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. Mai 1975
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 1974, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Geldstrafen in den Fällen B I 3 und B I 6 der Urteilsgründe und über die Gesamtgeldstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Soweit der Angeklagte sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, ist seine Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt auch für die gegen ihn ausgeworfene Freiheitsstrafe.
Dagegen kann der Ausspruch über die Geldstrafen in den Fällen B I 3 und B I 6 nicht bestehen bleiben. Nach dem ab 1. Januar 1975 geltenden Recht ist bei Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Eine zusätzliche Geldstrafe kommt vielmehr nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB n.F. in Betracht. Abgesehen davon, daß im Falle B I 3 (Beihilfe) Feststellungen darüber fehlen, daß der Angeklagte sich bereichert oder zu bereichern versucht hat, kann im Hinblick auf seine derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei Anwendung des neuen Rechts auf wesentlich geringere Geldstrafen erkannt oder gar von deren Verhängung abgesehen hätte. Das nötigt zur Aufhebung des gesamten Ausspruchs über die Geldstrafen.
In der neuen Hauptverhandlung wird hinsichtlich der mit Urteil vom 29. März 1973 ausgeworfenen Geldstrafe von 1.000,00 DM zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 76 StGB a.F. (§ 55 StGB n.F.) mit den in diesem Verfahren verhängten Strafen vorliegen. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Taten sind vor der erwähnten Verurteilung begangen worden. Dem Urteil kann jedoch nicht entnommen werden, ob die Geldstrafe bereits bezahlt ist. Sollte das nicht der Fall sein, so würde freilich die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus der Geldstrafe und den hier verhängten Einzelfreiheitsstrafen wegen des Verbots der Schlechterstellung nicht mehr in Betracht kommen, weil jede Erhöhung einer Freiheitsstrafe - selbst bei Wegfall der Geldstrafe - als das schwerere Übel anzusehen ist (OLG Hamm in MDR 72, 162; BGH, Urt. vom 26. Mai 1971 - 3 StR 15/71 - und vom 26. Februar 1975 - 3 StR 389/74). Es bleibt deshalb nur die Möglichkeit, aus dieser Geldstrafe und den etwaigen nach § 41 StGB n.F. zu verhängenden Einzelgeldstrafen eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg